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   VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84   

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VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84 (https://dejure.org/1985,2058)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.1985 - 24-VII-84 (https://dejure.org/1985,2058)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 1985 - 24-VII-84 (https://dejure.org/1985,2058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1326
  • DVBl 1985, 1370
  • DÖV 1986, 106
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

    Dazu gehört die erforderliche Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 f. und 102).

    Auch die Wiederbesetzungssperre für freigewordene Richterstellen, die mit der Notwendigkeit zum Sparen begründet und als Mittel der Politik zur Schulden- und Ausgabenbegrenzung angesehen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96 ff.).

    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Der Landesgesetzgeber hat insoweit - innerhalb der Grenzen der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte - einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum, der auch Einsparungsmaßnahmen umfassen kann (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederbesetzungssperren für Richterstellen).

    Bei der genannten Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, ob im Gesamtsystem des politischen Konzepts Maßnahmen enthalten sind, die - isoliert betrachtet - keinen signifikanten Beitrag zur Zielerreichung liefern (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/107).

    Dazu bedarf es der verantwortungsbewussten Einschätzung der Gesamtsituation durch das Parlament und dessen Entscheidung, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Wenn die von der Verfassung gebotenen unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die Erfüllung der allgemeinen Justizgewährungspflicht und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung eingehalten werden, dann sind auch gewisse Qualitätsminderungen in der Rechtsprechung verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/100).

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Zudem besteht in der zugrundeliegenden Konstellation, in der Gerichte zur Klärung von im Zusammenhang mit der eingeleiteten Stellenbesetzung entstandenen Rechtsfragen aufgerufen sind, nicht die Gefahr, die Exekutive könne durch unvertretbares oder sachlich nicht begründetes Zuwarten mit der Stellenbesetzung Einfluss auf die konkrete Besetzung des Gerichts nehmen (vgl. BVerfGE 18, 423, 426; BayVerfGH NJW 1986, 1326).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Nur das Parlament hat alle Staatseinnahmen und -ausgaben im Blick und nur das Parlament kann deshalb nach verantwortungsbewußter Einschätzung der Gesamtsituation entscheiden, wo das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Staates liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH 38, 96/99).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

    Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 f.; VerfGH vom 11.12.1991 = VerfGH 44, 156/162; VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/238).
  • OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18

    Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines

    Es ist anerkannt, dass der Staat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet und erforderlich sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen, und dass er dort, wo sie eintritt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen hat, wozu insbesondere der Einsatz personeller Mittel gehört (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.2.1992 - 1 W 2/92 - juris Rn. 9; BVerfGE 36, 264 -275; BayVerfGH , Entscheidung vom 8.8.1985 - Vf. 24-VII-84 - NJW 1986, 1326 = juris ).
  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Bei dauernder Verhinderung muss ein (neuer) ständiger Vorsitzender bestellt werden, der den statusmäßigen Anforderungen des § 21f Abs. 1 GVG entspricht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21f Rn. 5; BGH, NJW 1985, 2337; 1986, 1326).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 4 B 19.03

    Annahme der Verhinderung eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer

    Selbst ein noch längerer Zeitraum kann, je nach den konkreten Gegebenheiten, im Einzelfall vertretbar sein (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 8. August 1985 Vf.24 VII/84 NJW 1986, 1326).
  • VG Saarlouis, 28.01.2003 - 12 K 6/02

    Kein Anspruch eines Richters auf Feststellung, daß ein Amtsgericht nicht mit der

    So ist unter anderem anerkannt, dass der Staat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet und erforderlich sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen, und dass er dort, wo sie eintritt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen hat, wozu insbesondere der Einsatz personeller Mittel gehört (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264-275; BayVerfGH in NJW 1986, 1326).

    Allenfalls für Extremfälle, d.h. dann, wenn die Überlastung eines Richters ein Ausmaß hat, das für ihn zu gänzlich unzumutbaren Arbeitsbedingungen führt, lassen sich subjektive Abhilfeansprüche des Richters in Betracht ziehen (Vgl. BayVerfGH in NJW 1986, 1326 ff) Eine derartige Ausnahmesituation ist aber beim Kläger selbst unter Zugrundelegung der von ihm angeführten Belastungszahlen ersichtlich nicht gegeben.

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auch die von der aussetzenden Kammer zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 8. August 1985 sieht den Haushaltsgesetzgeber zwar für verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen und den Gerichten die Planstellen für die vorgeschriebene Besetzung zu bewilligen (Entscheidung vom 8. August 1985 - Vf 24 - VII/84, NJW 1986, 1326).
  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 152/85

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes - Voraussetzungen

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