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   BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85   

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BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 (https://dejure.org/1985,837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen Rechtsmittelfristen - Prozessuale Stellung des Streithelfers - Zustellung des vollständig abgefassten Endurteils als maßgebliches Ereignis für den Beginn der Berufungsfristen - Versagung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 516, 67

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 257
  • MDR 1986, 36
  • FamRZ 1986, 45 (Ls.)
  • VersR 1985, 1088
  • BB 1986, 27
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Es muß daher dabei verbleiben, daß für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das der Streithelfer für die unterstützte Partei einlegt, Rechtsmittelfrist und -summe sowie Beschwer allein aus deren Person festzustellen sind (vgl. BGH NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79]).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85
    Wie es auch nur eine Berufung - nämlich die der Hauptpartei - gibt, wenn Hauptpartei und ihr Streithelfer zulässigerweise Berufung eingelegt haben (BGH NJW 1982, 2069).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 4; vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Lehre ist somit eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (vgl. BGH NJW 1986, 257 Nr. 13 u. Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 1986, 257 Nr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rdn. 5).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist daher stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 27.6.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Urt. v. 15.6.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; Urt. v. 4.10.1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199).
  • OLG Köln, 22.08.1994 - 22 U 178/94

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer - Streithilfe,

    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung an die für die Hauptpartei laufende Frist gebunden und kann daher ein Rechtsmittel nur so lange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (BGH, NJW 1986, 257; NJW 1990, 190).

    Die Annahme, daß für die Berechnung der Berufungsfrist das Datum der Urteilszustellung an die Streitverkündete maßgebend sei, stellt daher einen vorwerfbaren Rechtsirrtum dar (BGH NJW 1986, 257).

    Vielmehr waren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten verpflichtet, von sich aus durch geeignete Maßnahmen (z. B. Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle des Landgerichts oder an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin) das Datum der Urteilszustellung an die Klägerin in Erfahrung zu bringen (BGH, NJW 1986, 257; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 67, Rdnr. 5).

    Auch der Verstoß gegen diese Erkundigungspflicht ist vorwerfbar und steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH, NJW 1986, 257).

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 296/86

    Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die

    Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2069; 1985, 2480; 1986, 257 Nr. 13).

    Reichen sowohl die Hauptpartei wie der Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurteil NJW 1985, 2480 m.w.N.; BGH NJW 1986, 257 Nr. 13).

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Er ist lediglich der Helfer der unterstützten Partei, ohne selbst Partei zu sein (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257).

    Auch wenn der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegt, gelangt er nicht in eine Parteirolle, vielmehr liegt in der Berufung des Streithelfers prozessual nur die Erklärung, die Berufung des Rechtsmittelführers unterstützen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1985 - IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551 und vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - aaO.; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190).

  • OLG Köln, 12.04.2013 - 19 U 96/12

    Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

    Als Streithelferin der Beklagten zu 2) konnte die Beklagte zu 1) nur so lange Berufung einlegen, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei noch lief (BGH, Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Für den Streithelfer gilt keine gesonderte Rechtsmittelfrist; das erstinstanzliche Urteil wird mit Ablauf der für die Hauptpartei geltenden Berufungsfrist rechtskräftig (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190).
  • KG, 15.02.1999 - 25 W 6893/98

    Beweisfragen gegen den Streitgenossen

    Zuwiderlaufende Handlungen oder Erklärungen wären deshalb unwirksam (BGH, NJW 1986, 257; JZ 1989, 808; …
  • BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87

    Streithelfer - Streitbeitritt - Streitverkündung - Berufung - Rechtsmittelfrist -

  • OLG Stuttgart, 03.11.2010 - 3 U 109/10

    Unentgeltliches Auftragsverhältnis: Verschuldensunabhängige Haftung des

  • BGH, 23.04.1986 - IVa ZR 97/85

    Nichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments - Missbrauch der

  • BGH, 20.12.1990 - III ZB 40/90
  • LAG Köln, 22.12.2009 - 9 Sa 383/09

    Unzulässige Berufung bei verspäteter Rechtsmittelbegründung durch

  • OLG Oldenburg, 21.03.2005 - 11 UF 144/04

    Rechtsmittel des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03

    Streitverkündung ist zulässig!

