Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten als »verlängerter Arm« seines Auftraggebers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Deliktische Haftung eines als "verlängerter Arm" seines Auftraggebers handelnden Steuerbevollmächtigten wegen leichtfertiger Mitteilung falscher Bilanzen an dessen Vertragspartner

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 180
  • ZIP 1985, 1506
  • VersR 1986, 158
  • WM 1985, 1531
  • BB 1986, 25
  • DB 1986, 422



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)  

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05  

    Haftung für kostenlose telefonische Auskunft

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat(Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen.

    Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO).

  • OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90  

    BGB § 328 Abs. 1, § 675

    Nach der Rechtsprechung ist vom stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages in der Regel dann auszugehen, wenn eine erteilte Auskunft für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH NJW 91, 352; 89, 1029; 86, 180).

    Die genannten Kriterien führen nämlich nicht zwingend zur Annahme eines Auskunftsvertrages, sondern sie stellen lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Begebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind (BGH NJW 86, 180, 181).

    Selbst wenn man von der Schilderung des Zeugen ausgehen würde, könnte hieraus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 86, 180, 181) nicht auf das stillschweigende Zustandekommen eines Auskunftsvertrages geschlossen werden.

    Dieses rechtfertigt nicht den Rückschluß, daß die an dem Gespräch Beteiligten die erteilten Auskünfte und Erläuterungen zum Gegenstand eigener vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollten (BGH NJW 86, 180, 181).

    Soweit sie in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet waren, könnte eine Eigenhaftung infolge Verletzung von Sorgfaltspflichten nur dann in Betracht kommen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung Dritter an der Firma ... gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätten (BGH NJW 86, 180, 181 m.w.N.).

    Insoweit kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf eines leichtfertigen und gewissenlosen Verhaltens im Sinne eines Sittenverstoßes gemäß § 826 BGB gemacht werden, das wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes zuließe (BGH NJW 86, 180, 181; 87, 1758, 1759; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 826 Anm. 2 g, 3 a).

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90  

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

    Danach kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger einer Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, der Auskunftgeber ferner besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunfterteilung hat (BGHZ 7, 371, 374; 74, 103, 106; BGH, Urt. v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532; Urt. v. 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 3; Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1; Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1034).

    Als entscheidend ist es anzusehen, ob die Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 17. September 1985 aaO; Urt. v. 11. Oktober 1988 aaO; Urt. v. 13. Februar 1992 aaO).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht