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   BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84   

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https://dejure.org/1986,777
BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,777)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1986 - VII ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,777)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1986 - VII ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung der Kaufpreisforderung schon mehrere Monate vor Abschluss des Kaufvertrages - Möglichkeit der Verzinsung von Forderungen erst ab Fälligkeit - Zurückzahlung bereits geleisteter Zinsen, bei Unwirksamkeit der Vertragsklausel

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; BGB § 433
    Formularmäßige Vererinbarung der Verzinsung einer Kaufpreisverbindlichkeit vor Vertragsschluß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzinsung des Erwerbspreises vor Fälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1805
  • NJW-RR 1986, 879 (Ls.)
  • MDR 1986, 746
  • BB 1986, 1947
  • BauR 1986, 452
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 273/79

    Kauf eines PKWs - Übertragung der Verpflichtungen eines Käufers aus einem

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Für die Frage, ob eine Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Erwerbers an; entscheidend ist die Erkenntnismöglichkeit des Erwerberkreises, der für die Verträge als Partner in Betracht zu ziehen ist (BGH NJW 1981, 117, 118; 1985, 850, 851).
  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Im Ergebnis erweist sich die Zinsklausel, die als Preisnebenabrede auch der Inhaltskontrolle unterworfen ist (vgl. BGHZ 93, 358, 361 [BGH 06.02.1985 - VIII ZR 61/84]; ferner Senatsurteil NJW 1984, 171, 172; Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 8 AGBG Anm. 2 b), damit als eine versteckte Erhöhung des vereinbarten Erwerbspreises.
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Überraschend können daher Klauseln sein, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind, und solche, auf deren Regelungsgehalt der Vertragspartner sich vernünftigerweise nicht einzurichten braucht (Senatsurteil BGHZ 84, 109, 112 f mit Nachw.).
  • RG, 12.05.1925 - VI 33/25

    Stempelerstattung; Geldentwertung und Verzugsschaden

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Auch dann würden gemäß § 818 Abs. 4 BGB die Verzugsfolgen erst mit Rechtshängigkeit eintreten (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdn. 49; Lieb in MünchKomm., 2. Aufl., § 818 BGB Rdn. 112 mit Nachw.).
  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 225/82

    Umfang der Leistungspflicht des Unternehmers bei schlüsselfertiger Erstellung

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Im Ergebnis erweist sich die Zinsklausel, die als Preisnebenabrede auch der Inhaltskontrolle unterworfen ist (vgl. BGHZ 93, 358, 361 [BGH 06.02.1985 - VIII ZR 61/84]; ferner Senatsurteil NJW 1984, 171, 172; Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 8 AGBG Anm. 2 b), damit als eine versteckte Erhöhung des vereinbarten Erwerbspreises.
  • BGH, 23.05.1984 - VIII ZR 27/83

    Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Für die Frage, ob eine Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Erwerbers an; entscheidend ist die Erkenntnismöglichkeit des Erwerberkreises, der für die Verträge als Partner in Betracht zu ziehen ist (BGH NJW 1981, 117, 118; 1985, 850, 851).
  • RG, 09.07.1918 - VII 103/18

    Anwendung der Regeln des Schuldnerverzuges im Rahmen der ungerechtfertigten

    Auszug aus BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84
    Auch dann würden gemäß § 818 Abs. 4 BGB die Verzugsfolgen erst mit Rechtshängigkeit eintreten (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdn. 49; Lieb in MünchKomm., 2. Aufl., § 818 BGB Rdn. 112 mit Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Es spricht viel dafür, daß die Verpflichtungserklärung in dieser Auslegung gegen § 3 AGBG verstoßen würde, da sie dann eine Regelung enthielte, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen würde und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, so daß ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnte (Senatsurteil NJW 1986, 1805, 1806; vgl. auch Senatsurteil NJW 1985, 970 ).
  • LG Bochum, 15.11.2011 - 11 S 100/11

    Betreiber des "gewerblichen Verzeichnisses für Handwerk Handel und Industrie" im

    Eine generell nicht ungewöhnliche Klausel kann in diesem Sinn überraschend sein, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten ist (vgl. BGH NJW 1986, 1805, KG NJW-RR 2002, 490).
  • BGH, 01.06.1989 - X ZR 78/88

