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   BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84   

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https://dejure.org/1985,1435
BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84 (https://dejure.org/1985,1435)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1985 - VI ZR 85/84 (https://dejure.org/1985,1435)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 (https://dejure.org/1985,1435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenhausträger - Organisation - Nachtdienst - Operationsdienst - Ärzte

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 776
  • MDR 1986, 306
  • VersR 1986, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84

    Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84
    Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/84 - näher ausgeführt, daß eine personelle ärztliche Unterversorgung, die den erreichbaren medizinischen Standard einer sorgfältigen und optimalen Behandlung des Patienten gefährdet, bei Verwirklichung dieser Gefahr zu einer Haftung des Krankenhausträgers führt.
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76

    Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB

    Auszug aus BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84
    Offenbar stützt es sich dabei auf den auch vom erkennenden Senat bejahten Grundsatz, nach dem sich im Schadensfall zu Begründung der Geschäftsherrenhaftung nach § 821 BGB nicht notwendig gerade derjenige Mangel des Gehilfen ausgewirkt haben muß, den der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung des Gehilfen erkennen mußte, aber den er schuldhaft nicht beachtet hat (so Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76 - NJW 1978, 1681, 1682 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Der erkennende Senat hat die in seiner Entscheidung vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - (NJW 1972, 334 [BGH 21.09.1971 - VI ZR 122/70] = VersR 1971, 1123) noch offengelassene Frage inzwischen dahin entschieden, daß die Leiter einzelner Fachbereiche eines Krankenhauses als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Krankenhausträgers anzusehen sind (BGHZ 77, 74 ff.; 95, 63, 70 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83]; Senatsurteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 - VersR 1986, 295, 296 = NJW 1986, 776).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20

    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung

    Legt der Verletzte eine konkrete Sorgfaltsverletzung bei Auswahl-, Überwachung oder Leitung dar und beweist diese, kann der Geschäftsherr einen darauf bezogenen Entlastungsbeweis antreten (BGH NJW 1986, 776, 777).

    Das Erfordernis einer Anleitung im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, ist Sache des Verletzten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 15, juris).

    Mithin darf sich der Geschäftsherr stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt; ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 12, juris).

    Dafür muss der Geschäftsherr den Beweis erbringen, dass seine Pflichtwidrigkeit für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 15, juris; § 831 Abs. 1 S. 2 BGB a.E.).

    Der Geschäftsherr darf sich stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinen Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH NJW 1986, 776, 777 mit Nachw.).

    Zum Nachweis reicht die allgemeine Möglichkeit, dass der Schaden auch bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt entstanden wäre, nicht aus, stattdessen muss der Geschäftsherr nachweisen, dass eine den Sorgfaltsanforderungen entsprechend ausgewählte und überwachte Person den Schaden ebenfalls angerichtet hätte (BGH NJW 1986, 776 f.; BeckOGK-Spindler, BGB Stand: 01.11.2020, § 831 Rn. 57).

  • OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 14 U 43/01

    Berufungs wegen mangelhafter Prozessführung und fehlerhafter Behandlung von

    Wegen mangelnder Substantiierung darf die Klage grundsätzlich nicht abgewiesen werden, bevor das Gericht den Kläger von Amts wegen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO) auf den Mangel der Klagebegründung hingewiesen und auf die Ergänzung des Sachvortrages hingewirkt hat (BGH Rpfl 1977, 359, 360; FamRZ 1984, 165; NJW 1986, 776, 777; NJW-RR 1987, 797; MDR 1989, 347; NJW-RR 1991, 256; Zöller aaO Rn 11).

    Die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung genügte diesen Anforderungen nicht; das Gericht hätte den Kläger zur Ergänzung auffordern und ausreichend Zeit dafür gewähren müssen (BGH NJW 1986, 776, 777; Senatsurteil vom 20.08.2000 in der Sache 14 U 56/00).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Ein Verstoß gegen dieses Gebot begründet einen wesentlichen Verfahrensfehler und führt zur Zurückverweisung (OLG Frankfurt MDR 1989, 461 mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 776 sowie BGH WM 1984, 964 und weiteren Nachweisen).
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