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   BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85   

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https://dejure.org/1986,1064
BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung bei fremdbetriebener Zentralheizung; Heizkostenabrechnung, Fernwärme; Zentralheizung, Drittbetreibender; Drittlieferant

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verdunstungsprinzip zulässig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage - Betrieb durch Dritten - Heizkostenabrechnung

  • b44-karlsruhe.de PDF, S. 407 (Kurzinformation)

    Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sind zur Verbrauchserfassung zulässig

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3195
  • NJW-RR 1987, 8 (Ls.)
  • MDR 1986, 842
  • WM 1986, 893
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85
    Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung ist ein eventueller Nachzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1981 bis 31. Mai 1982 nicht fällig (Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 = WM 1982, 132), so daß die Klage insoweit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden mußte.

    aa) Zu Unrecht macht diese geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei die Abrechnung nicht verständlich und nachvollziehbar, weil sie nicht die Voraussetzungen erfülle, die der erkennende Senat im Urteil vom 23. November 1981 (aaO.) für eine ordnungsgemäße Abrechnung gefordert habe.

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88

    Begriff der Fernwärme

    Der erkennende Senat hat in einem Fall, in dem ein Dritter die dem Gebäudeeigentümer gehörende, in das Gebäude integrierte Heizungsanlage als Pächter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieb und die Kosten aufgrund entsprechender Lieferverträge den Mietern unmittelbar in Rechnung stellte, ausgeführt, bei einer derartigen Sachlage werde keine Fernwärme geliefert, sondern die Nutzer würden aus einer zentralen Heizungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV mit Wärme versorgt (Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Die frühere Fassung der Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (Fassung vom 18. Juli 1979 - BGBl. 1979 I S. 1077, 1101) betraf nur die Versorgung mit "Fernwärme"; diese Voraussetzung war bei einer Lieferung von Wärme aus einer Anlage in dem zu versorgenden Gebäude nicht in jedem Falle gegeben (Senat, Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85, NJW 1986, 3195 unter II 1 b cc; vgl. BGHZ 109, 118, 125 f.).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    So liegt der Fall im Gegensatz zu dem durch Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893) entschiedenen, in dem die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand, auch hier.
  • OLG Schleswig, 04.10.1990 - 4 REMiet 1/88
    Über die Frage, ob eine derartige "Korrektur" auch im Falle der Beklagten zu erfolgen hat, obwohl sie nur in derselben Liegenschaft umgezogen sind, hat das Landgericht zu befinden - Im übrigen entzieht sich die Verteilung von Heizkosten jedenfalls schon wegen der Eigenart der Verteilerschlüssel und wegen einer bislang nicht hinreichend exakten Meßtechnik (vgl. auch BGH, WuM 1986, 214 ) einer absoluten Richtigkeit im Sinne der Mathematik vermag somit auch keine "Pfennig-Gerechtigkeit" zu gewährleisten.
  • OLG Köln, 28.08.2013 - 11 U 209/12

    Nachforderungen eines Stromversorgers

    Die mit diesem Zähler ermittelten Verbrauchswerte sind unabhängig davon, ob die Beweislast im Rückforderungsprozess beim Kunden (BGH NJW 1986, 3195, 3197; NJW 2003, 1449; Steenbuck MDR 2010, 357, 360) oder beim Energieversorger liegt (BGH NJW 2005, 2919, 2922 Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Energie und Wasserversorgung, AVBEltV § 30 Rdn. 58, anders aber § 21 Rdn. 142), eine geeignete Berechnungsgrundlage; denn nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Zähler geeicht war.
  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 31 C 186/19

    Auch bei Realofferte ist HeizkostenV zu beachten!

    Somit erfasst § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenVO nach seinem Wortlaut unterschiedslos alle Fälle, in denen jemand - aus welchem Rechtsgrund auch immer - für den Gebäudeeigentümer dessen zentrale Versorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und mit den jeweiligen Nutzern unmittelbar abzurechnen berechtigt ist ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff. = Betrieb 1986, Seite 1770 = DWW 1986, Seite 147 = MDR 1986, Seite 842 = WM 1986, Seite 214 = WPM 1986, Seite 893 = ZMR 1986, Seite 275 ).

