Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 03.08.1985

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.03.1986 - 6 Ws 77/86   

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https://dejure.org/1986,2218
OLG Hamm, 13.03.1986 - 6 Ws 77/86 (https://dejure.org/1986,2218)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.1986 - 6 Ws 77/86 (https://dejure.org/1986,2218)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 1986 - 6 Ws 77/86 (https://dejure.org/1986,2218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2266 (Ls.)
  • MDR 1986, 694
  • NStZ 1986, 378
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.1986 - 6 Ws 77/86
    enthaltene Vermerk über die Erklärung des Angekl. und des Verteidigers genießt nicht die formelle Beweiskraft des § 274 StPO , nach dem hinsichtlich der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur der Nachweis der Fälschung des Protokolls zulässig ist; denn Erklärungen über den Rechtsmittelverzicht gehören nicht zu diesen Förmlichkeiten (vgl. insoweit z. B. BGHSt 18, 257).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.1993 - 1 Ws 539/93

    Wirksamer Rechtsmittelversicht; Staatsanwaltschaft; Sitzungsprotokoll;

    Solche Zweifel wirken jedoch zugunsten des Angeklagten, so daß ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nicht vorliegt (vgl. OLG Köln VRS 41, 440 ; OLG Hamm NStZ 1986, 378 ; KK-Ruß aa0 Rdn. 11).
  • OLG Hamm, 27.01.2004 - 2 Ws 42/04

    Rechtsmittelverzicht, Wirksamkeit

    Der im Protokoll als Erklärung des Angeklagten vermerkte Rechtsmittelverzicht stellt insoweit ein Beweisanzeichen dar (zu vgl. OLG Hamm, NStZ 86, 378, 379; KK-StPO, 5. Auflage, Rdnr. 9 zu § 302 StPO).
  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ws 222/03

    Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Urteilsverkündung, Vorbehalt; gesundheitliche

    Der im Protokoll als Erklärung des Angeklagten vermerkte Rechtsmittelverzicht stellt insoweit ein Beweisanzeichen dar (zu vgl. BGH a.a.O.; NStZ 1998, 27; OLG Hamm, NStZ 86, 378, 379; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., Rdn. 9 zu § 302 StPO).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85 - 199/85 I   

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https://dejure.org/1985,4472
OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85 - 199/85 I (https://dejure.org/1985,4472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.1985 - 5 Ss 248/85 - 199/85 I (https://dejure.org/1985,4472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. August 1985 - 5 Ss 248/85 - 199/85 I (https://dejure.org/1985,4472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Diebstahl im Selbstbedienungsladen; § 242 I StGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2266
  • StV 1986, 20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    Diese Grundsätze gelten auch im Beschlußverfahren nach § 349 IV StPO (BGHSt 24, 208 (213) = NJW 1971, 2272; OLG Celle, NJW 1969, 1977).
  • RG, 07.05.1937 - 1 D 191/37

    Ist das Urteil nach dem § 357 StPO. immer auch gegenüber dem mitangeklagten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    Die sachlich-rechtlichen Erwägungen, die zu der Aufhebung des Urteils zugunsten des Bf. führen, hätten zu einer gleichen Entscheidung zugunsten des Angekl. K geführt, falls dieser Revision eingelegt hätte (vgl. RGSt 71, 214; OLG Neustadt, GA 1954, 252; BayOLGSt 1963, 125).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    Sie hat hier vollendeten Diebstahl mit der Begründung angenommen, die natürliche Lebensauffassung weise demjenigen, der Waren in seiner Tasche oder Kleidung trage, den ausschließlichen Gewahrsam zu (Eser, in: Schönke-Schröder, § 242 Rdnr. 34); die Ware sei in die höchstpersönliche Sphäre des Täters gelangt und dadurch vor den Zugriffen anderer zunächst geschützt (BGHSt 16, 271 ff. = NJW 1961, 2266 im Anschluß an Welzel, GA 1960, 257 ff.; BGHSt 17, 205 (206) = NJW 1962, 1211; BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196; BGH, GA 1963, 147; 1969, 91).
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    Sie hat hier vollendeten Diebstahl mit der Begründung angenommen, die natürliche Lebensauffassung weise demjenigen, der Waren in seiner Tasche oder Kleidung trage, den ausschließlichen Gewahrsam zu (Eser, in: Schönke-Schröder, § 242 Rdnr. 34); die Ware sei in die höchstpersönliche Sphäre des Täters gelangt und dadurch vor den Zugriffen anderer zunächst geschützt (BGHSt 16, 271 ff. = NJW 1961, 2266 im Anschluß an Welzel, GA 1960, 257 ff.; BGHSt 17, 205 (206) = NJW 1962, 1211; BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196; BGH, GA 1963, 147; 1969, 91).
  • RG, 22.12.1880 - 2609/80

