Rechtsprechung
| BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag
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Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort des Bauwerks
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 935
- MDR 1986, 469
- BB 1986, 350
- BauR 1986, 241
- ZfBR 1986, 80
- ZfBR 1987, 240
Wird zitiert von ... (55)
- BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Anwaltsrecht - Gebührenforderungen von Rechtsanwälten
Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935;… Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (…vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
- BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02
Immobilien - Energie- oder Wasserlieferungsvertrag: Erfüllungsort
Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).
Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO).
- BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04
Beherbergungsvertrag: Einheitlicher Erfüllungsort?
Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegenseitigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Architektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Beherbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.;… Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.;… Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24, 25).
In diesen Fällen, in denen beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbringen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Vertragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO).
- BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89
Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des …
Da die von der Firma R. geschuldete Werkleistung in Wuppertal zu erbringen gewesen war, mußte das dort angerufene Landgericht seine aus § 29 Abs. 1 ZPO folgende Zuständigkeit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, JZ 1986, 252) nur verneinen, wenn ein abweichender Erfüllungsort oder Gerichtsstand vereinbart war. - BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11
Verfahrensrecht - Werklohnklage: Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem gegenseitigen Vertrag nicht notwendig ein einheitlicher Leistungsort besteht, sondern dass dieser grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932).Dies ist etwa anerkannt beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens, bei dem regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird, oder beim Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (…vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Insofern ist der Natur des Schuldverhältnisses eigen, dass sich der Patient am Ort des Krankenhauses zur Behandlung bereit hält und zustimmend mitwirkt, was nicht minder bewertet werden kann als in Betracht kommende einzelne Mitwirkungspflichten des Bestellers beim Bauwerkvertrag (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, aaO) oder des Abnehmers beim Energielieferungsvertrag (vgl. BGH…, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, aaO).
- BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99
Architekten & Ingenieure
Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). - BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03
Rechtsanwälte - Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen: Gerichtsstand
Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen Leistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (…vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein. - BGH, 25.02.1999 - VII ZR 408/97
Maßgebliches Recht bei einem Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen …
(3) Der Erfüllungsort der Werklohnforderung ist nach deutschem Recht, wenn die Parteien keine Erfüllungsortvereinbarung getroffen haben, der Ort des Bauwerkes (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). - BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10
Selbständiges Beweisverfahren - Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des zu errichtenden Bauwerks (BGHZ 157, 20, 25 f.; BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), hier Frankenheim bei Leipzig. - AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
§ 269 BGB; §§ 29, 36, 281 ZPO
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes sei (BGH, NJW 1986, 935).Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber zu einem Bauvertrag ergangen, welcher die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Gegenstand hatte (BGH, NJW 1986, 935).
In seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (NJW-RR 2004, 932) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt offen gelassen, ob an der Rechtsprechung zum Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen festzuhalten ist ("Bei [ ... ] einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 -I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein").
- OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 14/01
- OLG Schleswig, 25.11.2009 - 2 W 164/09
Verfahrensrecht - Reparaturarbeiten: Ort des Bauwerks ist Erfüllungsort!
- OLG Zweibrücken, 12.07.2007 - 4 U 156/06
Werkvertrag - Wer trägt Verlade- und Transportkosten?
- OLG Schleswig, 24.05.2000 - 2 W 83/00
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Ignorierung der Rechtslage
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 129/03
Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt - …
- LG Mainz, 02.04.2003 - 3 S 345/02
Erfüllungsort für die Zahlung des Honorars für ärztliche Behandlung ist nicht der …
- KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
Gerichtsstand des Erfüllungsorts hinsichtlich der Erfüllung von Honoraransprüchen …
- LG Stralsund, 04.10.2011 - 6 O 77/11
Verfahrensrecht - Klage auf Werklohn im Bauvertrag: Gerichtsstand?
- LG Mainz, 02.04.2003 - 3 S 340/02
- OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen …
- OLG Dresden, 16.06.2009 - 3 AR 46/09
Verfahrensrecht - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
- LG Frankenthal, 08.07.1998 - 5 O 520/98
Verfahrensrecht - Bauwerkvertrag: Zuständiges Gericht für Werklohnklage
- OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers
- OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 12 AR 5/03
Örtliche Zuständigkeit für Honorarklage des Rechtsanwalts
- LG Zwickau, 17.02.2004 - 7 O 1704/03
Architekten & Ingenieure - Gerichtsstand für Honorarklage des Architekten
- OLG München, 23.12.2009 - 20 U 3515/09
Internationale Zuständigkeit für Gewährleistungsansprüche gegen ein im Ausland …
- OLG Köln, 29.10.1996 - 5 W 74/96
Bindungswirkung einer Verweisung
- OLG Bamberg, 18.08.2010 - 8 U 51/10
Verfahrensrecht - Erfüllungsort für Rückgewährspflichten nach Rücktritt?
- OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
Verfahrensrecht -Gerichtsstandsvereinbarung kann Streitgenossenschaft verhindern
- OLG Schleswig, 13.12.2002 - 2 W 211/02
Verfahrensrecht - Zuständigkeit für Werklohnklage
- OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 51/89
Skontoabzug: Rechtzeitigkeit der Zahlung bei VOB-Vertrag
- OLG München, 12.07.1995 - 28 W 1948/95
Ablehnung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
- BayObLG, 07.02.2002 - 1Z AR 6/02
Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei Vertrag über Malerarbeiten
- BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02
Verfahrensrecht - Bindungswirkung einer Verweisung
- OLG Frankfurt, 04.05.1993 - 20 AR 18/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren
- BayObLG, 27.06.2003 - 1Z AR 64/03
Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Vorliegen eines …
- OLG Dresden, 23.01.2004 - 1 AR 3/04
Verfahrensrecht - Erfüllungsort für Werklohnanspruch ist Ort des Bauwerks
- OLG Naumburg, 14.12.2010 - 1 AR 33/10
Verfahrensrecht - Zuständigkeit beim selbstständigen Beweisverfahren
- BayObLG, 03.03.1998 - 1Z AR 9/98
Verfahrensrecht - Klage gegen Architekt wegen Baumangel: Örtliche Zuständigkeit?
- BayObLG, 22.07.2003 - 1Z AR 73/03
Gesellschaftsrecht - Bestimmung des Gerichtsstands
- LG Rottweil, 05.03.2007 - 2 O 157/06
- LG Heilbronn, 20.03.1997 - 6 O 2760/95
ZPO §§ 29, 280
- BayObLG, 29.07.1997 - 1Z AR 45/97
Örtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklage des Wohnungskäufers gegen …
- LG Saarbrücken, 23.09.1999 - 12 O 147/99
Gerichtsstand für Werklohnanspruch am Ort des Bauwerks verneint
- OLG Stuttgart, 19.12.2000 - 5 AR 9/00
Welcher Gerichtsstand bei Werklohnklagen gegen eine Gesellschaft bürgerlichen …
- BayObLG, 19.09.2002 - 1Z AR 118/02
Zuständiges Gericht bei Klage gegen Streitgenossen - Gerichtsstand der …
- OLG Oldenburg, 24.04.1996 - 2 U 49/96
Inhaltskontrolle, Gerichtsstand, Vob/b, Auftraggeber, öffentlicher
- BayObLG, 04.02.1997 - 1Z AR 98/96
Örtliche Zuständigkeit bei gesamtschuldnerische Klage der Wohnungseigentumskäufer …
- LG Berlin, 09.03.2010 - 49 S 139/09
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Reparatur einer Klimaanlage
- LG Rostock, 14.07.2010 - 5 O 24/10
Bauvertrag - Sind Erd- und Abbrucharbeiten Bauwerksarbeiten?
- BayObLG, 21.03.2002 - 1Z AR 20/02
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit für Schadensersatz bei Grundstückskauf
- LG München II, 28.07.2003 - 1 O 4326/03
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit in Bausachen: Ein Lotteriespiel!
- OLG Karlsruhe, 07.02.2011 - 15 AR 38/10
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung
- LG Göttingen, 02.05.2012 - 8 O 38/12
Verfahrensrecht - Klage wegen Planungsmängeln: Örtliche Zuständigkeit?
- LG Itzehoe, 18.08.1989 - 3 O 372/87
Bauvertrag - Schadensersatz für Rissbildung in Schlammbehältern?
Rechtsprechung
| BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85 |
Volltextveröffentlichungen
- Betriebs-Berater
Rechtsmittelfrist bei Aufhebungsbeschluß
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Auszüge)
ZPO § 319
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 935
- MDR 1985, 835
- VersR 1985, 838
- BB 1985, 1759
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89
Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von …
Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 …und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt (vgl. BGHZ 17, 149 sowie Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO) oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549).
Wenn die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses maßgebend gewesen wäre, wäre überdies eine neue Berufungsfrist nur für die durch die Berichtigung verursachte höhere Beschwer in Lauf gesetzt worden, d.h. die Klägerin hätte zulässigerweise Berufung nur mit dem Ziel einlegen können, die monatliche Unterhaltsrente von 675 DM auf 900 DM heraufzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO).
- BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines …
Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186;… 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß für sie im Falle eines Erfolgs der sofortigen Beschwerde, die die Berichtigung wieder rückgängig machte, eine neue Berufungsfrist laufen würde, wie dies für den Fall anerkannt ist, daß eine Berichtigung sogleich oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, später jedoch auf sofortige Beschwerde des Gegners wieder aufgehoben wird (BGH NJW 1986, 935, 936).
- BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93
Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung
Es kann daher dahinstehen, ob eine nur für den Fall des Mißerfolgs der sofortigen Beschwerde eingelegte Berufung unzulässig (…so wohl MünchKomm- ZPO /Rimmelspacher § 518 Rdn. 42; s.a. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) oder deswegen zulässig gewesen wäre, weil nur von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht (…so wohl Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 518 Rdn. 17).
- BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08
Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des …
Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) . - BGH, 24.05.1995 - V ZB 11/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 37/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamm, 14.07.1992 - 1 UF 126/92
Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das …
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1990, 988, BGH VersR 1989, 530; BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1984, 1041) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen.
