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   BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84   

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https://dejure.org/1985,842
BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84 (https://dejure.org/1985,842)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1985 - V ZR 144/84 (https://dejure.org/1985,842)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1985 - V ZR 144/84 (https://dejure.org/1985,842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 932
  • NJW-RR 1986, 638 (Ls.)
  • MDR 1986, 304
  • DNotZ 1986, 472
  • DNotZ 1986, 473
  • BB 1986, 279
  • Rpfleger 1986, 92
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    Der von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1983 verlangten Erbbauzinserhöhung stehe grundsätzlich der Umstand entgegen, daß der Erbbaurechtsvertrag vom 21. März 1955 keine Anpassungsklausel enthalte und in solchen Fällen eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise bei einer besonders schwerwiegenden Störung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen könne; ob eine derartige Gleichgewichtsstörung vorliege, sei nach der Entwicklung der Preisindizes für die Lebenshaltung zu beurteilen, in welcher die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses zum Ausdruck komme (BGHZ 86, 167/170).

    In jedem Fall gingen damit sowohl die am 18. August 1969 vereinbarte als auch die zum 1. Januar 1983 verlangte Erbbauzinserhöhung über die "eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" so weit hinaus, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten werde und die benachteiligte Vertragspartei - nämlich hinsichtlich des Erhöhungsverlangens vom 9. November 1982 die Klägerin - ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen könne (BGHZ 86, 167/169).

  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    c) Aus der fehlenden währungsrechtlichen Genehmigung folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß es an einer wirksamen Wertsicherungsklausel fehlt und eine Erbbauzinserhöhung daher allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn dies nach den auf § 242 BGB beruhenden Grundsätzen gerechtfertigt wäre, die insoweit für Verträge ohne Anpassungsklausel gelten, Denn wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 23. Februar 1978, V ZR 106/79, NJW 1979, 1545, 1546 = WM 1979, 728, 729 = LM WährG § 3 Nr. 37 Bl. 2 R ausgesprochen hat, ist unter solchen Umständen vielmehr - in gleicher Weise wie auch schon im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen vom Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 63, 132, 135) - davon auszugehen, daß die Vertragsparteien einander verpflichtet sind, einer Änderung der vereinbarten Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder nicht genehmigungsbedürftigem Inhalt zuzustimmen, sofern sich nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine geeignete Ersatzklausel bestimmen läßt.
  • BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 4/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    Kann unter Berücksichtigung des objektiven Vertragszwecks angenommen werden, daß die Parteien eine andere Wertsicherungsklausel gewählt hätten, die einerseits die beiderseitigen Belange wahrte und andererseits wirksam war, so gilt diese Klausel als von Anfang an vereinbart (vgl. auch BGH Urt. v. 17. Dezember 1959, VIII ZR 4/59, LM WährG § 3 Nr. 10 sowie v. 21. Januar 1976, VIII ZR 113/74, LM BGB § 139 Nr. 51 = WM 1976, 385 und v. 6. Dezember 1978, VIII ZR 282/77, NJW 1979, 2250).
  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 206/64

    Anspruch auf Zahlung des Mietzinses - Genehmigung der zuständigen

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    Vornehmlich kann dabei ein genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt in Betracht kommen, wenn dadurch berechtigte Belange der einen oder der anderen Partei nicht verletzt werden (BGH Urt. v. 25. Januar 1967, VIII ZR 206/64, BB 1967, 228; s. insgesamt zu diesen Fragen auch Dürkes aaO E Rdnrn. 1 ff, 19 ff und 31 ff mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 06.12.1978 - VIII ZR 282/77

    Klage des Hauseigentümers auf Zahlung erhöhten Mietzinses - Rechtsverstoß des

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    Kann unter Berücksichtigung des objektiven Vertragszwecks angenommen werden, daß die Parteien eine andere Wertsicherungsklausel gewählt hätten, die einerseits die beiderseitigen Belange wahrte und andererseits wirksam war, so gilt diese Klausel als von Anfang an vereinbart (vgl. auch BGH Urt. v. 17. Dezember 1959, VIII ZR 4/59, LM WährG § 3 Nr. 10 sowie v. 21. Januar 1976, VIII ZR 113/74, LM BGB § 139 Nr. 51 = WM 1976, 385 und v. 6. Dezember 1978, VIII ZR 282/77, NJW 1979, 2250).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    c) Aus der fehlenden währungsrechtlichen Genehmigung folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß es an einer wirksamen Wertsicherungsklausel fehlt und eine Erbbauzinserhöhung daher allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn dies nach den auf § 242 BGB beruhenden Grundsätzen gerechtfertigt wäre, die insoweit für Verträge ohne Anpassungsklausel gelten, Denn wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 23. Februar 1978, V ZR 106/79, NJW 1979, 1545, 1546 = WM 1979, 728, 729 = LM WährG § 3 Nr. 37 Bl. 2 R ausgesprochen hat, ist unter solchen Umständen vielmehr - in gleicher Weise wie auch schon im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen vom Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 63, 132, 135) - davon auszugehen, daß die Vertragsparteien einander verpflichtet sind, einer Änderung der vereinbarten Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder nicht genehmigungsbedürftigem Inhalt zuzustimmen, sofern sich nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine geeignete Ersatzklausel bestimmen läßt.
  • BGH, 21.01.1976 - VIII ZR 113/74