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsverlängerung bei

    Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann gegeben, wenn einer Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt; indem sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 84, 109, 112; 102, 152, 159; BGH NJW 1986, 1805, 1806).
  • BGH, 26.05.2000 - V ZR 49/99

    Formularmäßige Vereinbarung von Nutzungszinsen beim Grundstückskauf

    Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. März 1986 (VII ZR 195/84, NJW 1986, 1805) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1999 - 9 U 72/98

    Formularmäßige Vereinbarung von Nutzungszinsen für die Nutzung des veräußerten

    Auch Kaufleute können nach einer früheren Entscheidung des Bundesgerichthofes (NJW 1986, 1805, 1806) für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen erst vom Tage der Fälligkeit an beanspruchen (§ 353 Satz 1 HGB); daß Zinsen für einen Zeitraum vor Fälligkeit der Hauptforderung (im dort entschiedenen Fall vor Abschluß des Kaufvertrages) zu entrichten sind, ist nach dieser Entscheidung nicht nur unüblich, sondern verstößt auch gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, daß nämlich Zinsen regelmäßig,nur bei Verzug oder seit Rechtshängigkeit, allen-, falls seit Fälligkeit der Hauptforderung zu zahlen sind.

    Etwas anderes folgt nicht-aus dem Umstand, daß § 452 BGB nach überw:Legender Meinung (-vgl. die Nachweise zum Meinungsstand bei Senat in OLGR 1997, 93 und Palandt/Putzo, BGB, 58.-Aufl., § 452, 3) die Fälligkeit der Hauptforderung voraussetzt, wovon offenbar auch der Bundesgerichtshof (NJW 1986, 1805,'1806) ausgeht.

  • OLG Köln, 21.07.1986 - 7 U 147/86

    Anspruch des Landes auf Ersatz der entstandenen Krankenhauskosten bei fehlender

    Überraschende Klauseln, also Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, liegen dann vor, wenn ihnen ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Vertragspartners eine deutliche Diskrepanz besteht (vgl. BGH NJW 1986, 1805, 1806) [BGH 06.03.1986 - VII ZR 195/84] , Überraschend können daher Klauseln sein, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind, und solche, auf deren Regelungsgehalt der Vertragspartner sich vernünftigerweise nicht einzurichten braucht (BGHZ 84, 109, 112 f. [BGH 17.05.1982 - VII ZR 316/81] m.w.N.).

    Für die Frage, ob eine Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand der einzelnen mit dem Vertragswerk konfrontierten Person an; entscheidend ist die Erkenntnismöglichkeit desjenigen Kreises, der für die Verträge als Partner in Betracht zu ziehen ist (BGH NJW 1981, 117, 118; 1985, 850, 851 [BGH 23.05.1984 - VIII ZR 27/83] ; 1986, 1805, 1806) [BGH 06.03.1986 - VII ZR 195/84] .

  • LG Rostock, 28.05.2008 - 1 S 174/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kostenpflicht für eine Eintragung in einem

    Insbesondere sind entsprechende Klauseln in diesem Sinn überraschend, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind (vgl. BGH, NJW 1986, 1805, 1806; KG, NJW-RR 2002, 490, 491; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 305 Rdn. 12 f.; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. § 305 c, Rdn. 3 f.).
  • BGH, 26.03.1987 - VII ZR 196/86

    Gewährleistungsfristen nach ZTVStra als überraschende Klausel

    Dabei kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Interessenten an, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für die Erteilung eines Auftrags in Betracht zu ziehenden Bewerberkreises (vgl. Senat NJW 1986, 1805, 1806 m.N.).
  • OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer

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  • KG, 29.01.2001 - 10 U 9612/99

    Ansprüche eines Maklers aufgrund einer Klausel in einem Notarvertrag

    Überraschend in diesem Sinn können insbesondere Klauseln sein, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind (vgl. BGH NJW 1986, 1805 [BGH 06.03.1986 - VII ZR 195/84] ).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1985 - 4 W 75/85

    Formbedürftigkeit der Vollmachtserteilung beim Bauherrenmodell

  • LG Bochum, 15.11.2011 - 11 S 84/11

    Entgeltabrede für "gewerbliches Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1996 - 9 U 44/96

    Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab Nutzungsübergang bei Grundstückskauf

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