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   BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85   

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https://dejure.org/1986,1641
BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85 (https://dejure.org/1986,1641)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1986 - 3 StR 164/85 (https://dejure.org/1986,1641)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1986 - 3 StR 164/85 (https://dejure.org/1986,1641)
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Notrufnummer 110

Mißbrauch der polizeilichen Notrufnummer erfüllt den Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Notrufen - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notrufnummer - Unmissverständliches Zumausdruckbringen einer nicht unerheblichen Gefahrenlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 145 Abs. 1 Nr. 1
    Mißbräuchliches Wählen der Notrufnummer

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 4
  • NJW 1986, 1698
  • MDR 1986, 508
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 20.09.1976 - Ss 118/76
    Auszug aus BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch gehindert durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. September 1976 - Ss 118/76 - (NJW 1977, 209).
  • KG, 15.12.1976 - Ss 356/76
    Auszug aus BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85
    Die gleiche Auffassung wie das Oberlandesgericht Braunschweig wird vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 29. Juli 1976 - 2 Ss 356/76 - (mitgeteilt bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1977, 179) vertreten; das Oberlandesgericht Schleswig hat die Frage, ob der mißbräuchliche Anruf bei der Polizei unter der Nummer 110 eine rechtswidrige Tat i.S. des § 330 a StGB (jetzt § 323 a StGB) sei, verneint.
  • OLG Oldenburg, 03.01.1983 - Ss 558/82
    Auszug aus BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85
    Dem entspricht im übrigen die in Rechtsprechung und Lehre vertretene Auffassung, daß das Anwählen der Nummer 110 durch Betätigen eines münzfreien Notrufmelders in einer öffentlichen Fernsprechzelle bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als tatbestandsmäßig i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist (OLG Oldenburg NJW 1983, 1573 [OLG Oldenburg 03.01.1983 - Ss 558/82]; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 145 StGB Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 145 StGB Rdn. 4; Lackner 16. Aufl. § 145 StGB Anm. 3 a).
  • OLG Bamberg, 09.03.2011 - 3 Ss 20/11

    Missbrauch von Notrufen: Anlassloses Anwählen der Notrufnummer 110

    Eine einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äußerungen des Anrufers und dessen Bewertung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die von einem Notruf vorausgesetzte sog. "Auslösefunktion" eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

    Hierzu hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage durch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1985 - 2 Ss 543/84; bei Juris) im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (a.a.O.) gemäß § 121 Abs. 2 GVG ergangenen Beschluss vom 27.01.1986 - 3 StR 164/85 (BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:.

  • OLG Hamm, 14.02.2017 - 4 RVs 7/17

    Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen; Vortäuschen einer Straftat;

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur überflüssige Einsätze von Helfern verhindern soll, die während dieser Zeit für tatsächlich notwendige Hilfsdienste nicht zur Verfügung stehen, sondern auch bezweckt, dass die Funktionsfähigkeit der Notrufzentrale gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.1986, 3 StR 164/85 - juris).
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