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   BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86   

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BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86 (https://dejure.org/1986,598)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1986 - 4 StR 461/86 (https://dejure.org/1986,598)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 (https://dejure.org/1986,598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls - Ermittlung der Zuständigkeit für die Revision - Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Revisionssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches Verfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 159
  • NJW 1987, 1211
  • MDR 1987, 70
  • NStZ 1987, 236 (Ls.)
  • NStZ 1987, 33
  • StV 1987, 238
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Lagen die Voraussetzungen für eine Berufungsverhandlung nicht vor und sind die Vorschriften für eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beachtet worden, so ist das Verfahren als erstinstanzliches zu bewerten, auch wenn das Landgericht eine Berufungsverhandlung durchführen wollte (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283, 285).

    So bedarf es auch keiner ausdrücklichen "Überleitung" eines Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 328 StPO Rdn. 54 m.w.Nachw. in Fußn. 15).

    Wird ein solcher in § 328 Abs. 3 StPO nicht vorgeschriebener - und auch nach der ursprünglichen als § 369 Abs. 3 in der Strafprozeßordnung enthaltenen Fassung (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGH MDR 1957, 370; Kappe JR 1958, 209, 210) nicht vorgesehener - Beschluß erlassen, so kann er daher nur die verfahrensmäßige Lage feststellen, die darin besteht, daß nach den bis dahin gewonnenen Verfahrensergebnissen die Annahme nahe liegt, die Strafgewalt des Schöffengerichts werde überschritten werden (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67].

    Die notwendige Voraussetzung dafür, ein Berufungsverfahren als erstinstanzliches Verfahren zu werten, nämlich die Beachtung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 31, 63, 64/65; BGH GA 1968, 340; Hanack JZ 1973, 694; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 6 StPO Rdn. 9), ist daher auch nicht erfüllt, da die Strafkammer hinsichtlich des versuchten Diebstahls ohne eigene Beweisaufnahme entschieden hat.

  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82

    Problematik der Anfechtung eines Urteils bei mangelnder Erstinstanzlichkeit -

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Ist in einer Berufungsverhandlung vor der großen Strafkammer allerdings auf eine über drei Jahre Freiheitsstrafe liegende Strafe - als Einzel- oder als Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 24 GVG Rdn. 8) - erkannt, somit der auch für das Berufungsgericht bindende (allgemeine Meinung; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GVG Rdn. 21 m.w.Nachw.) Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG überschritten worden, so kann die als Berufungsverhandlung durchgeführte Hauptverhandlung als Verhandlung im ersten Rechtszug angesehen werden, falls die für das Verfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften beachtet worden sind; dabei spielt es dann keine Rolle, ob die große Strafkammer als erstinstanzliches Gericht entscheiden wollte oder nicht (BGHSt 23, 283, 284/285; 31, 63, 64/65).

    Die notwendige Voraussetzung dafür, ein Berufungsverfahren als erstinstanzliches Verfahren zu werten, nämlich die Beachtung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 31, 63, 64/65; BGH GA 1968, 340; Hanack JZ 1973, 694; Paulus in KMR, 7. Aufl. § 6 StPO Rdn. 9), ist daher auch nicht erfüllt, da die Strafkammer hinsichtlich des versuchten Diebstahls ohne eigene Beweisaufnahme entschieden hat.

  • BGH, 18.06.1970 - 4 StR 141/70

    Rückwirkende Geltung neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen - Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Ist in einer Berufungsverhandlung vor der großen Strafkammer allerdings auf eine über drei Jahre Freiheitsstrafe liegende Strafe - als Einzel- oder als Gesamtstrafe (Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 24 GVG Rdn. 8) - erkannt, somit der auch für das Berufungsgericht bindende (allgemeine Meinung; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GVG Rdn. 21 m.w.Nachw.) Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG überschritten worden, so kann die als Berufungsverhandlung durchgeführte Hauptverhandlung als Verhandlung im ersten Rechtszug angesehen werden, falls die für das Verfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften beachtet worden sind; dabei spielt es dann keine Rolle, ob die große Strafkammer als erstinstanzliches Gericht entscheiden wollte oder nicht (BGHSt 23, 283, 284/285; 31, 63, 64/65).

