Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1986 - VII ZR 142/85 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung der Verjährungseinrede nach Ablauf eines befirsteten Verzichts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befristeter Verzicht auf Verjährungseinrede
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zulässige Verjährungseinrede
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Arglisteinwand des Gläubigers gegenüber trotz Verzichts erhobener Verjährungseinrede bei schleppendem Verfahrensbetrieb
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 1861
- ZIP 1986, 786
- MDR 1986, 838
- WM 1986, 717
- BB 1986, 971
- DB 1986, 1221
- BauR 1986, 351
- ZfBR 1986, 119
- ZfBR 1994, 25
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Köln, 19.02.1990 - 7 U 119/89
Verjährung des Vergütungsanspruches: zeitlich begrenzter Verzicht auf …
Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, daß auf die Einrede der Verjährung von vornherein nicht wirksam verzichtet werden kann (§ 225 BGB), im Falle eines Verzichts der Gläubiger dem Schuldner, der sich gleichwohl auf Verjährung beruft, jedoch den Einwand der Arglist entgegenhalten kann Vgl. z. B. BGH, NJW 1979, 866, 867 m. w. N.; 1986, 1861 = BauR 1986, 351.a) Allerdings sind in Fällen eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Verjährungseinrede die Bestimmungen der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar BGH, NJW 1974, 1285 f.; 1977, 1686; 1986, 1861 = BauR 1986, 351.
In solchen Fällen muß in jedem Stadium des Verfahrens gefragt werden, ob der Gläubiger noch auf die Fortwirkung des Verjährungsverzichts vertrauen darf; ein solches Vertrauen ist nur gerechtfertigt, solange der Gläubiger seiner Pflicht genügt, den Streit über die an sich verjährte Forderung einer möglichst raschen Entscheidung zuzuführen Vgl. BGH, NJW 1986, 1861 = BauR 1986, 351.
1986 NJW 1986, 1861 = BauR 1986, 351.
- BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88
Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf …
Indessen ist § 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf einer bestimmten Frist verzichtet (…BGH, Urt. v. 26. März 1974 - VI ZR 217/72, NJW 1974, 1285 f; Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 172/85, NJW 1986, 1861 ;… Urt. v. 13. Oktober 1988 - IX ZR 97/87 - nicht veröffentlicht). - BGH, 26.05.1994 - IX ZR 57/93
Beginn der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters
In einem solchen Falle ist § 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01
Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196
Danach vermochte die erst weit über ein halbes Jahr nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgte Einleitung des Mahnverfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vorwirkung des § 693 Abs. 2 ZPO (vergl. BGH NJW 1986, 1861 = BauR 1986, 351, 352 mwN.) der Klägerin ihren Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr zu erhalten. - OLG Hamm, 31.03.2011 - 28 U 63/10
Rechtsanwälte - Streitwertbeschwerde bei überhöhter Streitwertfestsetzung!
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02
Handels- und Gesellschaftsrecht - Vermietung als Handelsgewerbe?
Danach vermochte die erst weit über ein halbes Jahr nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgte Einleitung des Mahnverfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vorwirkung des § 693 Abs. 2 ZPO (vergl. BGH NJW 1986, 1861 = BauR 1986, 351, 352 mwN.) der Klägerin ihren Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr zu erhalten. - BGH, 17.02.2005 - IX ZR 202/01
Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung
Das ist hier nicht geschehen und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861). - OLG Koblenz, 23.12.1997 - 5 U 694/97
Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen anwaltliche Gebührenforderung - …
Ein abgegebener Verzicht wird nicht erst durch die Willensbekundung des Schuldners hinfällig, daß er davon abrücke (vgl. dazu BGH MDR 1978, 479 ; BGH NJW 1986, 1861 ;… Feldmann in Münchener Kommentar, BGB , 3. Aufl., § 225 Rdnr. 3), sondern verliert seine Wirkung bereits immer dann, wenn der Gläubiger in verständiger Würdigung der Verhältnisse den Eindruck gewinnen muß, ohne die Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht zu kommen (OLG Hamm VersR 1967, 587, 588 f) und dann nicht alsbald Klage erhebt (BGH NJW 1979, 866, 867; BGH NJW 1991, 974 ), 975; Walter aaO., § 225 Rdnr. 3). - BGH, 13.10.1988 - IX ZR 97/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 24.05.1991 - 20 U 250/89 Der Schuldner verstößt mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben, wenn er nicht zuvor erklärt, daß er sich nicht mehr an die Verzichtserklärung gebunden hält (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. VersR 82, 365, 366; 84, 689; 86, 1080, 1081; NJW 86, 1861).
