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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85   

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https://dejure.org/1986,801
BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,801)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1986 - III ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,801)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 (https://dejure.org/1986,801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung einer ordnungsgemäßen Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts - Mitwirkung eines wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesenen Hilfrichters - Personalverwaltungsmäßige Vermeidbarkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 551 Nr. 1
    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines Hilfsrichters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2115
  • MDR 1986, 829
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Bei der Prüfung, ob der Senat eines Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesen werden konnte (vgl. BGHZ 95, 22), ist auf den Zeitpunkt der Mitwirkung abzustellen.

    Die Beklagte hat dazu in der Revisionsbegründung vorgetragen, die Richterin am Landgericht Dr. D., die an der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts vom 18. März 1985 als Hilfsrichterin mitgewirkt hat, sei inzwischen zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt worden, deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Sinne der Entscheidung BGHZ 95, 22 vorgelegen habe.

    Nach der zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats ist der Senat eines OLG nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, der bereits erprobt wurde und nur deswegen noch nicht als planmäßig angestellter Richter tätig wird, weil die Justizverwaltung ihn wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle am OLG einweisen konnte (BGHZ 95, 27 [BGH 05.06.1985 - VIII ZR 135/84]).

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Wird eine Richterstelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können alle Besetzungsmaßnahmen (Ausschreibung der Stelle, Besetzungsvorschlag, Mitteilung des Personalrats und ggf. Wahl durch einen Richterwahlausschuß) so rechtzeitig vorgenommen werden, daß in aller Regel die freigewordene Stelle sogleich wieder besetzt werden kann (BGHZ 95, 246, 248).

    Wird die Stellenbesetzung dagegen aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248 [BGH 11.07.1985 - VII ZB 6/85]; vgl. BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; BVerfG Beschluß vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).

  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Wird die Stellenbesetzung dagegen aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248 [BGH 11.07.1985 - VII ZB 6/85]; vgl. BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; BVerfG Beschluß vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).
  • BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 32/60

    Berufungsgericht - Vorschriftsmäßige Besetztung - Revisionsgericht - Amtsprüfung

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Die Revisionsgründe nach § 551 ZPO sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf ordnungsgemäße Rüge hin zu berücksichtigen (BAG NJW 1962, 318).
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Wird die Stellenbesetzung dagegen aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248 [BGH 11.07.1985 - VII ZB 6/85]; vgl. BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; BVerfG Beschluß vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).
  • BGH, 28.11.1985 - III ZR 16/85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch aus

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Wenn es sich dabei um geschäftsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht "auf Verdacht" erhoben werden (Senatsbeschluß vom 28. November 1985 - III ZR 16/85 - S. 6 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1982, 2394 LS).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 9 CB 1019.81

    Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge der fehlerhaften Besetzung eines

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    Wenn es sich dabei um geschäftsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht "auf Verdacht" erhoben werden (Senatsbeschluß vom 28. November 1985 - III ZR 16/85 - S. 6 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1982, 2394 LS).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85
    In der Beschlußsache hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Zwar hat die Rechtsprechung in den Fällen des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. (nunmehr § 547 Nr. 1 ZPO) durchweg eine Besetzungsrüge verlangt (vgl. BGHZ 41, 249, 254; BGH, Beschl. v. 26. März 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Jedenfalls hätten die Widersprüche dem Kläger Anlaß zu weiteren Erkundigungen durch Einholung amtlicher Auskünfte über die Grundlagen der Besetzung der Richterbank geben müssen, die dann der Revisionsbegründung als Nachweise hinzuzufügen gewesen wären; bei einem Fehlschlag derartiger Bemühungen hätte die Revision zumindest darlegen müssen, daß sie eine zweckentsprechende Aufklärung des internen Vorgangs gesucht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - NJW 1992, 512).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Zwar war die in der Klageschrift zunächst auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.3. 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115), wie insoweit mit Recht von dem Beklagten gerügt worden ist.

    Ein Besetzungsmangel liegt vor, wenn das Gericht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3. 1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend besetzt war.

