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   BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84   

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BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84 (https://dejure.org/1985,7)
BAG, Entscheidung vom 11.04.1985 - 2 AZR 239/84 (https://dejure.org/1985,7)
BAG, Entscheidung vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 (https://dejure.org/1985,7)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 39
  • NJW 1986, 3159
  • ZIP 1986, 1068
  • MDR 1986, 785
  • NZA 1986, 674
  • BB 1987, 1316
  • DB 1986, 1726
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Betriebsverfassungsrechtlich können Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekanntgeworden sind, im Kündigungsschutzprozeß nachgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat hierzu erneut angehört hat (Fortführung von BAGE 34, 309 = NJW 1981, 2316).

    Betriebsverfassungsrechtlich können Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekanntgeworden sind, im Kündigungsschutzprozeß nachgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat hierzu erneut angehört hat (Fortführung von BAGE 34, 309 = NJW 1981, 2316 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 22).

    Der Arbeitgeber wird nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozeß Tatsachen nachzuschieben, die ohne wesentliche Veränderung des Kündigungssachverhaltes lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe dienen (Bestätigung von BAGE 34, 309 = NJW 1981, 2316 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 22).

    a) Nach überwiegender Meinung ist ein Nachschieben von solchen Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Betriebsrat gemacht hat, unzulässig mit der Folge, daß diese Gründe im Kündigungsschutzprozeß nicht berücksichtigt werden können (vgl. BAG 34, 309, 316 ff.; 35, 190, 196 ff.; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 126; KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 187 f.; MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 226; Hueck, 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 261; Koller, SAE 1982, 27; Kaup, DB 1974, 2302; Kraft, GK-BetrVG, § 102 Rz 79, 80; abweichend Meisel, Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, 5. Aufl., Rz 421; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 102 Rz 40).

    Der Beklagten ist es, wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 1980 (BAG 34, 309) entschieden hat, somit nur nicht verwehrt gewesen, solche Tatsachen im Kündigungsschutzprozeß nachzuschieben, die ohne wesentliche Veränderung des Kündigungssachverhaltes lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, sofern diese allerdings dem bisherigen Vortrag bzw. Sachverhalt nicht erst das Gewicht eines kündigungsrechtlich erheblichen Grundes geben (ebenso KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 133).

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Vielmehr ist eine Verdachtskündigung dann gegeben, wenn eine Kündigung damit begründet wird, es sei gerade der Verdacht eines strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens, der das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört habe (BAG 16, 72, 81).

    Der Arbeitgeber muß nicht nur prüfen, ob die Beweisanzeigen (Indizien) wirklich eine große Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung bzw. Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers ergeben, sondern er muß auch alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes tun (BAG 16, 72; 27, 113).

    Ebenso hat der Senat im Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - (BAG 16, 72 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) deutlich gemacht, daß es bei einer Verdachtskündigung zu der für den Arbeitgeber zumutbaren Aufklärungspflicht gehöre, dem verdächtigen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne jedoch die Frage, ob die Nichtanhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, anzusprechen.

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78

    Nachgeschobene Kündigungsgründe - Ausspruch einer Kündigung -

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Materiellrechtlich können Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekanntgeworden sind, im Kündigungsschutzprozeß uneingeschränkt nachgeschoben werden (Bestätigung von BAG, NJW 1980, 2486 = AP § 626 BGB - Nachschieben von Kündigungsgründen - Nr. 1).

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist eine Berücksichtigung von nachgeschobenen Kündigungsgründen, die bei Ausspruch der Kündigung bereits vorlagen, aus materiell-rechtlichen Gründen unbedenklich (vgl. BAG 14, 65; 24, 401, 405; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen; BGHZ 27, 220, 223 f.; 40, 13, 16; KR-Wolf, 2. Aufl., Grunds. Rz 559a; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 128 f.; Hueck, KSchG, 10. Aufl., Einl. Rz 76; a. A. grundsätzlich Schwerdtner, BlStSozArbR 1981, 145 ff. und ZIP 1981, 809).

    Da die Kündigungserklärung nicht die Angabe eines bestimmten Kündigungsgrundes erfordert und materiell-rechtlich mehrere Kündigungsgründe grundsätzlich nur ein Kündigungsrecht ergeben, kann die Kündigung aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich auch nachträglich auf weitere Kündigungsgründe gestützt werden (BAG Urteil vom 18. Januar 1980, aaO; KR-Hillebrecht, aaO, Rz 129 ff.; KR-Wolf, aaO).

