Rechtsprechung
BGH, 18.03.1986 - VI ZR 213/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- RA Kotz
Verkehrsunfall bei Probefahrt: Haftungsfreistellungsanspruch des Fahrers gegenüber Fahrzeugeigentümer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 15 Abs. 2; BGB § 242; VVG § 67 Abs. 1
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kaskoversichertes Kfz - Haftungsfreistellung - Leichte Fahrlässigkeit
Papierfundstellen
- NJW 1986, 1813
- NJW-RR 1986, 828 (Ls.)
- MDR 1986, 835
- VersR 1986, 755
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 17.11.2020 - VI ZR 569/19
Ersatz des weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall durch den …
10 U 3850/83">BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu einer weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). - LAG Düsseldorf, 22.10.2014 - 12 Sa 617/14
Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit …
Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es möglich ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche im Schadensfalle die Folge hat, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH 18.03.1986 - VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813 Rn. 7). - BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?
Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (…aaO) geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten, und zwar auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit, keinen Beschränkungen unterliegt (BHGZ 30, 40, 49; 41, 203, 204 f.; 50, 250, 257; Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 133/77 - VersR 1979, 278, 279 insoweit in BGHZ 73, 1 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 133/77] nicht mit abgedruckt, und vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - NJW 1986, 1813, 1814).Soweit der Senat entschieden hat, daß der Eigentümer eines von dem Arbeitnehmer eines Werkstattbetriebes bei einer Probefahrt beschädigten Kraftfahrzeuges nicht verpflichtet sei, zur Entlastung dieses Arbeitnehmers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 18. März 1986 aaO), ist dies auf die hier erörterte Fragestellung - Berücksichtigung der Verpflichtung des Leasinggebers zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung für im Wege des Leasing überlassene Betriebsmittel im Rahmen einer den Interessen der Arbeitnehmer des Leasingnehmers Rechnung tragenden ergänzenden Vertragsauslegung des Leasingvertrages - nicht übertragbar.
- BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und …
Das hat der Bundesgerichtshof bereits für § 11 Nr. 3 Satz 1 Alt. 1 AKB ausgesprochen (Urteil vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - VersR 1986, 755 unter II, 1); für den hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Klausel gilt nichts anderes. - VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07
Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr
Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versicherungsleistungen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht (BGH, Urteil vom 18.03.1986 - VI ZR 213/84 -, NJW 1986, 181; BVerwG…, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002 - 8 A 940/02 -, DVBl 2003, 624). - OLG Köln, 10.02.1992 - 2 Wx 50/91
Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht für Vermächtnisnehmer
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 1 U 27/99
Anwendung der Bruttomethode oder der Nettomethode zur Berechnung eines …
Denn der auf den entgangenen Verdienst entfallende Steueranteil entspricht im Regelfall dem durch die Steuerpflicht aus § 24 Nr. 1 a EStG entstehenden Schaden, sodass die Beträge im Einzelfall nicht speziell festgestellt zu werden brauchen (BGH NJW 1986, 1814, 1815) [BGH 18.03.1986 - VI ZR 213/84] .