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   BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84   

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BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84 (https://dejure.org/1985,1020)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - III ZR 162/84 (https://dejure.org/1985,1020)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 (https://dejure.org/1985,1020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Übernahmeanspruch des Eigentümers - Bebautes Grundstück - Fremdnützige planerische Festsetzng - Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen - Planreife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1
    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 1
  • NJW 1986, 2253
  • MDR 1986, 1003
  • NVwZ 1986, 964 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f. und BGHZ 93, 165 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]).

    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM GG Art. 14 (Ce) Nr. 61 unter I. 3 c).

    Die Gewährung eines Übernahmeanspruchs findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die öffentliche Hand oder der aus einer speziellen privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muß (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Verkehrswertminderung für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen will (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f. und BGHZ 93, 165 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]).

    Das Gesetz knüpft den Übernahmeanspruch daran, daß es gerade dem Eigentümer, der sich des Grundstücks durch das faktische Angebot der Übernahme an die öffentliche Hand entäußern will, nicht zugemutet werden kann, das Gelände noch länger zu behalten (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 167) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

    Mit dem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BBauG wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (Senatsurteil BGHZ 93, 165, 168) [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83].

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Den Maßstab für das dem Eigentümer Zumutbare bildet die durch die Herabzonung eintretende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gemessen an seiner gesamten wirtschaftlichen Lage und seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil BGHZ 63, 240, 249).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen die Verkehrswertminderung für den Eigentümer nicht spürbar wird, weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen will (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    War er entstanden und fällt später der öffentliche Zweck der Inanspruchnahme des Grundstücks weg, so ist es Sache des Eigentümers zu entscheiden, ob er das Grundstück behalten will oder einer Entschädigung (in Gestalt der Übernahme) den Vorzug gibt (BGHZ 71, 293, 294 [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76]; BVerfGE 38, 175, 185) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68].
  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 55/81

    Geltung eines funktionslosen Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Sie sind infolgedessen auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden (Senatsurteil vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 = WM 1983, 158 = BauR 1983, 231; BVerwGE 54, 5, 9).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Sie sind infolgedessen auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden (Senatsurteil vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 = WM 1983, 158 = BauR 1983, 231; BVerwGE 54, 5, 9).
  • BGH, 05.05.1978 - V ZR 193/76

    Fortfall des Verwendungszwecks bei Grundstückskauf durch die öffentliche Hand

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    War er entstanden und fällt später der öffentliche Zweck der Inanspruchnahme des Grundstücks weg, so ist es Sache des Eigentümers zu entscheiden, ob er das Grundstück behalten will oder einer Entschädigung (in Gestalt der Übernahme) den Vorzug gibt (BGHZ 71, 293, 294 [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76]; BVerfGE 38, 175, 185) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68].
  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 7/78

    Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Geld - Herausnahme eines Grundstücks aus

    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Der Übernahmeanspruch hängt davon ab, daß der Anspruchsteller das betroffene Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99 und vom 8. März 1979 - III ZR 7/78 = LM GG Art. 14 (Ce) Nr. 61 unter I. 3 c).
  • BVerwG, 06.12.1963 - I B 171.63
    Auszug aus BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
    Der Planaufstellungsbeschluß - der hier allein vorliegt - reicht regelmäßig nicht aus, um eine derart sichere Prognose zu stellen (vgl. BVerwG BRS 15 Nr. 13 u. 15; BRS 33 Nr. 34).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

    Ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB entfällt erst, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nicht mehr besteht, weil er durch gegenläufiges Gewohnheitsrecht oder Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist (BGHZ 84, 292, Juris RN 15; Schrödter, Baugesetzbuch 7. Auflage § 10 RN 8) oder wenn hinreichend sicher ist, dass das Grundstück nach den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans nicht für öffentliche Zwecke beansprucht werden wird (BGHZ 97, 1).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Eine Geldentschädigung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer das Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99; 97, 1, 3 f), woran es im vorliegenden Fall fehlt, wenngleich nach den von der Revision nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch gegeben sind.

    (bb) Im Übrigen: Wäre vorliegend entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen - und von der Revision ausdrücklich gebilligten - Würdigung unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme gerechtfertigt, die ursprüngliche Planung hätte wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage ihre Rechtsverbindlichkeit verloren, so wäre die den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegte Nutzungsbeschränkung in Wegfall gekommen und schon deshalb die Grundlage für die Zubilligung einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 40 ff BauGB entfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 1, 5 f).

  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsachlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5; Senatsurteile vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 = WM 1983, 158 und vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 = BGHZ 97, 1, 5) [BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84].
  • BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89

    Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens

    b) Der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative BBauG 1976/79/BauGB setzt weiter voraus, daß der Antragsteller durch die fremdnützige planerische Festsetzung einen fühlbaren vermögensnachteil erlitten hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitet, und daß es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 98; 63, 240, 248; 97, 1, 6 f.).

    Diese Voraussetzungen müssen in der Person des Antragstellers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gegeben sein (BGHZ 97, 1, 4) [BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84].

    Dies stellte für sie einen Vermögensnachteil dar, dessen Fühlbarkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, sie habe das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern noch beleihen wollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 63, 240, 248; 97, 1, 7).

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Es ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2 durch die Ausweisung des Flurstucks 22/148 in dem Bebauungsplan Nr. 98 als Grünfläche im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche einen fühlbaren und nicht unerheblichen - mithin bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung die enteignungsrechtliche Opfergrenze überschreitenden - Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97 f.; 63, 240, 247 f.; 93, 195, 169; 97, 1, 7; Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - WM 1991, 336, 338).

    Der Übernahmeanspruch kann erst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die das Grundstück betreffende fremdnützige planerische Festsetzung funktionslos wird oder wenn eine von der Gemeinde betriebene Planänderung einen Stand ("Planreife") erreicht hat, der einen hinreichend sicheren Schluß darauf zuläßt, daß das Grundstück nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans nicht für öffentliche Zwecke beansprucht wird (Senat BGHZ 97, 1).

  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer enteignungsrechtlichen Lösung der infolge der Planung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungs- oder Umlegungsverfahrens durch die öffentliche Hand abwarten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 -, juris Tz. 17 = BGHZ 97, 1 = NJW 1986, 2253 unter Hinweis auf BGHZ 93, 165 ).

    (8) Weil die Voraussetzungen des Übernahmeanspruches im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch gegeben sein müssen, ist es möglich, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen während eines Verfahrens entfallen und sich deshalb das Übernahmeverlangen letztlich als ungerechtfertigt erweist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 162/84 - juris Tz. 18).

  • BGH, 29.01.1992 - III ZR 41/91

    Schadensersatz wegen der Zurückstellung eines Baugesuchs - Entschädigung wegen

    Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5; 85, 273, 281 f; Senatsurteile BGHZ 97, 1, 5 f [BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84] und vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 - WM 1983, 158, 159).
  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BauGB) abwarten zu müssen (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 93, 165, 168 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 1, 4).
  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer

    Daß die Geltendmachung des Übernahmeanspruchs, der den Klägern aufgrund der Festsetzungen des am 27. Mai 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans zugestanden hat, spätestens seit der im Jahre 1984 erfolgten Planungsänderung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 1 [BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84] ), ändert an dieser Beurteilung nichts.
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