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   BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84   

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BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84 (https://dejure.org/1985,1662)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1985 - 2 AZR 521/84 (https://dejure.org/1985,1662)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 (https://dejure.org/1985,1662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung - Fristwahrung durch einen rechtzeitig in die Verfügungsgewalt eines Gerichts gelangten Schriftsatz - Fristwahrung bei Einlegen eines Vergleichswiderrufsschriftsatzes - Erfolgter Zugang eines Einschreibebriefes - Zugang durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1373
  • NZA 1986, 338 (Ls.)
  • BB 1986, 1092
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (BVerfGE 57, 117; 60, 243).

    Für das Eingehen eines fristwahrenden Schriftstücks bei Gericht kann nichts anderes gelten, da auch hierfür - im Gegensatz zum Zugang nach § 130 BGB allerdings ausschließlich - Voraussetzung ist, daß das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfGE 60, 243; ebenso das bereits erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1982 - VII B 3/82 -).

    Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, deren Bewertung als eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts den dafür allgemein zuständigen Gerichten obliegt (BVerfGE 60, 243).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvR 1145/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Zurechnung von

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 216) ist dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht als Verschulden anzulasten, wenn eine Behörde den fristgerechten Eingang eines Schriftstücks dadurch vereitelt, daß sie zwar einen eigenen Abholdienst bei der Post unterhält, diesen jedoch - durch eine frühzeitige Abholung der Post vor Abschluß der morgendlichen Einsortierung - so organisiert, daß der Absender hierdurch schlechtergestellt wird, als dies bei einer Anlieferung durch Postzustellung an die Behörde der Fall wäre, durch die das Schriftstück noch am selben Tag bei Gericht eingegangen wäre.

    Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 62, 216 kann nicht entnommen werden, daß der dort aufgestellte Grundsatz nur im Rahmen einer an sich statthaften Wiedereinsetzung gelten soll.

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Nach dem grundlegenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 203) ist es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn ein Gericht den Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes deshalb als verspätet ansieht, weil der rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangte Schriftsatz nicht innerhalb der Frist von dem zu seiner Entgegennahme zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle amtlich in Empfang genommen worden ist.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 203) dürfen die Gerichte nach dem Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung im Hinblick auf die verfahrensbeendende Wirkung eines Prozeßvergleichs auch den Zugang eines schriftlichen Vergleichswiderrufs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.

  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich -

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Vergleichswiderrufsfrist ist rechtlich nicht möglich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (BAG 29, 358; BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 88/78 - AP Nr. 24 und 26 zu § 794 ZPO; BGHZ 61, 394) zutreffend angenommen hat.

    Sowohl dieser Entscheidung als auch dem Senatsurteil BAG 29, 358 (vgl. dort die Ausführungen zu II 3 f der Gründe) lag eine allein auf einer Verzögerung der Postbeförderung beruhende Fristversäumung zugrunde.

  • BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

    Eingeschriebener Brief - Zugang

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Für den Zugang von Willenserklärungen nach § 130 Abs. 1 BGB ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, daß ein Einschreibebrief nicht schon dann zugegangen ist, wenn der Postbote bei der Zustellung niemand antrifft und einen Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Briefs bei der Postanstalt hinterläßt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37; jeweils m. w. N.).

    Ebenso ist das Einlegen des Benachrichtigungszettels in ein von dem Empfänger unterhaltenes Postfach zu beurteilen, wie der Senat bereits in dem Urteil BAG 13, 313 ausgesprochen hat.

  • BFH, 26.10.1982 - VII B 3/82
    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Auch der Bundesfinanzhof ist in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 1982 - VII B 3/82 - von dem Grundsatz ausgegangen, für die Einlegung eines Rechtsmittels komme es darauf an, daß die Rechtsmittelschrift in den Verfügungsbereich des Rechtsmittelgerichts gelange.

    Für das Eingehen eines fristwahrenden Schriftstücks bei Gericht kann nichts anderes gelten, da auch hierfür - im Gegensatz zum Zugang nach § 130 BGB allerdings ausschließlich - Voraussetzung ist, daß das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfGE 60, 243; ebenso das bereits erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1982 - VII B 3/82 -).