    Lagen die Voraussetzungen für eine Berufungsverhandlung nicht vor und sind die Vorschriften für eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug beachtet worden, so ist das Verfahren als erstinstanzliches zu bewerten, auch wenn das Landgericht eine Berufungsverhandlung durchführen wollte (BGHSt 21, 229, 230 [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67]; 23, 283, 285).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß mehrere vom Amtsgericht verhängte, nach materiellem Recht (wegen Fehlens der Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, vgl. BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] aber nicht gesamtstrafenfähige Strafen zusammengerechnet werden dürften oder müßten.

    Allein entscheidend ist daher auch hier - ebenso wie für die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] - die materielle Rechtslage.

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Denn auch wenn das Landgericht die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte gesondert bestehenlassen müssen, wird dadurch die sich aus dem materiellen Recht ergebende Zäsurwirkung, die von der Verurteilung vom 14. September 1983 im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausgeht, nicht aufgehoben (vgl. jetzt BGHSt 33, 367, 369 f) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].
  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 8/63

    Auswirkungen eines Überschreitens des Strafrahmens einer Jugendkammer auf den

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Entscheidend für die Beurteilung als erstinstanzliches oder als Berufungsverfahren ist somit die verfahrensrechtliche Situation, nicht der Wille oder die Erklärung des Gerichts (BGH, Urteil vom 19. Februar 1963 - 1 StR 8/63; OLG Düsseldorf MDR 1957, 118 [OLG Düsseldorf 13.09.1956 - 1 Ss 519/56]; Ruß in KK, § 328 StPO Rdn. 17; Kappe JR 1958, 209, 213, 214).
  • BGH, 02.04.1985 - 4 StR 112/85

    Bildung einer Gesamtstrafe aus verhängten Einzelstrafen

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Ob sie allerdings tatsächlich auch als Gericht erster Instanz entschieden hat, ist zweifelhaft; denn dann hätte sie nicht "die Berufung verwerfen" dürfen, sondern das erstinstanzliche Urteil aufheben müssen (BGH, Beschlüsse vom 2. April 1985 - 4 StR 112/85 - und vom 28. Juni 1985 - 4 StK 315/85).
  • OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82
    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es durch die Einbeziehung der vom Amtsgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14. September 1983 verhängten Geldstrafen in die aus den Einzelstrafen für die vier vollendeten Diebstähle gebildete Gesamtstrafe gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) verstoßen hat, wie der Generalbundesanwalt meint (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m.Anm.Ruß).
  • RG, 23.01.1912 - V 824/11

    Über die Voraussetzungen und den Umfang des Rechtes der Verbände zur Förderung

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
    Umgekehrt kann daher die Erklärung des Berufungsgerichts, es wolle als Gericht erster Instanz tätig werden, das Berufungsverfahren nicht zu einem erstinstanzlichen Verfahren machen, wenn die Voraussetzungen für ein erstinstanzliches Verfahren nicht gegeben sind (Gössel GA 1968, 356, 369; vgl. auch RGSt 45, 351, 354).
  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 367/87

    Begriff der lebensgefährdenden Behandlung bei Körperverletzungsdelikten

    Der erkennende Senat hat zu der Frage noch nicht abschließend Stellung genommen (vgl. aber BGHSt 34, 159, 163 und Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S. 175).
  • BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09

    Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht

    Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zuständigkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160; Paul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und musste die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen.

    Die Rechtsmittelbeschränkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm JMBl NW 1990, 91).

    Insbesondere ist der Umstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (möglicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach § 328 Abs. 2 StPO in Fällen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschränkung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul aaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsläufige Folge der Verweisung wegen Zuständigkeitsüberschreitung des erstinstanzlichen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der Strafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien.

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Daß das nach der Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ergehende Urteil des Landgerichts nur noch beim Bundesgerichtshof mit der Revision angefochten werden kann, beruht darauf, daß es als Folge der Sachverschmelzung auf ein einheitliches erstinstanzliches Verfahren zurückgeht, also keine Rechtsmittelentscheidung (mehr) ist, gegen die das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz angerufen werden könnte (vgl. BGH MDR 1987, 246; BGHSt 34, 159, 160 f.: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz, wenn das Landgericht anstelle eines Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt hat).