  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 51/92

    Rechtsfolgen fehlerhafter Besetzung des Gerichts

    Zwar war die in der Klageschrift zunächst auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.03.1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115) , wie insoweit mit Recht vom Beklagten gerügt worden ist.
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den

    Zwar hat die Rechtsprechung in den Fällen des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. (nunmehr § 547 Nr. 1 ZPO) eine Besetzungsrüge verlangt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1964 - III ZR 85/63, BGHZ 41, 249, 254 sowie Beschluss vom 26. März 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512).

    Die den vorzitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen betrafen die Verkündung des Urteils eines Spruchkörpers durch einen anderen und daher unzuständigen Spruchkörper (Senat, Urteil vom 16. März 1964 aaO), die Rüge, der planmäßige Senatsvorsitzende sei nicht gehindert gewesen, die zum Berufungsurteil führende mündliche Verhandlung zu leiten (Senat, Beschluss vom 26. März 1986 aaO), sowie die Rüge, der Senat eines Oberlandesgerichts sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt habe, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle habe eingewiesen werden können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO).

  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

    Zwar hat die Rechtsprechung in den Fällen des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. (nunmehr § 547 Nr. 1 ZPO) eine Besetzungsrüge verlangt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1964 - III ZR 85/63, BGHZ 41, 249, 254 sowie Beschluss vom 26. März 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512).

    Die den vorzitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen betrafen die Verkündung des Urteils eines Spruchkörpers durch einen anderen und daher unzuständigen Spruchkörper (Senat, Urteil vom 16. März 1964 aaO), die Rüge, der planmäßige Senatsvorsitzende sei nicht gehindert gewesen, die zum Berufungsurteil führende mündliche Verhandlung zu leiten (Senat, Beschluss vom 26. März 1986 aaO), sowie die Rüge, der Senat eines Oberlandesgerichts sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt habe, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle habe eingewiesen werden können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO).

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 52/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

    Zwar war die in der Klageschrift zunächst auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.03.1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115), wie insoweit mit Recht von dem Beklagten gerügt worden ist.

    Ein Besetzungsmangel liegt vor, wenn das Gericht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.03.1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend besetzt war.

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 418/97

    Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

    Daß die Richterbank im Zeitpunkt der entsprechenden Beschlußfassung (vgl. auch BGH, Urt. v. 26. März 1986, III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; BSG, MDR 1992, 592, 593) nicht vorschriftsmäßig besetzt war, legt die Revision nicht dar.
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 53/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

    Zwar war die in der Klageschrift zunächst auf Verdacht erhobene Besetzungsrüge nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 26.03.1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115), wie insoweit mit Recht von dem Beklagten gerügt worden ist.

    Ein Besetzungsmangel liegt vor, wenn das Gericht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.03.1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115) nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend besetzt war.

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (BGH vom 20.6.1991 NJW 1992, 512; vom 26.3.1986 NJW 1986, 2115; BVerwG vom 20.2.2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 30.11.2004 - 1 B 48/04 -juris Rn. 3; BFH vom 14.2.2002 - I R 72-74/00 - juris Rn. 7; BSG vom 21.11.1989 NZA 1990, 663/664).
  • BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 63/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 52/92
  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 62/93

    Sozialgerichtsverfahren - Revision - Bezeichnung des Verfahrensmangels

  • BGH, 20.06.1991 - VII ZR 11/91

    Beweiskraft eines unklaren Empfangsbekenntnisses

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 93/96

    Interne Mitwirkungsgrundsätze

  • BVerwG, 23.11.2010 - 6 P 2.10

    Darlegungsanforderungen bei Besetzungsrüge; Erörterung im

  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 53/92
  • BGH, 04.11.1994 - BLw 47/94

    Berufung von ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichtern; Berechnung der

  • BVerwG, 17.12.1990 - 5 CB 42.90

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung - Altersgrenze für

  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 146/85

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen

  • BSG, 18.09.1991 - 6 BKa 8/91

    Besetzung des erkennenden Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 63/92
  • BFH, 04.03.1987 - II R 47/86

    Wahl der Richter - Ehrenamtliche Richter - Finanzgericht Rheinland-Pfalz

  • BFH, 23.02.1994 - IV R 12/93

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 35/86

    Erhebung einer Besetzungsrüge - Wechsel des Vorsitzenden Richters -

  • BGH, 22.04.1986 - III ZR 187/84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nicht

