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   BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85   

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https://dejure.org/1987,2077
BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85 (https://dejure.org/1987,2077)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1987 - 2 C 6.85 (https://dejure.org/1987,2077)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1987 - 2 C 6.85 (https://dejure.org/1987,2077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Ruhestandsbeamter - Ortszuschlag - Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1567
  • NVwZ 1987, 601 (Ls.)
  • FamRZ 1987, 811
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85
    Die unterschiedliche Rechtsnatur des Versorgungsausgleichs einerseits und der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe andererseits stellen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 49, 260 ) plausible und sachlich vertretbare Gründe dar, warum in den Fällen des Versorgungsausgleichs dem geschiedenen Ehegatten lediglich die Ortszuschlagstufe 1 zusteht und nur in den Fällen, in denen er aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist, also aus eigenen Einkommen zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten beiträgt, dem § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG unterfällt.
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85
    Der Versorgungsausgleich erfüllt den Zweck, dem geschiedenen Ehegatten eine eigenständige soziale Sicherung zu verschaffen (BVerfGE 66, 324 ; Palandt, a.a.O.; Soergel, BGB, Komm., § 1587, RdNr. 1) und ihn gerade von den (manchmal nicht realisierbaren) Unterhaltsansprüchen gegenüber dem früheren Ehegatten unabhängiger zu machen.
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 24.82

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Scheidung - Kindererziehung - Barunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85
    Für den Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt) hat der erkennende Senat diese Bindung an den bürgerlich-rechtlichen Begriffsinhalt ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwGE 70, 264 ).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Eine gemäß § 1587 g BGB geschuldete Versorgungsrente begründet indes keinen Anspruch auf den Familienzuschlag des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 50 BeamtVG Ziff. 50.1.2; vgl. außerdem zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BVerwG NJW 1987, 1567; Schütz/Maiwald/Brockhaus Beamtenrecht § 50 BeamtVG Rn. 13).

    Ein (auch) der geschiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender Anspruch auf Familienzuschlag bestünde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin über die geschuldete Ausgleichsrente hinaus noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NJW 1987, 1567) und wenn diese Unterhaltspflicht mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen würde (vgl. BVerwG NJW 1992, 1251, 1252; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 446, 448; Schütz/Maiwald/Brockhaus aaO § 50 BeamtVG Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    "Was unter der gesetzlichen Formulierung 'aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet' zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, d. h. es kann eine Verpflichtung bestehen, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerwG, 17.01.2008 - 2 B 58.07

    Familienzuschlag für Geschiedene; Ehegatte; Unterhalt; Unterhaltsvereinbarung;

    Nach dieser Rechtsprechung richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht das Verständnis der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2, vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 23, vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 5.02 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 30, stRspr).
  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Das hat der erkennende Senat zunächst für die Frage der Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG ausgesprochen (Urteil vom 15. November 1984 <BVerwGE 70, 264, 265> unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1984 - 3 AZR 205/82 - ), sodann auch für die hier streitige Frage einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der geschiedenen Ehe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG (Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 -
  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 14.90
    Die Rechtslage stellt sich deshalb hier nicht anders dar als im Bundesbesoldungsgesetz, das beispielsweise in bezug auf den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung an die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anknüpft (vgl. dazu BVerwGE 70, 264 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 24/82] ; Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 4.88 - ).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15

    Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1;

    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, d. h. es kann eine Verpflichtung bestehen, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerwG, 28.10.1993 - 2 C 39.91

    Sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zwischen Lebenspartnern -

    Eine gesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin scheidet aus, weil nach bürgerlichem Recht, das insoweit mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht für die Beurteilung dieser Frage maßgebend ist (vgl. BVerwGE 70, 264 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 24/82]; Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - und vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 4.88 - ), eine Unterhaltsverpflichtung zwischen Verlobten nicht besteht (§§ 1601, 1606 ff. BGB).
  • VG München, 18.02.2020 - M 5 K 18.4089

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag

    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im bayerischen Besoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 - juris Rn. 15; U.v. 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 - juris Rn. 25; U.v. 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 - juris Rn. 14; U.v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - juris Rn.8).

    Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 6.85 - [Buchholz 239.1 § 50 BeamtVG Nr. 2 = ZBR 1987, 282]; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 1987 - BAG 6 AZR 332/85 - [ZTR 1987, 308]).
  • VG München, 05.12.2016 - M 21 K 14.1651

    Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei den Versorgungsbezügen

    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BVerwG, U.v. 29.1.1987 - 2 C 6/85 - juris Rn. 15).

    Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG werden nicht dadurch erfüllt, dass infolge des Versorgungsausgleichs der Versorgungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 57 BeamtVG gekürzt wird; denn der Versorgungsausgleich, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, stellt nicht die Erfüllung einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe da, wie ihn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der bis 30.6.1997 geltenden Fassung BVerwG, U.v. 29.1.1987 a.a.O. - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 4.88

    Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag - Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Eltern

  • VG Bayreuth, 11.09.2018 - B 5 K 17.1046

    Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene Ruhegehaltempfänger

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