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   BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84   

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BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84 (https://dejure.org/1985,108)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1985 - 5 AZR 173/84 (https://dejure.org/1985,108)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 (https://dejure.org/1985,108)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 376
  • NJW 1986, 448
  • ZIP 1985, 1343
  • NZA 1985, 773
  • BB 1986, 196
  • JR 1986, 440
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Das Bundesarbeitsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 (BAG 35, 104 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB) entschieden, das Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB, aufgrund dessen der Betrieb erworben worden ist, müsse nicht zwischen dem unmittelbaren Betriebsvorgänger und dem Betriebsnachfolger abgeschlossen worden sein.

    Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (BAG 35, 104, 106 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 der Gründe) ausgesprochen, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sei auch dann anwendbar, wenn keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber vorliegen.

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (aaO) betont hat, besteht der Zweck des § 613 a BGB vor allem darin, die Arbeitsverhältnisse bei Übergang eines Betriebes bzw. Betriebsteils aufrechtzuerhalten; der Betriebsnachfolger soll nicht das Recht haben, einzelne Arbeitnehmer oder Teile der Belegschaft ohne Beachtung der Schranken des gesetzlichen Kündigungsschutzes vom Übergang der Arbeitsverhältnisse auszuschließen und dabei eine Auslese zu treffen, die es ihm erlaubt, sich insbesondere von den besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmern zu trennen.

  • BAG, 15.11.1978 - 5 AZR 199/77

    Betriebsveräußerung - Betriebsübergang - Konkursverwalter - Vergleichsverwalter -

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Nicht erforderlich ist, daß der Betriebsinhaberwechsel auch zu einem Wechsel des Eigentums führt; es genügt, daß dem Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit zusteht, wie etwa bei Pacht oder Nießbrauch (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Dies äußert sich darin, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe m. w. N.).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Die Stillegung muß ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, weil andernfalls nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vorliegt (BAG 47, 13, zu B III 2 der Gründe; vgl. ferner KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 88).
  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 49/78

    Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes - Kündigung durch Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Die Stillegung eines Betriebes und dessen Übergang nach § 613 a Abs. 1 BGB schließen sich einander aus, da sie unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer auslösen (BAG 33, 94, 101 = AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (vgl. BAG 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 811/79

    Kündigung - Zwangsverwaltung - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Dem hat sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB ausdrücklich angeschlossen (aaO, zu B II 3 der Gründe).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 298/78

    Anspruch auf Herausgabe von Mietzins im Falle des Konkurses - Anfechtbarkeit von

    Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
    Dies folgt daraus, daß das Sicherungseigentum, welches im Konkurs kein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers begründet, durch die Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber gebunden wird (vgl. BGH NJW 1980, 226 [BGH 24.10.1979 - VIII ZR 298/78] m. w. N. der Rechtsprechung; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 13. Aufl., § 57 V, S. 563).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84

    Erfüllungsort für Ansprüche einer GmbH aus dem Anstellungsverhältnis mit dem

  • BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83

    Vermögensübernahme bei einer Mehrheit von Verträgen

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

  • BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 751/79

    Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Neuer Träger - Konkurseröffnung - Bisheriger

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

  • BAG, 20.11.1984 - 3 AZR 584/83

    Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente aus abgetretenem Recht

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Dies heißt aber nicht, dass § 613a BGB nur dann anwendbar wäre, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613a Nr. 43 = EzA BGB § 613a Nr. 46; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196 = AP BGB § 613a Nr. 85).

    Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebs erlangt haben (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - aaO).

    Entscheidend ist nur, ob die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - aaO).

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Anwendung des § 613 a BGB ein Bündel von Rechtsgeschäften, wenn diese in ihrer Gesamtheit auf die Übernahme eines funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind (BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376, 383 ff. = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 - AP Nr. 72 zu § 613 a BGB; BAG Beschluß vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP Nr. 118 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01

    Betriebsübergang - Insolvenzverfahren - Insolvenzgeld

    Dies heißt aber nicht, daß § 613 a BGB nur dann anwendbar wäre, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196 = AP BGB § 613 a Nr. 85, zu II 2 der Gründe).

    Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlaßt wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 e der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - aaO, zu II 2 der Gründe).

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