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   BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86   

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BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86 (https://dejure.org/1986,1472)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1986 - 7 B 47.86 (https://dejure.org/1986,1472)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1986 - 7 B 47.86 (https://dejure.org/1986,1472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch - Nichteheliches Kind - Familienname der Eltern - Gemeinschaftliches Zusammenleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2962
  • FamRZ 1986, 674
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68

    Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
    Eine solche Wertung der Privatrechtsordnung muß auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung berücksichtigt werden (BVerwGE 37, 107, 110 f.) [BVerwG 22.01.1971 - VII C 74/68].
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
    Eine Änderung des Familiennamens soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NÄG, der die Änderung von einem - im Wege der Abwägung aller beteiligten Interessen zu ermittelnden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 2.84 - <NJW 1986, 740 = StAZ 1985, 343 = FamRZ 1986, 52>) - wichtigen Grund abhängig macht, dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Bundesregierung vom 11. August 1980 in Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
    Bedeutung kommt statt dessen der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung zu, nach der es Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, versagt ist, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen des Kindes zu wählen (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Juli 1985 - 3 W 125/85 - mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1986 - 13 S 157/86

    Änderung des Familiennamens eines Kindes bei Wiederverheiratung der Mutter

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
    Die von der Beschwerde geschilderte, dem beschließenden Senat in ihrem Inhalt nicht näher bekannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (nach Angabe der Beschwerde mit dem Aktenzeichen 13 S 157/86), durch die die Behörde verpflichtet worden sein soll, im Wege der Namensänderung den Familiennamen eines minderjährigen Stiefkindes und den Familiennamen des Stiefvaters zu einem Doppelnamen des Kindes zu verbinden, gibt für die vorliegende Sache nichts her.
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
    Das nichteheliche Kind, das in einer Gemeinschaft mit den Eltern lebt, benötigt den besonderen Schutz, der den nichtehelichen Kindern zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG), nicht weniger als andere nichteheliche Kinder; denn es muß im Gegensatz zum ehelichen Kind mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben (BVerfGE 56, 363 ).
  • OLG Dresden, 01.12.1993 - 5 U 68/93

    Beauftragung eines Inkassobüros, nachträgliche Anwaltsbeauftragung,

    Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang auch der von Jäckle (Die Erstattungsfähigkeit pp., S. 37 ff., S. 105 ff.; ders. JZ 1978, 675 ff.; NJW 1986, 2962 ff.) beim Inkassokostenersatz vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen Handelsauskunfteien und Kreditschutzorganisationen, die sich mit Forderungseinziehungen befassen, und sonstigen Inkassounternehmen.
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Eine beantragte Namensänderung ist, ohne daß eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, insofern als nicht schutzwürdig zu versagen, als sie den gesetzlichen Wertentscheidungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zuwiderliefe (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, NJW 1986 S. 2962, 2963 [BVerwG 11.04.1986 - 7 B 47/86] ; BVerwG, Beschl. v. 6.9.1985, NJW 1986 S. 601; BVerwG, Urt. v. 5.9.1985, a.a.O.).

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.5.1986, NJW 1987 S. 392 und Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV).

    Ausdruck kommen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 9.6.1986, FamRZ 1987 S. 627; OVG Koblenz, Beschl. v. 1.7.1985, NJW 1986 S. 602; OVG Berlin, Beschl. v. 29.1.1985, StAZ 1985 S. 256, 258; a.A. VG Schleswig, Urt. v. 27.9.1983, NJW 1984 S. 2175).

    Hinzu kommt, das der Gesetzgeber, der die Gewährung von Doppelnamen als grundsätzlich unerwünscht betrachtet (vgl. BVerwGE 15 S. 207, 209), nicht nur mit der in §§ 1355 Abs. 2, 1616 BGB getroffenen Entscheidung bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 256 f.; BT-Drucks. 7/3119 S. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 21.3.1984, NJW 1985 S. 564, 565 [BayObLG 21.03.1984 - 1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97), sondern dieses Ziel auch mit der in §§ 1617, 1618 BGB getroffenen Regelung verfolgt (vgl. §§ 1617 Abs. 1 Satz 2, 1618 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BT-Drucks. 7/650 S. 273; BT-Drucks. 7/3119 S. 6).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1981 (BVerfGE 56 S. 363, 385-388; vgl. auch BVerfGE 61 S. 358, 374 f.) zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 1705 BGB herangezogene Erwägung, daß das nichteheliche Kind mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben müsse und daher seine in sorgerechtlicher Hinsicht erfolgte feste Zuordnung ausschließlich an die Mutter nicht zu beanstanden sei, hat für das Namensrecht erst recht zu gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, NJW 1986 S. 2962, 2963) [BVerwG 11.04.1986 - 7 B 47/86] .

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5).
  • VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11

    Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der

    Denn andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den im Familienrecht getroffenen Wertentscheidungen zuwider (so BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 = juris Rdnrn. 4 und 5, und B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601= juris Rdnr.6; siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 NamensÄndVwV).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (so auch Senatsbeschl. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 27.11.2000 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 - juris Rn. 4) und hat Ausnahmecharakter (siehe Ziff. 27 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV; so auch VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Das ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der - vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen - gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse des 7. Senats vom 6. September 1985 - BVerwG 7 B 197/84 -, NJW 1986, S. 601 f., und vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47/86 -, NJW 1986, S. 2962 f.) , die die Beschwerdeführerin wiederum nicht substantiiert in Frage stellt.
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 11 LA 345/07

    Zuständiges Verfahren zur Klärung von allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 -, NJW 1986, 601 f.; Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 f.; Beschl. d. Senats v. 7.8.2007 - 11 LA 38/07 -, V. n. b.; vgl. auch Ziffer 27 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG - NamÄndVwV -, abgedruckt bei Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Stand: Februar 2007, Gesetzestexte Nr. 12).
  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).

    Aus dem Recht der Namensänderung lassen sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gewinnen: Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (NJW 1984, 2175) ist vereinzelt geblieben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung eines Doppelnamens des nichtehelichen Kindes abgelehnt (BVerwG FamRZ 1986, 674).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

    Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5).".
  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende

    Die objektiv bestehende hinkende Namensführung, für deren Beseitigung für sich betrachtet ein wichtiger Grund schon wegen der damit verbundenen Schaffung eines Doppelnamens nicht besteht, führt für den Kläger auch nicht zu individuellen Unzuträglichkeiten (vgl. Nr. 27 NamÄndVwV), nur bei deren Vorliegen überhaupt die Möglichkeit eröffnet würde, in die nach § 3 Abs. 1 NÄG vorzunehmende Interessenabwägung einzutreten (BVerwG, B. v. 11.04.86 -- 7 B 47.86 -- NJW 1986, S. 2962).
  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3757/88

    Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 46.86

    Änderung des Familiennamens eines nichtehelichen Kindes in einen sich aus den

  • VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94

    Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine

  • VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250

    Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines

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