  • BGH, 12.02.1981 - VII ZB 27/80

    Fristwahrung durch Einwurf in Tagesbriefkasten

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Nach seiner neueren Rechtsprechung genügt es zur Fristwahrung, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in den Tagesbriefkasten des Gerichts geworfen wird (BGHZ 80, 62).
  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 56/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer in einem

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Vergleichswiderrufsfrist ist rechtlich nicht möglich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (BAG 29, 358; BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 88/78 - AP Nr. 24 und 26 zu § 794 ZPO; BGHZ 61, 394) zutreffend angenommen hat.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Dies gilt auch dann, wenn mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist, weil das Schriftstück erst nach Dienstschluß eingeworfen wurde, und an dem Gerichtsgebäude auch ein Nachtbriefkasten angebracht ist (NJW 1984, 1237 [BGH 25.01.1984 - IVb ZR 43/82]).
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84
    Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (BVerfGE 57, 117; 60, 243).
  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 88/78
  • BVerwG, 11.05.1960 - V C 320.58
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 52/69

    Abwesenheit - Benachrichtigungszettel - Einschreibebrief - Verkehrsunfall -

  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 225/75

    Widerspruchsschrift - Rechtzeitig eingereicht - Einsortierung kurz vor

  • BVerwG, 31.01.1964 - IV C 101.63

    Wahrung einer Rechtmittelfrist durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 19 A 4216/99

    Dreitagesfiktion bei Einlegung ins Postfach

    So BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1961 - VIII B 48.60 -, DVBl. 1961, 827 (827), und Urteil vom 11. Mai 1960 - V C 320.85 -, NJW 1960, 1587; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, a.a.O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 2. September 1977 - 12 R Ar 46/76 -, MDR 1978, 83; Hess. VGH, Urteil vom 11. Januar 1968 - V OE 123.67 -, NJW 1968, 1979 (1980); Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 70 Rdnr. 4; Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 70 Rdnr. 6; Knack/Hennecke, a.a.O., § 41 Anm. 5.2.1; offen gelassen: BAG, Urteil vom 24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 -, NJW 1986, 1373 (1374); unklar: BFH, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 145/97 -.
  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85

    Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten

    In einem solchen Fall geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB jedoch nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (st. Rechtspr. und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; zuletzt Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 b der Gründe; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 131/94

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Auftrag zum Widerruf eines Vergleichs

    Nach herrschender Meinung ist deshalb eine Wiedereinsetzung nicht zulässig (BGHZ 61, 394, 395 f m.w.N.; BAG NJW 1978, 1876; 1986, 1373, 1374; MünchKomm-ZPO/Feiber, § 233 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 233 Rdn. 9 Stichwort "Vergleich" und Anh. Rdn. 10 nach § 307; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 794 Rdn. 23).
  • BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88

    Wahrung der Frist für den Widerruf eines Vergleichs

    Dabei wird eine Rechtsmittelfrist selbst dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in das Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob noch am selben Tag mit einer Leerung zu rechnen ist (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 - aaO; offengelassen BAG AP § 794 ZPO Nr. 38 = NJW 1986, 1373, 1374).
  • BFH, 12.08.1998 - IV B 145/97

    Zugangsvermutung; Postfach

    Ebenso wie ein Gericht oder eine Behörde (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1985 2 AZR 521/84, Der Betrieb 1986, 652, NJW 1986, 1373; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 3. November 1982 2 BvR 1145/81, BVerfGE 62, 216) muß ein Rechtsanwalt dafür sorgen, daß alle seine Mandanten betreffenden amtlichen Schriftstücke rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist.
  • BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 305/03

    Prozessvergleich - rechtzeitiger Widerruf

    Diese Grundsätze gelten auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb einer Instanz im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess, wenn ihnen - wie einem Vergleichswiderruf - die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (vgl. BVerfG 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78 - BVerfGE 52, 203, 209; 29. April 1981 - 1 BvR 159/80 - BVerfGE 57, 117, 120; 20. April 1982 - 1 BvR 244/80 - BVerfGE 60, 243, 246; 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 - 69, 281, 385; BAG 24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - AP ZPO § 794 Nr. 38 = EzA ZPO § 794 Nr. 7).
  • LAG Niedersachsen, 29.01.2007 - 6 TaBV 66/05

    Erstattungsanspruch nach § 40 Abs 1 BetrVG

    Unterhält z. B. der Empfänger ein Postfach, ist ein darin abgelegtes Schriftstück an dem Tag zugegangen, an dem die Einsortierung erfolgt ist, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung des Schriftstückes an diesem Tag zu rechnen war (vgl. BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84 - in AP Nr. 38 zu § 494 ZPO).
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