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   BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85   

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https://dejure.org/1985,1454
BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1985 - 2 StR 127/85 (https://dejure.org/1985,1454)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelprozess - Verschlechterung des Urteils bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft - Unterbliebene Vereidigung aufgrund früherer Tatbeteiligung - Unzulässigkeit einer nicht ordnungsgemäß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 358 Abs. 2
    Grenze der Strafzumessung in neuer Tatsachenverhandlung nach beiderseits erfolgreicher Revision

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 332
  • MDR 1985, 861
  • NStZ 1985, 493
  • StV 1985, 411
  • StV 1986, 468
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 05.07.1928 - III 406/28

    Darf bei Berufung des Angeklagten im Schuld- und der Staatsanwaltschaft im

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Diesen Antrag durfte die Strafkammer ohne Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe zurückweisen (vgl. BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 57 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 82 ff).
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Ablehnungsbeschluß und Begründung entsprechen der Rechtslage (BGHSt 7, 330).
  • BGH, 12.12.1962 - 2 StR 495/62

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes im Sinne von §

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 12.07.1977 - 1 StR 784/76

    Strafbarkeit wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Diesen Antrag durfte die Strafkammer ohne Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe zurückweisen (vgl. BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 57 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 82 ff).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren.
  • BGH, 17.01.1978 - 1 StR 734/77

    Verstoß des Gerichts gegen die Hinweispflicht - Veranlassung zu einer anderen

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • RG, 06.12.1928 - II 852/28

    Darf bei Berufung des Angeklagten im Schuld- und der Staatsanwaltschaft im

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Aus dem Gebot umfassender sachlicher Prüfung hat die Rechtsprechung seit jeher die Berechtigung abgeleitet, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67] ; 29, 63, 66; BGH JZ 1978, 245; BGH NJW 1986, 332; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209).
  • LG Kempten, 08.10.2020 - 3 Ns 111 Js 10508/14

    Strafbarkeit des Arztes bei eigenen schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, die er

    Zudem ist auch die lange, vom Angeklagten nicht zu vertretene Verfahrensdauer insoweit zu berücksichtigen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Strafaussetzung BGH NJW 1986, 332).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Der Generalbundesanwalt weist dabei mit Recht darauf hin, dass es dem neu entscheidenden Tatgericht trotz des unveränderten Schuldspruchs nicht verwehrt ist, wegen des Vorliegens einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 127/85, NJW 1986, 332, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 331 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08

    Tenorierung bei gewerbsmäßiger Hehlerei und beim Diebstahl im besonders schweren

    Sofern die Kammer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem Angeklagten angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Gesichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 4St RR 76/00

    Wirkung der Berufung durch Angeklagten und Staatsanwaltschaft

    Diese Sperrwirkung ist im vorliegenden Fall allerdings durch das auf den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beseitigt worden (vgl. BGH NJW 1986, 332/333).

    Innerhalb des mit dieser Maßgabe eröffneten Strafrahmens bildet die in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht getroffene rechtliche und tatsächliche Beurteilung die Grundlage der Strafzumessung (OLG Hamm NJW 1957, 1850/1851; OLG Stuttgart JZ 1966, 105/106; wohl auch BGH NJW 1986, 332/333, der die Berücksichtigung eines in der Berufungsinstanz festgestellten größeren Tatumfangs unbeanstandet gelassen hat; a.A.: OLG Hamburg NJW 1961, 745; OLG Celle NJW 1967, 2275/2276).

    Eine derartige "relative" Fortwirkung überholter oder gar aufgehobener Feststellungen zugunsten desjenigen, der mit seinem Rechtsmittel die Änderung herbeigeführt hat, ist dem geltenden Prozeßrecht fremd (vgl. BGH NJW 1986, 332/333).

  • BGH, 06.09.1989 - 2 StR 353/89

    Doppelverwertung bei Versuchsmilderung

    Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs Gebrauch gemacht werden soll, ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen; besonderes Gewicht kommt dabei den versuchsbezogenen Umständen zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (ständige Rechtsprechung, BGH StV 1985, 411; 1986, 378 f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4; BGHSt 35, 347, 355 [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; 36, 1, 18; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - 1 StR 585/88).
  • LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
    Als besonderer Gesichtspunkt war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens als überlang einzuordnen war (vgl. hierzu die Ausführungen unter V.4.; BGH NJW 1986, 332).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Aus der von der Verteidigung in ihrem Plädoyer in Bezug genommen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 04.06.1985 - 2 StR 127/85, StV 1986, 411 = NJW 1986, 332) folgt nichts Abweichendes.
  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Etwas anderes gilt nur, wenn er ausnahmsweise von mangelnder Zuverlässigkeit des Verteidigers ausgehen muss oder die Fristversäumung durch den Verteidiger voraussehen kann (BGHSt 14, 306 [308 f.] = NJW 1960, 1774; BGH NJW 1973, 1138; BGH NStZ 1995, 352), z.B. weil er weiß oder damit rechnen muss, dass der Verteidiger die (nach seiner Einschätzung aussichtslose) Revision nicht begründen wird (BGH NStZ 1985, 493 [Pf./M]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 44 Rdnr. 18), und gleichwohl gebotene Maßnahmen zur Fristwahrung unterlässt (SenE v. 18.04.2001 - Ss 106/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1995 - 5 Ss OWi 323/94

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    Änderungen des Schuldspruches sind dagegen zulässig (BGH NJW 1986, 332 ; Senatsbeschluß vom 20. Juni 1990 a.a.O.; Göhler a.a.O., § 79 Rdnr. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., §§ 358 Rdnr. 11, 331 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.08.1989 - 1 StR 296/89

    ... beginn bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 292/87

    Verhältnis von sexueller Nötigung zur versuchten Vergewaltigung - Anforderungen

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