Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 31.10.1986

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.12.1986 - 1 Ss 551/86   

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https://dejure.org/1986,2766
OLG Stuttgart, 05.12.1986 - 1 Ss 551/86 (https://dejure.org/1986,2766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.1986 - 1 Ss 551/86 (https://dejure.org/1986,2766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Dezember 1986 - 1 Ss 551/86 (https://dejure.org/1986,2766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1342 (Ls.)
  • NStZ 1987, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 219/05

    Hausfriedensbruch: Begriff des befriedeten Besitztums i.S.v. § 123 StGB im

    Das Tatbestandsmerkmal "abgeschlossener Raum" ist nicht anders zu verstehen als das Merkmal des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem der in Diebstahlsabsicht begangene Hausfriedensbruch gerade als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls typisiert ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 121 f.).
  • LG Heilbronn, 23.05.2017 - 7 Ns 41 Js 15494/15

    Hausfriedensbruch und Körperverletzung im Putenstall

    Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist § 193 StGB auf andere strafbare Handlungen grundsätzlich nicht anwendbar (OLG Stuttgart NStZ 1987, 121, 122 nach Beck Online).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05

    Hausfriedensbruch: Hausverbot für unterirdische Fußgängerpassage zur

    Das Tatbestandsmerkmal "abgeschlossener Raum" ist nicht anders zu verstehen als das Merkmal des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem der in Diebstahlsabsicht begangene Hausfriedensbruch gerade als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls typisiert ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 121 f.).
  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    Einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kennt die Rechtsordnung nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 121, 122; OLG Düsseldorf NJW 2006, 630, 631; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 4; MünchKomm-StGB/Joecks, 2. Aufl. Rn. 8; Hegendorf in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 193 Rn. 11; BeckOK/Valerius, StGB, § 193 Rn. 3 [Stand: 1.9.2016]).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.10.1986 - 2 Ss 98/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1977
OLG Hamburg, 31.10.1986 - 2 Ss 98/86 (https://dejure.org/1986,1977)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.1986 - 2 Ss 98/86 (https://dejure.org/1986,1977)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 1986 - 2 Ss 98/86 (https://dejure.org/1986,1977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschäftsführer einer GmbH; Verspätete Bilanzaufstellung; Konkurs; Verletzung der Buchführungspflicht; Wirtschaftlicher Zusammenbruch

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1342
  • MDR 1987, 163
  • BB 1986, 2375
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1979 - 5 Ss 391/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.1986 - 2 Ss 98/86
    Etwaige Zweifel gehen Ä ohne Verstoß gegen den Grundsatz »in dubio pro reo« Ä zu Lasten des Täters (.. OLG Düsseldorf, NJW 1980, 1292 [hier: III (334) 142 f]).
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.1986 - 2 Ss 98/86
    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Entscheidung des BGH (BGHSt 28, 231 [hier: III (334) 138 d]), der eine restriktive Auslegung des § 283 b StGB dahingehend befürworte, daß eine »folgenlose und für einen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch völlig unerhebliche Verletzung« der Bilanzierungspflichten nicht zu einer strafbaren Handlung führen soll, also diejenigen Verstöße außer Betracht zu bleiben haben, die »in keinerlei Zusammenhang« mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen.
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat.
  • OLG Koblenz, 29.10.1987 - 1 Ss 411/87

    Beteiligung an einer Sitzblockade; Begriff der Gewalt im Sinne von § 240

    Über die besondere Verwerflichkeit einer Gewaltanwendung ist im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände festzustellen, ob die Verhaltensweise bereits eindeutig so anstößig ist, daß sie als grober Angriff auf die Entscheidungsfreiheit anderer Personen der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (vgl. BGHSt 17, 328, 332; Senat in NJW 1985, 2433 und MDR 1987, 163 ).

    Zwar indiziert die Ausübung körperlicher Gewalt in der Regel die Verwerflichkeit im vorbeschriebenen Sinne, es ist aber im Einzelfall gleichwohl Raum für eine andere Beurteilung (Senat in MDR 1987, 163 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Juli 1986 (MDR 1987, 163 ) ausgeführt hat, sind für die gebotene Abwägung grundsätzlich beachtlich die Gesichtspunkte, ob die Nötigung an der unteren Grenze der Tatbestandsverwirklichung geblieben ist und es sich insgesamt nur um eine Bagatelle handelt (so auch Senat in NJW 1985, 2433), weiter ob es sich bei dem Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen um eine unvermeidliche Folge der politischen Aktion handelt (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O. S. 1910).

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß solche sog. "Fernziele" bei der Prüfung der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. NJW 1985, 2433 u. MDR 1987, 163 ).

    Eine inhaltliche Bewertung des Zieles der Aktion verbietet sich bereits deshalb, weil das mit dem Vorwurf der Nötigung befaßte Gericht die ihm nicht zustehende Kompetenz wahrnehmen müßte, die Wertigkeit politischer Auffassungen zu beurteilen, sie als anerkennenswert oder als abzulehnend einzustufen, sie mithin zu zensieren (Senat in MDR 1987, 163 ; OLG Stuttgart a.a.O. S. 1910 f.).

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