  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 147/85
  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 154/85
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 RE-Miet 4/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1864
OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 RE-Miet 4/84 (https://dejure.org/1986,1864)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.1986 - 8 RE-Miet 4/84 (https://dejure.org/1986,1864)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 1986 - 8 RE-Miet 4/84 (https://dejure.org/1986,1864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen; Formularvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2115
  • NJW-RR 1986, 1021 (Ls.)
  • ZMR 1986, 237
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84
    Mit Beschluß vom 8.1.1986 (VIII ARZ 4/85) hat der Bundesgerichtshof den Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84
    Der Senat wollte die Frage bejahen, sah sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984 (BGHZ 92, 363 ) gehindert, und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 2.9.1985 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • LG Gießen, 11.04.1986 - 2 O 489/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84
    Wegen der für die Entscheidung maßgebenden Gründe wird verwiesen auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 2.9.1985 - 8 REMiet 4/84 (Das Grundeigentum 1985, 1245).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Das auf Berufung der Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Kassel möchte sich entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Ansicht des Amtsgerichts anschließen und die Berufung der Beklagten zurückweisen, sieht sich aber hieran durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 (8 REMiet 4/84 = DWW 1986, 96 = WuM 1986, 210 = RiM S. 1726) gehindert, wonach bei Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei.

    Eine solche Divergenz hält das Oberlandesgericht Frankfurt im Hinblick auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 (8 REMiet 4/84 = RiM S. 1726 = DWW 1986, 96 = NJW 1986, 2115 = WuM 1986, 210) für gegeben.

    Aus den Gründen des Rechtsentscheids und den in ihm in Bezug genommenen weiteren Beschlüssen vom 2. September 1985 (8 REMiet 4/84 = DWW 1986, 98 = GE 1985, 1245 = NJW 1986, 2116 = WuM 1986, 208 [OLG Stuttgart 02.09.1985 - 8 RE Miet 4/84]) und vom 28. August 1984 (8 REMiet 4/83 = RES IV S. 28 = RiM S. 1437 = REMiet Bd. 3) ergibt sich nichts anderes.

    Allerdings muß sich der Mieter auch bei dieser Vertragsgestaltung mit einer mehr oder weniger abgenutzten Wohnung begnügen, solange er sie nicht selbst renoviert hat, und muß sie in einem besseren Zustand als bei ihrer Übernahme zurückgeben, wenn bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan fällig sind (vgl. OLG Stuttgart Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 aaO).

  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Eine derartige Vertragsgestaltung - formularmäßig herbeigeführt - ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rechtsentscheid vom 17. Februar 1989 unwirksam (ebenso Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 - 8 RE Miet 4/83 = NJW 1984, 2585 = ZMR 1984, 406 und vom 6. März 1986 - RE Miet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237).
  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    In der Sache sei die Kammer der Auffassung, daß die hier streitigen Klauseln in den § 7 und 20 des Mietvertrages auf der Grundlage jenes Rechtsentscheids konsequenterweise für wirksam zu erachten seien und die abweichenden Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (ZMR 1984, 406) und 06.03.1986 (ZMR 1986, 237) keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten.

    Denn die Fragen sind durch die Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (8 REMiet 4/83 = ZMR 1984, 406 = OLGZ 1985, 244) und vom 06.03.1986 (8 REMiet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237) bereits entschieden, die Wirksamkeit derartiger formularvertraglicher Regelungen wurde bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung in beiden Fällen verneint.

  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Das OLG Stuttgart geht in seinem Rechtsentscheid vom 17.2.1989 davon aus, daß seine Rechtsentscheide vom 28.8.1984 (NJW 1984, 2585 = MDR 1984, 1027 = WuM 1984, 266 = ZMR 1984, 406 = GE 1985, 39) und vom 6.3.1986 (WuM 1986, 210 = ZMR 1986, 237 = DWW 1986, 96 = GE 1986, 387) durch die Rechtsentscheide des Bundesgerichtshofs vom 1.7.1987 (BGHZ 101, 253 = NJW 1987, 2575 = MDR 1987, 927 = WuM 1987, 306 = ZMR 1987, 415 = GE 1987, 817 = RES VI § 536 BGB Nr. 15) und vom 6.7.1988 (BGHZ 105, 71 = NJW 1988, 2790 = ZMR 1988, 455 = MDR 1988, 1051 = WuM 1988, 294 = RES VII § 536 BGB Nr. 17 ihre bindende Wirkung nicht verloren haben, soweit Renovierungsfristen vor Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Dem folgt der vorlegende Senat. In solchen Fällen müssen mietvertragliche Regelungen dieser Art bis zu einem gegenteiligen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs als unwirksam behandelt werden (Kraemer WuM 1991, 237/240).
  • OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88

