Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.06.1985

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85   

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BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 (https://dejure.org/1985,364)
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Pakelli

Art. 6 Abs. 3 c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;

(Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 25 GG
    Pakelli (ZaöRV 46/1986, S. 286-289)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Völkerrecht - Verstoß - Revision - Wiederaufnahme

  • hjil.de PDF, S. 31 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 25 GG
    Pakelli (ZaöRV 46/1986, S. 286-289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1425
  • StV 1987, 185
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß beider Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung oder Nichtanwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [l77]).
  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Gründe für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener strafgerichtlicher Verfahren enthält Art. 13 MRK nicht (vgl. BGHSt 20, 68 [70] und die Rechtsprechungsnachweise bei Buergenthal in: Menschenrechte im Staatsrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 180).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Über die Frage, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß § 359 Nr. 5 StPO und § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht erweiternd auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden könnten, einfachrechtlich zwingend ist (bejahend z.B. Meyer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., vor § 359 Rdn. 3; verneinend: Schlosser, Das völkerrechtswidrige Urteil nach deutschem Prozeßrecht, ZZP 79 [1966], 164 ff. [182 ff.]; Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, 324 ff., ders., NJW 1964, 753 ff.), ist hier nicht zu befinden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.] und st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß beider Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung oder Nichtanwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [l77]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Ein Vertragsstaat, der nach den Feststellungen des Gerichtshofs gegen die Konvention verstoßen hat, hat demgemäß soweit als möglich Wiedergutmachung durch Naturalrestitution zu leisten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1972 im Fall de Wilde, Ooms et Versyp, Publications de la Cour Europeenne des Droits de l'Homme, Serie A, Bd. 14, S. 9 f. unter Nr. 20; Ress, a.a.O., S. 234); im vorliegenden Fall hätte diese in erster Linie durch eine Wiederaufnahme des revisionsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und eine konventionskonforme Entscheidung über seinen Antrag auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers, für die § 140 Abs. 2 StPO Raum läßt (vgl. Stöcker, NStZ 1983, 374 ), zu erfolgen.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Sie hält auch einer Prüfung stand, die - wie vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine mögliche völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall als geboten erachtet (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]) über den gewöhnlichen Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle von Gerichtsentscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hinausgeht.
  • EGMR, 07.05.1974 - 1936/63

    NEUMEISTER v. AUSTRIA (ARTICLE 50)

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die vom Ständigen Internationalen Gerichtshof als wesentlicher Grundsatz des völkerrechtlichen Deliktsrechts bezeichnete (vgl. StIGH, Serie A Nr. 17, S. 47 [Chorzów Factory]) und als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG anzusehende - Pflicht zur Naturalrestitution, derzufolge das für eine völkerrechtlich unerlaubte Handlung verantwortliche Völkerrechtssubjekt soweit als möglich alle Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ohne sie vermutlich bestehenden Zustand wiederherzustellen hat, auch auf Fälle von Völkerrechtsverletzungen durch die innerstaatliche Rechtsprechung erstreckt (verneinend: Urbanek, Die Unrechtsfolgen bei einem völkerrechtsverletztenden nationalen Urteil, ÖZöffR, n. F., Bd. 11 [1961], 70ff., insbesondere S. 75 ff.; bejahend z. B.: Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 875; Schlosser, a.a.O.; Ress, Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Irene [Hrsg.], Europäischer Menschenrechtsschutz - Schranken und Wirkungen, Verhandlungen des Fünften Internationalen Kolloquiums über die Europäische Menschenrechtskonvention , 1982, S. 227 ff., [240 f.]).
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Art. 13 MRK gewährleistet demjenigen, der geltend macht, er sei in einem der in der Konvention garantierten Rechte verletzt worden, eine ,,wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" (vgl. Urteil des Gerichtshofs im Fall Klass u. a., Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme, Serie A, Bd. 28, S. 29 unter Nr. 64 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 25. März 1983 im Fall Silver, EuGRZ 1984, 147 [153 f.] unter Nr. 113).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
    Sie hält auch einer Prüfung stand, die - wie vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine mögliche völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall als geboten erachtet (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]) über den gewöhnlichen Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle von Gerichtsentscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hinausgeht.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK ist durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ; siehe auch E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für Ryssdal, 2000, S. 705 ).

    Des Weiteren haben die Vertragsparteien die "wirksame Anwendung aller Bestimmungen" der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ).

    bb) Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. Bundesverfassungsgericht, EuGRZ 1985, S. 654).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

    Stellt der Gerichtshof eine Konventionsverletzung fest, kommt der Entscheidung dementsprechend keine die zivilprozessuale Rechtslage unmittelbar gestaltende Wirkung zu (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Bei einem festgestellten Konventionsverstoß durch eine nationale Gerichtsentscheidung zwingt die EMRK deshalb nicht dazu, dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die Rechtskraft der konventionswidrigen Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - zu C I 3 b bb der Gründe, BVerfGE 111, 307; 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Damit gestattet es Art. 41 EMRK den Vertragsstaaten gerade, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoß gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, als solche unangetastet zu lassen (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 2 bb der Gründe, NJW 1986, 1425) .