    Deshalb ist das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig, wenn und soweit sich das Rechtsmittel gegen das im Berufungsverfahren ergangene Urteil richtet (BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO § 237 Revision 2).

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Dafür, ob eine große Strafkammer beim Landgericht als Berufungs- oder als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, ist aber nicht der Wille oder die Erklärung der Strafkammer, sondern allein die verfahrensrechtliche Situation maßgebend (BGHSt 34, 159, 164).
  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1195/05

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde (Erfordernis verfassungsrechtlichen

    Denn die "Umdeutung" einer Berufungsverhandlung in eine erstinstanzliche entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Reichsgericht, Urteil des V. Strafsenats vom 21. August 1941 - 5 D 264/41 -, RGSt 75, S. 304; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1957 - 4 StR 515/59 -, MDR 1957, S. 370; Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1970 - 4 StR 141/70 -, BGHSt 23, 283 ; Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 13. Mai 1982 - 3 StR 129/82 -, BGHSt 31, 63 ; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Juni 1986 - 3 Ss 89/86 -, JR 1987, S. 34 m. krit. Anm. Seebode; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 -, NJW 1987, S. 1211 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89 -, NStZ 1990, S. 24 ; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 1996 - 4 StR 142/96 -, NStZ-RR 1997, S. 22; differenzierend Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 3 Ss 238/04 -, NStZ 1985, S. 423 m. zust. Anm. Seebode).
  • OLG Koblenz, 06.12.2010 - 2 Ws 480/10

    Falsche Verdächtigung: Wiederholung einer in Selbstbegünstigungsabsicht erfolgten

    Zwar gilt die Begrenzung auch für den Fall, dass in einem Urteil mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind, die im Einzelfall die Strafkompetenz des Schöffengerichts nicht überschreiten, in ihrer Gesamtheit jedoch die Zuständigkeit des Landgerichts begründen würden (vgl. BGHSt 34, 159; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 24 GVG Rdnr. 11).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Der "Überleitungsbeschluß" entsprach somit der eingetretenen Verfahrenssituation und stellte der gegebenen Rechtslage entsprechend zutreffend klar, daß nunmehr ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision -

    Sie hat die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkungen zur Folge (so BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; vgl. auch BGHSt 34, 159, 165; Ruß in KK-StPO 3. Aufl. § 328 Rdn. 14); jedenfalls durchbricht sie als Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung eine etwaige Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils.
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - 1 Ws 15/06

    Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt: Geltung des Erstverbüßerprivilegs

    Diese Auslegung tritt allerdings in ein Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbstständigkeit mehrerer Freiheitsstrafen, der das gesamte Straf- und Strafvollstreckungsrecht beherrscht und der auch in sonstigen Verfahrenskonstellationen, etwa im Rahmen der Entscheidung über die Zurückstellung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG anerkannt ist (siehe BGH NStZ 1985, 126; siehe auch BGHSt 34, 159 zu § 24 GVG).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Werden zwei Gesamtstrafen gebildet, so sind diese im Rahmen der Prüfung, ob sie von der auch die kleine Strafkammer bindenden Rechtsfolgenkompetenz des § 24 Abs. 2 GVG umfasst sind, nicht zu addieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86 - juris Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 24 GVG Rdn. 10).
  • OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher

  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
  • KG, 30.09.2020 - 161 Ss 49/20

    Strafverfahren: Überschreitung der Strafgewalt bei fehlender

  • BGH, 20.03.1990 - 5 StR 97/90

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über eine Revision

  • BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) in einer Revisionsangelegenheit

  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

  • KG, 30.09.2020 - 3 Ss 48/20

    Strafgewalt bei fehlender Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 451/89

    Rechtmäßigkeit eines Überleitungsbeschlusses zum Landgericht - Aufhebung des

  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 74/91

    Bestimmung des Strafmaßes beim Handel mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 13.02.1990 - 1 StR 55/90

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheigung einer Revision

  • LG Zweibrücken, 20.05.2010 - 4117 Js 14055/09
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