    Anmietung von Lagergebäuden mit Büroräumen für eine Polstermöbelfabrik -

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84
    Kann unter Berücksichtigung des objektiven Vertragszwecks angenommen werden, daß die Parteien eine andere Wertsicherungsklausel gewählt hätten, die einerseits die beiderseitigen Belange wahrte und andererseits wirksam war, so gilt diese Klausel als von Anfang an vereinbart (vgl. auch BGH Urt. v. 17. Dezember 1959, VIII ZR 4/59, LM WährG § 3 Nr. 10 sowie v. 21. Januar 1976, VIII ZR 113/74, LM BGB § 139 Nr. 51 = WM 1976, 385 und v. 6. Dezember 1978, VIII ZR 282/77, NJW 1979, 2250).
  • OLG Köln, 17.12.1996 - 3 U 40/96

    Erbrecht Ausgleichung Teilungsquote Feststellungsklage

    Dabei ist hervorzuheben, daß die Ausgleichung keinen Zahlungsanspruch verschafft, sondern es sich nur um einen Rechnungsposten handelt, der die Teilungsquote des § 2047 BGB verändert (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2055 Rdnr. 1 und BGH NJW 86, 932).
  • OLG München, 19.01.2015 - 34 Wx 283/12

    Erbbaurecht: Veräußerung des Erbbaurechts an eine Projektgesellschaft bei

    Nicht Inhalt des Erbbaurechts ist dagegen der Erbbauzins, der jedoch regelmäßig Zweck des Erbbaurechts sein kann (BGH NJW 1986, 932; Ingenstau/Hustedt § 7 Rn. 12; a. A. Räfle § 7 Rn. 7).
  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85

    Zahlung von erhöhtem Erbbauzins - Rechtswirkungen einer eingetragenen Vormerkung

    Im Fall einer solchen Einzelrechtsnachfolge gehen die Pflichten (wie die Rechte) aus einer Erbbauzinsanpassungsklausel, die - nach gefestigter Rechtsprechung (im Anschluß an BGHZ 22, 220) - nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann (und hier gemäß Ziffer VI. des Erbbaurechtsvertrags auch ausdrücklich nur so vereinbart worden ist), nicht schon kraft Gesetzes auf den Nachfolger über, sondern nur, wenn sie von diesem übernommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa BGHZ 22, 220, 223; 81, 135, 144 unter c; Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25 f unter II. = NJW 1986, 932, 933; s. auch Ingenstau, Erbbaurecht, 5. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 23 a.E.).

    Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung den Wesensgehalt der Vormerkung als eines Mittels zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung antasten wollte (der Erbbauzins ist nicht Inhalt des Erbbaurechts und wird dies auch nicht durch Eintragung, s. das schon erwähnte Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25, 26 unter 2. a m.w.N. = NJW 1986, 932, 933 unter 2. a), vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß es sich in § 9 a Abs. 3 ErbbauVO lediglich um eine unrichtige Wortwahl handelt, die Vorschrift aber auch nur den Anspruch auf Erhöhung der Erbbauzinsreallast meint (ebenso Palandt/Bassenge, BGB 45. Aufl. ErbbauVO § 9 Anm. 3 b; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 10; vgl. auch MünchKomm/von Oefele, ErbbaurechtsVO § 9 a Rd. 14 i.V.m. § 9 Rd. 47 ff; a.A. allerdings Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 20 Abs. 2 und § 9 a Rd. 11 sowie Ingenstau a.a.O. § 9 a Rd. 42 ff, die jedoch verkennen, daß der eingetragene Erbbauzins als Reallast anzusehen ist und es nicht um die Frage geht, ob nur diese Reallast zu ändern oder aber für den Erhöhungsbetrag eine zusätzliche Reallast einzutragen ist).