  • OLG München, 02.03.2011 - 28 U 4209/10

    Nebenintervention: Wirksamkeit eines Beitritts bei beiden Parteien

  • OLG Koblenz, 03.04.2007 - 3 U 960/06

    Fischereipachtvertrag: Anspruch auf Gestattung der Angelfischerei und der Ausgabe

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 169/86
  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 2/86

    Einlegung eines Rechtmittels durch einen Streihelfer innerhalb der

  • OLG München, 28.04.1992 - 18 U 4980/91

    Rückerstattungsanspruch des Versicherers gegen den Geschädigten nach Leistungen

  • OLG Nürnberg, 19.11.1987 - 9 U 1546/86

    Kostenantrag des Nebenintervenienten bei Vergleich der Parteien über Kosten mit

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZB 17/89

    Anforderungen an eine wirksame Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis -

  • LAG Berlin, 12.09.1988 - 9 Sa 40/88

    Materielle Rechtskraft; Vorprozess; Folgeprozess; Arbeitsverhältnis;

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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84   

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https://dejure.org/1984,1108
BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Prozeßkostenhilfe - Rechtsmittelfrist - Verweigerung - Rechtzeitigkeit - Zustellung - Beschluß - Werktag - Frist

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    ZPO § 233
    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 257
  • MDR 1985, 657
  • FamRZ 1985, 370
  • VersR 1985, 266
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Ihr steht vielmehr nach der Verweigerung der erbetenen Prozeßkostenhilfe noch eine gewisse Zeit zur Entschließung zu, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen will (vgl. BGHZ 4, 55, 57; BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 16; BGH NJW 1978, 1920).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63

    Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Zur Dauer dieser Überlegungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geäußert (BGH VersR 1966, 139: ein bis zwei Tage; auf diesen Beschluß verweist BGH VersR 1982, 757 ohne eigene Stellungnahme; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24: im Leitsatz: ein bis zwei Tage, in den Gründen: zwei bis drei Tage; darauf, ob die Überlegungszeit auf zwei, drei oder vier Tage zu bemessen war, kam es jedoch jedenfalls in den beiden ersten dieser Fälle für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an).
  • BGH, 07.02.1977 - VII ZB 22/76

    Versagung des Armenrechts - Mittellosigkeit - Wiedereinsetzungsantragsfrisr

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO. § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82

    Prozeßkostenhilfe - Versagung - Überlegungsfrist - Fristbeginn

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Zur Dauer dieser Überlegungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geäußert (BGH VersR 1966, 139: ein bis zwei Tage; auf diesen Beschluß verweist BGH VersR 1982, 757 ohne eigene Stellungnahme; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24: im Leitsatz: ein bis zwei Tage, in den Gründen: zwei bis drei Tage; darauf, ob die Überlegungszeit auf zwei, drei oder vier Tage zu bemessen war, kam es jedoch jedenfalls in den beiden ersten dieser Fälle für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an).
  • BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Nachdem das Amtsgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe (ohne Ratenzahlungspflicht) gewährt hatte, durfte er erwarten, das Oberlandesgericht werde die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die erbetene Prozeßkostenhilfe ebenfalls nicht verneinen (vgl. BGH VersR 1984, 192).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO. § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO. § 234 Rdn. 8).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2001 - 11 W 15/01

    Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren bei gleichzeitiger

    Bei versagender Prozesskostenhilfeentscheidung ist der belasteten Partei grundsätzlich eine Frist von etwa drei bis vier Werktagen einzuräumen, innerhalb derer sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten weiterführen soll (BGH NJW 86, 257; VersR 82, 757; OLG Schleswig OLGR 1998, 74, 75).
  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird; auch dann ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