    Vertragsgemäßes Schulden der Überlassung einer renovierten Wohnung ; In

    Schließlich hat das gleiche Oberlandesgericht durch Rechtsentscheid vom 6.3.1986 (NJW 1986, 2115 ; DWW 1986, 96; ZMR 1986, 237 ; Wm 1986, 210).
  • OLG Frankfurt, 20.10.1986 - 20 REMiet 2/86

    Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach einem näher

    Das Landgericht möchte dieser Ansicht der Beklagten nicht folgen, sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 - 8 REMiet 4/84 - (WuM 1986, 210 ) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Mietvertrag; Prozentuale Beteiligung des

    Allerdings beruht der Rechtsentscheid vom 28.8.1984, wie die Begründung deutlich ergibt, auf der vom Bundesgerichtshof inzwischen abgelehnten Auffassung, es sei generell unzulässig, den Mieter mit Renovierungskosten zu belasten, die einen über die Mietzeit hinausgehenden Abnutzungszeitraum abdecken sollen, welche auch dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (NJW 1986, 2115) zugrunde lag, den der BGH nicht bestätigt hat.
  • OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Das mit der Berufung der Klägerinnen befaßte Landgericht [LG Düsseldorf - 24 S 609/92] möchte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei Vertragsschluß herrschenden Verhältnisse anders entscheiden, sieht sich damit aber im Widerspruch zu den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 15 = WuM 1986, 210 ) und 17.2.1989 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 18 = MDR 1989, 546 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 ) und legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:.
  • LG Berlin, 04.09.2006 - 67 S 65/06

    Schönheitsreparaturen: Summierungseffekt

    aa) Zwar trifft es zu, dass nach herrschender Rechtsprechung eine formularmäßige Vertragsgestaltung, die neben der Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan oder einem Bedarf auch zur Einbeziehung eines vorvertraglichen Renovierungsaufwandes führt, unwirksam ist ( so BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - NJW 1993, 532, unter Hinweis auf die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984- 8 RE Miet 4/83 - NJW 1984, 2585, und vom 6. März 1986 - RE Miet 4/84 = NJW 1986, 2115).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1377
OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84 (https://dejure.org/1985,1377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84 (https://dejure.org/1985,1377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. September 1985 - 8 REMiet 4/84 (https://dejure.org/1985,1377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de

    Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung; Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; Abwälzungsklausel; Wohnung; unrenoviert

  • rechtsportal.de

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536, § 548

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2115
  • NJW 1986, 2116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Die Vorlage ist nach Meinung des Senats auch nicht dadurch unzulässig geworden, daß der BGH mit Beschluß vom 30.10.1984 (BGHZ 92, 363 ) die Wirksamkeit von Klauseln der fraglichen Art bejaht hat.

    Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter weicht zwar ab von der gesetzlichen Regelung (§§ 536, 548 BGB ), ist aber gleichwohl grundsätzlich wirksam (BGHZ 92, 363 ; OLG Karlsruhe, 9 REMiet 1/81 = NJW 1981, 2823 ; Beschluß des Senats 8 REMiet 3/81 = NJW 1982, 1294 ).

    Diese Meinung des Senats steht im Widerspruch zu der BGHZ 92, 363 vertretenen Auffassung.

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    In BGHZ 49, 56, 60 ist dargelegt, es widerspreche trotz der immer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt jeder Erfahrung, daß der neue Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung auf eigene Kosten instandsetzt und sich gleichwohl auf den Mietzins für eine mangelfreie Wohnung einläßt.

    Dabei ist Bezug genommen auf BGHZ 49, 56, und dort ging es um einen Fall, in dem der Mieter auch die Kosten der ersten Schönheitsinstandsetzung zu tragen hatte.