    Ob dies auch dann gilt, wenn die (weitere) tatsächliche Vollstreckung einer konventionswidrigen innerstaatlichen Gerichtsentscheidung in Frage steht (vgl. dazu BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 1 der Gründe, aaO) , bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Einen Anspruch auf die Erweiterung der innerstaatlichen Gründe für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren enthält Art. 13 EMRK nicht (BVerfG 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - zu 2 bb der Gründe, NJW 1986, 1425) .

  • BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b

    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 570/11 -, juris, Rn. 32).

    Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

    Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, juris, Rn. 2 ff.; BVerfGE 111, 307 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip gebiete es nicht, selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 3 ff.).

    Ist es verfassungsrechtlich selbst im Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof nicht geboten, dem Urteil des Gerichtshofs eine die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichts beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 3 ff.; BVerfGE 111, 307 ), gilt dies erst recht, wenn es bereits an einer solchen Feststellung fehlt.

    Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 5; BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013, a.a.O., Rn. 41).

  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

    Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985, S. 654 - Pakelli).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 1 Ws 21/22

    (Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach stattgebender Entscheidung des

    Zweck der Einführung des § 359 Nr. 6 StPO war, bei ausdrücklicher Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dem Prinzip einer konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts entsprechend die Wiederaufnahme zu ermöglichen, auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 11. Oktober 1985 (NJW 1986, 1425, 1426) festgestellt hat, dass von Verfassungs wegen in einem solchen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geboten ist (Bt-Drucksache 13/10333, S. 4).
  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 ; vorher bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention verfügt insoweit nicht über eine § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, sondern spricht in Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (res iudicata; vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 2 BvR 1488/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 35

    (2) Zudem war der Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, S. 630 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, S. 1263 ).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Gegenstand des Urteils ist jeweils die Feststellung der Konventionswidrigkeit eines bestimmten staatlichen Verhaltens im Einzelfall (vgl. Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des EGMR, 1993, S. 31 ff. m.w.N.; s. auch Frowein/Peukert a.a.O., Rn. 2 und 4 zu Art. 53 EMRK a.F.; BVerfG - Dreierausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, 654).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96

    Keine Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens wegen einer Entscheidung des

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13

    Keine Wiedereinstellung des rechtskräftig gekündigten Kirchenmusikers

  • AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage; Verstoß der Übereignung eines

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04

    Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen

  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

  • OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02

    Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

  • OLG Bremen, 20.04.2006 - 4 U 41/05
  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

  • OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag

  • BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

  • OLG Köln, 19.12.1996 - 7 U 96/96

    Amtspflichtverletzung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

  • OLG Dresden, 01.04.2004 - 16 U 297/04

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • LSG Bayern, 24.05.2011 - L 6 R 332/10

    Rentenfeststellung, Neufeststellung, Bestandskraft, Rentenbescheid,

  • BVerfG, 21.02.1992 - 2 BvR 1662/91

    Keine Immunität für ein vormaliges Staatsoberhaupt der DDR nach deren Beitritt

  • OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04

    Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund

  • LAG Sachsen, 24.01.1996 - 2 Sa 977/95

    Persönliche Eignung einer Lehrerin; Besondere Identifizierung einer Lehrerin mit

  • OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98

    Abschiebung; Asyl; Abschiebungsschutz

  • LSG Bayern, 17.03.2011 - L 6 R 1019/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - keine

  • BVerwG, 15.06.1998 - 2 DW 2.97

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer

  • ArbG Marburg, 29.05.1998 - 2 Ca 804/97

    Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. auf Abschluß eines Arbeitsvertrages als

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1985 - 49/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,827
EuGH, 11.06.1985 - 49/84 (https://dejure.org/1985,827)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1985 - 49/84 (https://dejure.org/1985,827)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1985 - 49/84 (https://dejure.org/1985,827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Debaecker / Bouwman

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - KEINE ORDNUNGSGEMÄSSE UND RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN ...

  • EU-Kommission

    Debaecker / Bouwman

  • Wolters Kluwer

    Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks ; Einhaltung von Fristen

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 27

  • rechtsportal.de

    Brüsseler Übereinkommen Art. 27
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - KEINE ORDNUNGSGEMÄSSE UND RECHTZEITIGE ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN SCHRIFTSTÜCKS AN DEN ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nr. 2 - Rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1425 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 11.06.1985 - 49/84
    Die Auffassung des Beklagten wird von der Kommission, von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt, die bemerkt, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80 (Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593) implizit darauf hingewiesen, daß Artikel 27 Nr. 2 unabhängig davon anwendbar sei, ob die Parteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten oder in ein und demselben Staat hätten.
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß das Übereinkommen zwar die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, daß dieses Ziel aber nicht durch eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erreicht werden darf (Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Dabei darf der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 10; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178; vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach, IPRax 2000, 406 Rn. 43; vom 7. Juli 2016 - C-70/15, Lebek, RIW 2016, 593 Rn. 34).