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Im letzteren Fall ist das Nachschieben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (BAG Urteil vom 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAG 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972; ebenso jetzt auch Schwerdtner, ZIP 1981, 814).

    Da in diesen Fällen der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt hat, greifen die Bedenken nicht durch, die gegen eine nachträgliche Anhörung des Betriebsrats zu den Gründen bestehen, die dem Arbeitgeber bereits vor Abschluß des Anhörungsverfahrens bekanntgewesen sind (vgl. dazu BAG Urteil vom 1. April 1981, aaO).

  • BAG, 07.06.1963 - 1 AZR 276/62

    Einstellung - Arbeitsvertrag - Vertragsverhandlung

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Die Revision hat dagegen nicht dargelegt, ob sie diesen Beweisantrag vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten und insbesondere auch nach Abschluß der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wiederholt hat (BAG 14, 206; BAG Urteil vom 9. Februar 1978 - 3 AZR 260/76 - AP Nr. 7 zu § 286 ZPO).
  • BAG, 09.02.1978 - 3 AZR 260/76

    Rechtsstreit - Verhalten einer Partei - Beweisantrag - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Die Revision hat dagegen nicht dargelegt, ob sie diesen Beweisantrag vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten und insbesondere auch nach Abschluß der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wiederholt hat (BAG 14, 206; BAG Urteil vom 9. Februar 1978 - 3 AZR 260/76 - AP Nr. 7 zu § 286 ZPO).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bei einer mehrfachen Begründung des Sachverhaltes nicht nur der Überprüfung der einzelnen Kündigungsgründe bedarf, sondern, wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Wirksamkeit der Kündigung führt, auch der Prüfung, ob die Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit das Arbeitsverhältnis so belasten, daß dem Kündigenden die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (BAG Urteil vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 55; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 25; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 185; ferner auch BAG Urteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 180).
  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (BAG 41, 150).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bei einer mehrfachen Begründung des Sachverhaltes nicht nur der Überprüfung der einzelnen Kündigungsgründe bedarf, sondern, wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Wirksamkeit der Kündigung führt, auch der Prüfung, ob die Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit das Arbeitsverhältnis so belasten, daß dem Kündigenden die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (BAG Urteil vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 55; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 25; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 185; ferner auch BAG Urteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 180).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84
    Ferner ist es - entgegen der Rüge der Revision - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht das behauptete Fehlverhalten des Klägers, nämlich das Abweichen von den von der Beklagten vorher mit den Kunden festgelegten Tourenplänen, dem Leistungsbereich zugeordnet und vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung für erforderlich gehalten hat (vgl. BAG Urteile vom 19. Juni 1967 - 2 AZR 287/66 - AP Nr. 1 zu § 124 GewO und vom 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 62 zu § 626 BGB; ferner KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 96 m. w. N.).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

  • BAG, 19.06.1967 - 2 AZR 287/66

    Gastarbeitnehmer - Unterbringung - Kündigung - Abmahnung

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

  • BAG, 13.03.1964 - 1 AZR 100/63

    Besondere Vertrauensstellung - Stellung eines Geschäftsführers -

  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 49/61

    Schlüssigkeit der Prozeßrügen - Umfang der Rechtskraftwirkung

  • BAG, 09.12.1955 - 1 AZR 531/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung;

  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 88/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

  • LAG Hamm, 20.05.1974 - 2 Sa 252/74

    Kündigungsschutzprozeß; Nachschieben von Kündigungsgründen; Kenntnis

  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62

    Fürsorgepflicht - Kündigung - Schadensersatzanspruch

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Betriebs- bzw. Personalrat zuvor in analoger Anwendung der maßgebenden Bestimmungen zu seiner entsprechenden Absicht angehört hat (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 32; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zu B I 2 b ee der Gründe, BAGE 49, 39) .
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu hören, ist die auf den Verdacht gestützte Kündigung unwirksam (Senatsurteile vom 11. April 1985, BAGE 49, 39 = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - AP Nr. 19 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Versäumt er dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - zu B I 2 d der Gründe; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zu C III 3 der Gründe, BAGE 49, 39) .
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