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   BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85   

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BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur absoluten alkoholbedingten Fahrunrtüchtigkeit bei Radfahrern

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages bei einer Blutalkoholkonzentration

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB 1975 § 316

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 316
    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 133
  • NJW 1986, 2650
  • MDR 1986, 950
  • VersR 1987, 475
  • Rpfleger 1986, 401
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85
    Der Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen Ansicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30, 251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechtsansicht bislang jedoch nicht.

    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w.Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Grenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt hat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen mit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. S. "zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern" (Blutalkohol 1980, 298 ff) die Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer nahe (BGHSt 30, 251, 254).

    Die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei der früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren nach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern und unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert anerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 143; BGHSt 30, 251, 253).

    Die mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier des Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille als gesichert fest.

    Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier Fahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten Kraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit "wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille nicht mehr gewährleistet ist" (BGHSt 30, 251, 254).

  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Auszug aus BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85
    Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).

    Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).

    So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert.

    Das Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 82) abweichen.

    Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360).

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Auszug aus BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85
    Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360).

    Ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt, wie der Senat in BGHSt 25, 360, 361 ausgeführt hat, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst ab, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

    Damit hat der Senat auch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1, 3 Promille (1,1 Promille + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt 21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen.

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85
    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w.Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).

    Damit hat der Senat auch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1, 3 Promille (1,1 Promille + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt 21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen.

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Auch die nach 1966 vorgenommenen Untersuchungen zur Meßpräzision des gaschromatographischen Verfahrens gaben zunächst zu einer Veränderung dieses Sicherheitszuschlages von 0, 15 %o ebensowenig Anlaß (vgl. 2. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol und Straßenverkehr" 1977, S. 7 ff) wie die bis zum Jahre 1984 von der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. durchgeführten Ringversuche zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen (vgl. die in BGHSt 34, 133, 136 f [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] zitierte Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

    Sie spiegeln anders als die von der Rechtsprechung durch den Senat bestimmten Grenzwerte "absoluter" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (BGHSt 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) - nicht medizinisch-naturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung Beachtung finden, sondern erfüllen - unter der Voraussetzung verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - bei Vorliegen entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen.
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]daß die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt.

    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].

  • OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13

    Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten

    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    cc) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung weiter nicht zureichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Festlegung des Grenzwertes neben der alkoholbedingten Änderung der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers besondere Bedeutung der Fahrzeugtypizität und dem durch sie bedingten Potential zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 1986, 4 StR 543/85 - Rn. 8 bei juris = BGHSt 34, 133 - 137).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Zur Begründung eines die absolute Fahruntüchtigkeit indizierenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Grenzwertes hat der Bundesgerichtshof bisher auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (für Kraftfahrer: BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 -, BGHSt 5, 168-179 , Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56 -, BGHSt 10, 265-269 , Leitsatz, juris; BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Rn. 6ff., juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9ff., juris; für Fahrradfahrer: BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn.6f., juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 4ff., juris; für Kraftradfahrer: BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Leitsatz 1 und Rn.13ff., juris; für das Mofa-25: BGH, Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 -, Leitsatz und Rn. 8ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 6ff., juris).

    Ob dem zu folgen ist - und ob die Erkenntnisse aus der vom Kammergericht herangezogenen Studie in den maßgebenden Fachkreisen auch allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Leitsatz, juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 8, juris) - konnte der Senat vorliegend dahinstehen lassen, weil der Angeklagte sogar den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hat.

    Für Fahrradfahrer hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1, 7 Promille festgelegt ( BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, BGHSt 34, 133-137 , Leitsatz, juris).

  • OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97

    Absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei BAK von 1,6 &permil

    In seinem Beschl. v. 17.7.1986 (BGHSt 34, 133) hat der BGH mit eingehender Begründung entschieden, daß ein Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 - fahruntüchtig ist.

    Hierbei geht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 34, 133) weiterhin von einem Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1, 5 - aus; hinzugerechnet wird der Sicherheitszuschlag von nunmehr 0, 1 ?.

    Demgegenüber stehen die ausführlichen Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung vom 17.7.1986 (BGHSt 34, 133), die nach wie vor Gültigkeit haben und denen der Senat folgt.

  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere - geringere - Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1, 6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

  • VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11

    Untersagen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Trunkenheitsfahrt mit

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 117/06

    Auch Fußgänger können bei starker Alkoholisierung ihren privaten

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

  • VGH Hessen, 30.11.2022 - 4 A 2186/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; starker Alkoholeinfluss; (fehlende)

  • BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92

    Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
  • BGH, 10.11.1987 - 5 StR 581/87

    Voraussetzungen eines unerlaubten Handeltreibens mit Rauschgiftmitteln

  • OVG Bremen, 24.03.1987 - 1 BA 7/87

    Eignung; Führen eines Fahrzeugs; Fahrzeug; Gutachten; Trunkenheit

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    Strafrecht: Absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrzeugführer eines E-Scooters;

  • AG Aurich, 03.12.1986 - 1 S 245/86

    Bewußtseinsstörung; Alkoholmißbrauch; Fußgänger; Versicherungsschutz;

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