    Dieser sogenannte "Drittbetreiber" der Heizanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenVO darf aber nicht nach der AVBFernwärmeV bzw. einem Wärmekaufvertrag abrechnen ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff. = Betrieb 1986, Seite 1770 = DWW 1986, Seite 147 = MDR 1986, Seite 842 = WM 1986, Seite 214 = WPM 1986, Seite 893 = ZMR 1986, Seite 275; LG Wuppertal , Urteil vom 21.07.1988, Az.: 9 S 597/87, u.a. in: WuM 1988, Seite 368 = BeckRS 1988, Nr. 07121 ).

    Es werden also nur die Heizungsbetriebskosten nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO hier dann berechnet ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff.; LG Wuppertal , Urteil vom 21.07.1988, Az.: 9 S 597/87, u.a. in: WuM 1988, Seite 368 = BeckRS 1988, Nr. 07121; Fricke , CuR 2017, Seiten 42 ff.; Pfeifer , in: BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller, 20. Edition, Stand: 01.05.2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 44 f. und Rn. 48 f.; Zehelein , in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 4; Drager , in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.01.2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 29; Schumacher , in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 104. EL Dezember 2019, § 1 HeizkostenVO, Rn. 15; Emmerich , in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Kapitel III. Durchführung des Mietverhältnisses, Rn. 388 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 KN 5/02

    Feststellung der Nichtigkeit der Vorschriften einer kommunalen Satzung über die

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Versorgungsanlage nicht integrierter Bestandteil des zu versorgenden Gebäudes oder Gebäudekomplexes (vgl. BGH NJW 1986, 3195, 3196) und der Betreiber nicht gleichzeitig Eigentümer oder Nutzer der zu versorgenden Grundstücke ist (vgl. dazu Schubart, Der Fernwärme-Begriff in der Heizkostenabrechnung, NJW 1985, 1682, 1684) und ferner die Planung zwar zunächst von einer feststehenden Abnehmerzahl ausgeht, aber der zu bedienende Konsumentenkreis eine Expansion zulässt (vgl. Wagener, a.a.O., S. 37), liegt unabhängig von der Entfernung zwischen der Heizquelle und den Abnehmern eine Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 17 Abs. 2 GO vor.
  • KG, 01.09.2009 - 27 U 76/08

    Wärmelieferungsvertrag mit 10-jähriger Bindungsfrist: Begriff der Fernwärme

    Unter der Geltung der HeizkostenV aus den Jahren 1981/1984 war dies allerdings umstritten, weil in § 1 Abs. 1 Nr. 1. und 2. HeizkostenV der Betrieb zentraler Heizungsanlagen einerseits der Lieferung von Fernwärme andererseits gegenübergestellt waren, woraus geschlossen wurde, dass Fernwärme dann nicht vorliegen könne, wenn die Wärmelieferung aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers erfolgte (BGH NJW 1986, 3195, Rn 23 f nach juris).
  • KG, 09.11.1988 - 23 U 1842/88

    Anspruch auf Nachforderung wegen der Lieferung von Wärme ; Rechtmäßigkeit einer

    Für die Abrechnung der von ihr gelieferten Wärme sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 - die AVB-FernwärmeV anwendbar.

    Zum Begriff der Fernwärme hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 - (LM HeizkostenVO Nr. 1 = NJW 1906, 3195 = WM 1906, 214 = GE 1986, 601 = DB 1986, 1770 = MDR 1986, 842) unter II. 1. b) cc) Stellung genommen und ausgeführt: Eine Legaldefinition gibt es nicht.

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 48/89

    Vorliegen von "Fernwärme" - Maßstab zur Einordnung von Wärme als "Fernwärme"

    So liegt der Fall im Gegensatz zu dem durch Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893) entschiedenen, in dem die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand, auch hier.

    Soweit die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits außerdem grundsätzliche Bedenken gegen die nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler erhoben hat, wird auf § 18 Abs. 1 S. 4 AVB FernwärmeV und das Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893, 895 unter II 2 b bb) verwiesen.

  • LG Hamburg, 13.10.2000 - 311 S 184/98

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer abweichenden Wohnfläche bei einem

  • LG Frankfurt/Oder, 18.12.1998 - 16 S 185/98

    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte (hier:

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
  • LG Düsseldorf, 11.08.2014 - 13 O 229/13

    Verpflichtung eines gewerblichen Mieters zur Nachzahlung von Betriebskosten und

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