    Kann der zur Anwendung des §. 136 St.G.B.'s erforderliche amtliche Verschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    K ist insofern zwingend, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die neue Verhandlung zu einer milderen Strafe führt (RGSt 3, 286; Pikart, in: KK, § 357 Rdnr. 17; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl., § 357 Rdnr. 16; a. M. Haase, GA 1956, 287).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85
    Sie hat hier vollendeten Diebstahl mit der Begründung angenommen, die natürliche Lebensauffassung weise demjenigen, der Waren in seiner Tasche oder Kleidung trage, den ausschließlichen Gewahrsam zu (Eser, in: Schönke-Schröder, § 242 Rdnr. 34); die Ware sei in die höchstpersönliche Sphäre des Täters gelangt und dadurch vor den Zugriffen anderer zunächst geschützt (BGHSt 16, 271 ff. = NJW 1961, 2266 im Anschluß an Welzel, GA 1960, 257 ff.; BGHSt 17, 205 (206) = NJW 1962, 1211; BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196; BGH, GA 1963, 147; 1969, 91).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    In einem weiteren Fall, in dem die Täter - wie hier - die ganze Zeit über vom Hausdetektiv beobachtet worden waren, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar die Anwendung des Diebstahlstatbestandes durch den Berufungsrichter unbeanstandet gelassen, das angefochtene Urteil aber wegen rechtsfehlerhafter Annahme vollendeter Tat mit der Begründung aufgehoben, zum Bruch des Gewahrsams sei es noch nicht gekommen, als die Täter nach Passieren der Kasse vier bis fünf Meter davon entfernt gestellt worden seien (Beschluß vom 3. August 1985, NJW 1986, 2266).

    Hätte derselbe Täter demgegenüber die Ware bereits vor dem Passieren der Kasse eingesteckt und damit - nach auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf geteilter Auffassung - vollendeten Diebstahl begangen (BGHSt 16, 271; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266), so wäre er, wenn er unter den gleichen Voraussetzungen Gewalt anwendet, wegen eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu bestrafen.

    Der im Vorlegungsbeschluß angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1986, 2266 lag zugrunde, daß der Täter den Einkaufswagen mit einem Videorecorder unbemerkt von der Kassiererin durch die Kasse geschoben hatte und, nachdem er andere Ware bezahlt hatte und der Kassiervorgang abgeschlossen war, "vier bis fünf Meter von dem Kassenbereich entfernt" von dem Hausdetektiv gestellt worden war.

  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheingeschäftsführer, Abführen

    Es besteht kein Anlass, gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Urteils auch auf den früheren Mitangeklagten S. zu erstrecken, denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die hier erhobenen sachlich-rechtlichen Erwägungen, wie sie zur Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten fuhren, auch zu einer entsprechenden Entscheidung zugunsten des früheren Mitangeklagten S. geführt hatten (vgl. zu den Voraussetzungen BGH LM Nr. 3; OLG Düsseldorf NJW 86, 2266).
  • AG Lübeck, 27.06.2012 - 61 Ds 70/12

    Diebstahl: Gewahrsamsbruch beim Ladendiebstahl; Voraussetzungen einer kurzen

    Für Fälle wie den hier zur Beurteilung stehenden Ladendiebstahl hat die Rechtsprechung eine Vollendung des objektiven Diebstahlstatbestandes deshalb angenommen, wenn der Täter die handliche Beute in seiner Kleidung versteckt oder in einem leicht zu transportierenden Behältnis mit sich führt, weil der eigene Gewahrsam des Täters damit hergestellt ist (grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f.; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m. w. N.), mag der Täter dabei auch - typischerweise von einem Ladendetektiv - beobachtet werden (dazu auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266; 1990, 1492; abweichend bei polizeilicher "Herausforderung" und Beobachtung der Tat BGH StV 1985, 323: bloßer Versuch; grundlegend anderer Ansicht etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. A. 2010, § 263 Rdn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet ist, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung zu beantworten (Senatsbeschluß in NJW 1986, 2266; BGHSt 16, 271 ; BGH in NJW 1981, 997; OLG Köln NJW 1986, 392; Dreher/Tröndle, StGB , 44 Aufl., § 242 Rn. 14 und 15).
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