  • OLG München, 10.04.2013 - 34 Wx 36/13

    Grundbucheintragung: Inhaltsänderung bei einem eingetragenen Erbbaurecht

    10 Wie die Beschwerde überdies zutreffend anführt, hat die Abgrenzung, ob es sich um Änderungen des vertraglichen Inhalts (§§ 2 ff. ErbbauRG) oder aber um eine (Teil-) Neubestellung bzw. eine (Teil-) Aufhebung handelt (siehe Wufka DNotZ 1986, 473/475), nur insoweit Bedeutung, als die grundbuchrechtlichen Anforderungen unterschiedlich sind (siehe § 20 GBO: Änderung des Inhalts eines Erbbaurechts; § 19 GBO: Zustimmung der Inhaber anderer Rechte).
  • OLG Dresden, 14.06.2006 - 6 U 2321/05

    Vereinbarung einer Lohngleitklausel in einem Bauvertrag

    Folge dieser Unwirksamkeit ist indessen regelmäßig nicht der vollständige Entfall einer solchen Lohngleitklausel, sondern es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Klausel durch eine genehmigungsfreie oder genehmigungsfähige Klausel zu ersetzen (vgl. BGHZ 63, 132; BGH NJW 1986, 932 ; Palandt/Heinrichs, BGB , 65. Aufl. 2006, § 245 Rn. 27; Kapellmann/Schiffers, aaO., Rn. 110), was praktisch bedeutet, dass nachträglich der aus der Auftragskalkulation richtig zu errechnende Erhöhungsfaktor in Promille ermittelt wird und dann als vereinbart gilt (vgl. Kapellmann/Schiffers, aaO.).
  • OLG Dresden, 14.06.2006 - 6 U 195/06

    Falsche Änderungssätze machen Lohngleitklauseln unwirksam!

    Folge dieser Unwirksamkeit ist indessen regelmäßig nicht der vollständige Entfall einer solchen Lohngleitklausel, sondern es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Klausel durch eine genehmigungsfreie oder genehmigungsfähige Klausel zu ersetzen (vgl. BGHZ 63, 132; BGH, NJW 1986, 932; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 245 Rn. 27; Kapellmann/Schiffers, a.a.O., Rn. 110), was praktisch bedeutet, dass nachträglich der aus der Auftragskalkulation richtig zu errechnende Erhöhungsfaktor in Promille ermittelt wird und dann als vereinbart gilt (vgl. Kapellmann/Schiffers, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 28.11.2007 - 6 U 1208/06

    Selbstbehalt und Subunternehmerkosten bei Lohngleitklauseln

    Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Klausel durch eine genehmigungsfreie oder genehmigungsfähige Klausel zu ersetzen (vgl. BGHZ 63, 132; BGH NJW 1986, 932; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 245 Rn. 27, Kapellmann/Schiffers, a.a.O., Rn. 110), was praktisch bedeutet, dass nachträglich der aus der Auftragskalkulation richtig zu errechnende Erhöhungsfaktor in Promille ermittelt wird und dann als vereinbart gilt (vgl. Kapellmann/Schiffers, a.a.O.).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Wertsicherungsklausel

    Denn auch das FG geht davon aus, dass die Vertragsparteien aufgrund der salvatorischen Klausel des Versorgungsvertrags verpflichtet waren, für eine --möglicherweise-- wegen fehlender Genehmigung unwirksame Wertsicherungsklausel eine vergleichbare und wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1974 VIII ZR 69/73, BGHZ 63, 132, unter I. 3., m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung; vom 23. Februar 1979 V ZR 106/76, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 1545, unter II.; vom 18. Oktober 1985 V ZR 144/84, NJW 1986, 932, unter II. 2. c, und vom 16. April 1986 VIII ZR 60/85, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 877, unter 4.).
  • OLG Köln, 09.04.1999 - 3 U 84/98
    Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unwirksame Klausel durch eine nicht genehmigungsbedürftige, wirksame Klausel zu ersetzen, wobei die Parteien aus Treu und Glauben verpflichtet sind, hierin einzuwilligen (BGH NJW 1986, 932, 933; Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A 248; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 245 Rdn. 27; jeweils m. w. N.).
  • AG Dortmund, 30.10.2019 - 420 C 5527/19
    Hat der Erwerber das Erbbaurecht durch Kauf erworben, so gehen die Rechte und Pflichten aus einer Erbbauzinsanpassungsklausel, die allein mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann, nicht schon kraft Gesetz auf den Nachfolger über, sondern nur, wenn sie von diesem übernommen werden (vergl. BGH, NJW 1986, 932 f.).
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