    Die Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, verlangt eine Wertung tatsächlicher Art (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 27).

    Denn die Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass es in den verschiedenen Vertragsstaaten Systeme fiktiver Zustellungen gibt, die in unterschiedlichem Maße fiktive Rechtsfolgen vorsehen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985, aaO Rn. 11).

    Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erhalten und somit über den erforderlichen Zeitraum verfügt hat, um seine Verteidigung vorzubereiten, kann je nach dem in jeder Rechtsordnung vorgesehenen System fiktiver Zustellungen erheblich variieren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985, aaO; vgl. auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 71).

    Eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Zustellung besteht aber nicht, wenn der Kläger im Falle einer fiktiven Zustellung wusste, wo der Beklagte tatsächlich erreicht werden konnte (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985, aaO Rn. 31).

    Vielmehr muss der Kläger, der schon im Rahmen der fiktiven Zustellung hätte dafür Sorge tragen können, dass der Beklagte tatsächlich von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erfuhr (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985, aaO Rn. 27 f), im Rahmen der Vollstreckbarerklärung bei einer fiktiven Zustellung auch die Umstände darlegen und beweisen, aufgrund derer das Gericht des Vollstreckungsstaats sich davon überzeugen kann, dass der Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

    Danach ist bei der Abwägung auf Seiten des Schuldners zu berücksichtigen, ob er die Ineffizienz der (fiktiven) Zustellung durch ein ihm vorwerfbares Verhalten herbeigeführt hat (EuGH Urteil vom 11. Juni 1985 - Rs. 49/84 - Slg. 1985, 1779, 1801, Rdn. 32 - Debaecker und Plouvier/Bouwman = RiW 1985, 967).

    Dabei ist insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen der Gläubiger nach der fiktiven Zustellung während des laufenden Verfahrens im Urteilsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt oder unschwer in Erfahrung bringen könnte (vgl. EuGH Urteil vom 11. Juni 1985 aaO Rdn. 31).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Im Gegensatz zur Lage des Beklagten, der, wenn er sich nicht wirksam verteidigen konnte, die Möglichkeit hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1985, Debaecker und Plouvier, 49/84, Slg. 1985, 1779, Randnr. 11), läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass ihm jede Klagemöglichkeit genommen wird.
  • BGH, 06.10.2005 - IX ZB 27/02

    Vollstreckbarerklärung einer in England ergangenen Versäumnisentscheidung

    Diese Überprüfung findet immer statt, wenn die Entscheidung eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt oder vollstreckt werden soll, auch dann, wenn der Beklagte einen oder seinen einzigen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte (EuGHE 1985, 1779 ff Rn. 13; Kroppholler aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 24).

    Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (EuGHE 1981, 1593 ff, Rn. 20), auch soweit außergewöhnliche Umstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind (EuGHE 1985, 1779 ff Rn. 23 f).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

    61 Das Gericht des betroffenen Vollstreckungsstaats hat zu prüfen, ob die fragliche Zustellung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ordnungsmäßig und so rechtzeitig vorgenommen worden ist, dass der Beklagte seine Verteidigung wirksam vorbereiten konnte (Urteil Klomps, Randnr. 20, und Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Dieses Ziel darf aber, wie der Gerichtshof zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ entschieden hat, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 15, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05, Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26).
  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls bei fehlender Zustellung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 10; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178; vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach, IPRax 2000, 406 Rn. 43; vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 41 f; vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 34; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, Alder, IPRax 2013, 157 Rn. 35).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

    Scania Finance France - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung -

    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).
  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Ziel, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - C-49/84, RIW 1985, 967 Rn. 10 - Debaecker; vom 3. Juli 1990 - C-305/88, IPRax 1991, 177, 178 - Lancray; vom 28. März 2000 - C-7/98, IPRax 2000, 406 Rn. 43 - Krombach; vom 6. September 2012 - C-619/10, IPRax 2013, 427 Rn. 41 f - Trade Agency; vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 34; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, IPRax 2013, 157 Rn. 35 - Alder).
  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 416/19

    Vollstreckbarerklärung einer US-amerikanischen Unterhaltsentscheidung: Wahrung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-300/14

    Imtech Marine Belgium - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • OLG Celle, 08.02.2023 - 10 UF 153/22

    Anerkennung einer unter fiktiver Zustellung des verfahrenseinleitenden

  • OLG Celle, 05.05.2022 - 10 WF 51/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-443/03

    Leffler - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Übermittlung und Zustellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 22 W 19/99

    Einwand nicht rechtzeitiger Verteidigungsmöglichkeit im Verfahren der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 8 UF 280/19

    Keine Vollstreckbarkeit eines in den USA erstrittenen Unterhaltstitels

  • OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19

    Keine Vollstreckung US-amerikansichen Unterhaltstitels, wenn Kindsvater im

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-78/95

    Bernardus Hendrikman und Maria Feyen gegen Magenta Druck & Verlag GmbH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - 305/88

    Isabelle Lancray SA gegen Peters und Sickert KG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-123/91

    Minalmet GmbH gegen Brandeis Ltd.

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