    Dies geschah rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zumal die Zweiwochenfrist hier erst nach einer Zeitspanne von etwa drei Werktagen für die Überlegung einsetzte, ob der Beklagte das Rechtsmittel trotz der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung auf eigene Kosten durchführen will (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, BGHZ 4, 55, 56 f.; BGHZ 26, 99, 100; BGH, Beschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; BGH, Beschluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123 unter II 1; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 unter II 2; BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204 unter 2 b).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.05.2008 - 3 Ta 56/08

    Kündigung, Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Klagefrist,

    Das Beschwerdegericht folgt damit dem sowohl der Entscheidung des LAG München vom 23.1.1992 als auch der Entscheidung des BGH vom 28.11.1984 (NJW 1986, 257 f) zugrunde liegenden Rechtsgedanken, nach der einer Partei bei Auftreten eines für die Entscheidung zur Einlegung eines Rechtsmittels ausschlaggebenden neuen Ereignisses mindestens drei Werktage Rechtsmittelfrist für die Überlegung und Bewertung der Angelegenheit sowie zur Abwägung des Kostenrisikos verbleiben müssen, so dass bei zwischenzeitlichem Fristablauf ein Zulassungsgrund oder ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.(BGH v. 28.11.1984 - NJW 1986, 257 f, Thematik: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzungsgrund 3 Werktage erforderliche Bedenk- und Bearbeitungszeit; vgl. auch BAG v. 2.12.1961 - NJW 1962, 462 f : Zubilligung einer Überlegungszeit von 2 - 3 Tagen, bevor eine Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt).
  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257 f.).
  • FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08

    Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung

    Der Kläger verweist dazu u. a. auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 (Neue Juristische Wochenschrift NJW 1986, 257) und vom 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86 (NJW 1987, 440).

    Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.).

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    In einem solchen Fall steht dem Antragsteller vor Beginn der Frist des § 234 ZPO nämlich noch eine zusätzliche kurze Frist für die Überlegung zu, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57/58; 26, 99, 100; 41, 1; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1979 - VI ZR 13/79 - VersR 1979, 444; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 - VersR 1982, 757; vom 28. November 1984 - IV b ZB 119/84 - NJW 1986, 257, 258 und vom 8. November 1989 - IV b ZB 110/89 - NJW-RR 1990, 451, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Nach den Grundsätzen, die für das Verhalten einer Partei bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder -begründungsfrist gelten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257), war dem Kläger noch eine Überlegungsfrist von etwa vier Tagen zuzugestehen, ehe er binnen weiterer zwei Wochen (§ 234 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung der Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) stellen konnte.
  • BGH, 06.11.2001 - XI ZB 14/01

    Wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Versagung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Antragsteller grundsätzlich binnen drei Werktagen nach Zustellung des Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses entscheiden, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, 258 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Sachsen, 11.05.2015 - 4 Ta 19/15

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage einer arbeitsunfähig erkrankten

    Die vom LAG München gezogene Parallele zur noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist bei Versagung der Prozesskostenhilfe (BGH vom 28.11.1984, NJW 1986, 257 ) ist angreifbar, weil sich der Arbeitnehmer auch später überlegen kann, ob die Kündigungsschutzlage durchgeführt werden soll.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2001 - 4 LA 1506/01

    Antragsfrist; Prozesskostenhilfe; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Versäumung;

  • BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90

    Haftungsbeschränkung bei Tierhalterhaftung

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 21 U 105/04

    Rechtsmittel des Nebenintervenienten: Einlegung innerhalb der Frist für die

  • LAG München, 23.01.1992 - 4 Ta 16/92

    Kündigungsschutzklage: nachtägliche Zulassung

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LAG Thüringen, 19.04.2001 - 7 Ta 159/00

    nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

  • OLG Braunschweig, 23.06.2023 - 1 UF 165/22

    Gebot der Rechtsschutzgleichheit; Bedürftiger; Verfahrenskostenhilfeantrag;

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