- OLG Köln, 22.09.1993 - 27 U 25/93
- OLG Düsseldorf, 19.11.1992 - 18 U 80/92
Haftung der Gemeinde für durch die Kanalisation verursachte Schäden; Begriff des …
Rechtsprechung
| BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de
Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 1861
- NJW-RR 1986, 902 (Ls.)
- MDR 1986, 746
- VersR 1986, 810
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95
Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß …
Damit hat der GUV der Beklagten diesen Teil ihrer Zahlungsverpflichtung nach § 397 Abs. 1 BGB mit der Wirkung erlassen, daß das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insoweit erloschen ist (Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811).Eine Benachteiligung anderer sozialer Leistungsträger konnte durch den Abfindungsvergleich schon deshalb nicht eintreten, weil der GUV mit diesem nur über solche Ersatzansprüche des Geschädigten verfügt hat, die ihm nach § 1542 RVO a.F. zugewachsen waren (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 1986 - aaO., S. 811).
Hinweise: S.a. BGHZ 28, 68, 71 ff; BGHZ 51, 226, 228 ff; BGH VersR 1968, 786, 787 f; BGH VersR 1979, 640, 641; BGH VersR 1981, 477, 478; BGH VersR 1972, 1020, 1021; BGH VersR 1978, 149; BGH VersR 1973, 71l, 713; BGH VersR 1986, 810, 811; BGHZ 48, 181, 191; BGH VersR 1996, 349, 351 = BGHZ 131, 274, 283.
- BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08
Sozialrecht - Anspruchsübergang bei Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger
Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen Teilerlass einer Forderung einschließt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810).Das hat zur Folge, dass dieser vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen kann, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträger zusteht ( Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm. Sieg, Sgb 1986, 397).
- BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01
Sozialrecht - Rentenleistungen für Unfallgeschädigte
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - VersR 1979, 741).
- BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199 ; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).Aber auch wenn formal von einem Mitgläubiger- oder Gesamtgläubigerverhältnis ausgegangen wird, bei dem ein Gläubiger grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Mitgläubiger über den Anspruch verfügen kann (vgl BGH NJW 1986, 1861 ), muß im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung für die Bindungswirkung ausschlaggebend sein, daß die Leistungsträger nicht konkurrierend, sondern nacheinander mit demselben Interesse dem Schädiger gegenübertreten, so daß jedenfalls im funktionalen Sinn von "Nachfolge" gesprochen werden kann.
- OLG Karlsruhe, 06.10.2004 - 7 U 143/03
Verkehrssicherungspflicht - Verhinderung von Eisglätte durch bauliche Maßnahmen
Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811). - OLG Karlsruhe, 09.11.2005 - 7 U 6/05
Prozessvergleich: Auslegung einer Abgeltungsvereinbarung bei einem …
Eine solche beschränkte Abgeltungswirkung ist auch bei Ansprüchen von Sozialleistungsträgern als Gesamtgläubigern des Schädigers angenommen worden, indem ein Vergleich eines Sozialleistungsträgers nur den ihm nach dem Innenverhältnis zustehenden Anteil erfassen soll (BGH, Urteil vom 04.03.1986 - VI ZR 234/84 - NJW 1986, 1861, 1863). - BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84
Organisationspflichten des Krankenhausträgers; Einsatz durch Nachtdienst …
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/84 - näher ausgeführt, daß eine personelle ärztliche Unterversorgung, die den erreichbaren medizinischen Standard einer sorgfältigen und optimalen Behandlung des Patienten gefährdet, bei Verwirklichung dieser Gefahr zu einer Haftung des Krankenhausträgers führt. - OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02
Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger …
Wenn er damit im Einzelfall seine Befugnisse im Innenverhältnis zu seinen Mitgläubigern überschritten haben würde, kann dies zwar für die Auslegung der Erlasserklärung erheblich sein, ob damit wirklich das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte (BGH 4.3.1986 NJW 1986, 1861). - FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung
Ist diese Frage indessen zu bejahen, können die Interessen der Mitgläubiger gemäß § 430 BGB nur im Innenverhältnis Berücksichtigung finden (Urteil des BGH vom 4.3.1986, VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861; Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.2002 4 U 75/02, MDR 2003, 319, m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 10 LB 163/10
Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der VO (EG) Nr. 795/2004
Denn der Verzicht durch einen Gesamtberechtigten setzt seine Verfügungsbefugnis über das gesamte Schuldverhältnis voraus (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/94 -, NJW 1986, 1861;… Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 429 Rdnr. 5). - KG, 09.07.2001 - 12 U 636/00
- BGH, 25.06.1987 - IX ZR 199/86