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Mit ihrer Berufung machen die Beklagten unter Hinweis auf den Rechtsentscheid des Senats vom 28.8.1984 (8 REMiet 4/83, WuM 1984, 266 = ZMR 1984, 406 ) geltend, daß wegen des unstreitig unrenovierten Anfangszustands der Räume eine Renovierungspflicht bei Ende des Mietverhältnisses auch durch § 7 des Mietvertrages nicht wirksam begründet worden sei.

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat durch Rechtsentscheid vom 28.8.1984 (8 REMiet 4/83 aaO.) darauf erkannt, daß die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmen Prozentsatz an Renovierungskosten zu zahlen hat, dann unwirksam ist, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war.

  • BGH, 21.09.1983 - VIII ARZ 2/83

    Begriff der Divergenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Damit kann offen bleiben, ob die Vorlagepflicht auch dadurch begründet würde, daß der Senat bei der Frage der Zulässigkeit der Vorlage von den unter Ziff. 3 genannten Entscheidungen abweicht (Vgl. BGH, NJW 1984, 236 ).
  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Das OLG Hamm (4 REMiet 4/80 = OLGZ 1981, 211) hat entschieden, daß die Bestimmung eines vom Vermieter verwandten Formularmietvertrags, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, unwirksam sei.
  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 4 REMiet 3/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    In einem solchen Fall erscheint es aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise geboten, von einer Rückgabe abzusehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine neue Vorlage zur Folge hätte, und das anhängige Verfahren nunmehr als Divergenz-Vorlage zu behandeln (a. M. wohl auch für diesen Fall OLG Hamm, Beschluß v. 3.10.1983, 4 REMiet 3/83 = ZMR 1984, 97 ; BayObLG, Beschluß v. 19.7.1984, REMiet 2/83 = RES Bd. 4 S. 216).
  • OLG Frankfurt, 22.09.1981 - 20 REMiet 1/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Dem hat sich das OLG Frankfurt (20 REMiet 1/81 = ZMR 1982, 15 ) angeschlossen.
  • OLG Karlsruhe, 01.07.1981 - 9 REMiet 1/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter weicht zwar ab von der gesetzlichen Regelung (§§ 536, 548 BGB ), ist aber gleichwohl grundsätzlich wirksam (BGHZ 92, 363 ; OLG Karlsruhe, 9 REMiet 1/81 = NJW 1981, 2823 ; Beschluß des Senats 8 REMiet 3/81 = NJW 1982, 1294 ).
  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 REMiet 3/81

    Wirksamkeit einer speziellen Übernahmeverpflichtung des Mieters bezüglich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter weicht zwar ab von der gesetzlichen Regelung (§§ 536, 548 BGB ), ist aber gleichwohl grundsätzlich wirksam (BGHZ 92, 363 ; OLG Karlsruhe, 9 REMiet 1/81 = NJW 1981, 2823 ; Beschluß des Senats 8 REMiet 3/81 = NJW 1982, 1294 ).
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
    Zudem können nach der wohl überwiegenden Meinung unwirksame Klauseln in Formularverträgen nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden, sie sind vielmehr insgesamt als unzulässig anzusehen (BGHZ 84, 109, 114 ff. m.w.H.).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Aus den Gründen des Rechtsentscheids und den in ihm in Bezug genommenen weiteren Beschlüssen vom 2. September 1985 (8 REMiet 4/84 = DWW 1986, 98 = GE 1985, 1245 = NJW 1986, 2116 = WuM 1986, 208 [OLG Stuttgart 02.09.1985 - 8 RE Miet 4/84]) und vom 28. August 1984 (8 REMiet 4/83 = RES IV S. 28 = RiM S. 1437 = REMiet Bd. 3) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Mit dieser Regelung wird der Vermieter der Notwendigkeit enthoben, Renovierungsarbeiten auf seine Kosten vornehmen zu lassen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 2.9.1985, WuM 1986, 208 (209)).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1992 - 9 REMiet 2/91

    Zur Zulässigkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

    Eine solche Auslegung wäre dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn die Klausel dem Mieter Schönheitsreparaturen »bei Bedarf« abverlangen würde (vgl. BGHZ 101, S. 264 f.; OLG Stuttgart, Vorlagebeschluß vom 02.09.1985 und Rechtsentscheid vom 06.03.1986, NJW 1986, 2115 = RiM S. 1616 und 1726; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 520 = RiM S. 2043).
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