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   BGH, 25.11.1985 - II ZR 80/85   

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https://dejure.org/1985,2308
BGH, 25.11.1985 - II ZR 80/85 (https://dejure.org/1985,2308)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1985 - II ZR 80/85 (https://dejure.org/1985,2308)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1985 - II ZR 80/85 (https://dejure.org/1985,2308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Nachhaftung eines aus einer OHG ausgeschiedenen Gesellschafters - Aufwendungsersatzanspruch gegen eine Gesellschaft - Fremdgeschäftsführungswille bei der Bestellung einer Grundschuld für eine OHG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1690
  • NJW-RR 1986, 779 (Ls.)
  • ZIP 1986, 226
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    Denn der Sicherungsgeber erwirbt bereits mit der Bestellung der Grundschuld (dem Grunde nach) gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm aus diesem Geschäft entstanden sind oder noch entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 80/85, NJW 1986, 1690).
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

    Falls die Kläger infolge der Ablösung der Grundschuld oder der gesicherten Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner einen Erstattungsanspruch erworben haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 80/85, WM 1986, 288; v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692), steht einer Aufrechnung die zwischenzeitliche Beschlagnahme entgegen.
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren im Sinne der Nachhaftung Schadenersatzansprüche wegen nachträglicher Nichterfüllung (BGH 21. Dezember 1961 - II ZR 74/59 - BGHZ 36, 224) oder Ansprüche auf Ersatz späterer Aufwendungen (BGH 25. November 1985 - II ZR 80/85 - NJW 1986, 1690) "entstanden".
  • OLG Koblenz, 01.08.2008 - 5 U 551/08

    Rückgriffsansprüche des Sicherungsgebers einer Sicherungsgrundschuld gegenüber

    Regelmäßig wird der Schuldner gemäß § 670 BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB ersatzpflichtig sein (vgl. BGH NJW 1986, 1690).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 12 U 202/07

    Aufwendungsersatz: Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den

    Als Rechtsverhältnis kommt dabei insbesondere ein Auftrag (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1954 - V ZR 77/53 - WM 1955, 377 unter III 1; vom 28. Februar 1972 - II ZR 147/69 - WM 1972, 661 unter 1) oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 80/85 - ZIP 1986, 226) in Betracht.

    Sowohl bei einem Auftrag als auch bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erwirbt der Grundstückseigentümer gegen den Schuldner gemäß § 670 BGB (i.V. mit den §§ 677, 683 Satz 1 BGB) einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 a.a.O.; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rdn. 259).

    Der Anspruchserwerb tritt bereits zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung ein und umfasst alle Aufwendungen i.S. des § 670 BGB, die dem Grundstückseigentümer aus diesem Geschäft zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren oder danach noch entstehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03

    Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die

    Regelmäßig wird der Schuldner gemäß § 670 BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB ersatzpflichtig sein (vgl. BGH, NJW 1986, 1690; Gaberdiel, aaO., Rdnr. 567).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2007 - 1 U 148/06

    Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach dem

    Nach dem Ausscheiden entstandene Aufwendungen hat der ausgeschiedene Gesellschafter zu ersetzen, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz noch vor seinem Ausscheiden begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985, II ZR 80/85, NJW 1986, 1690).
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