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   BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85   

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https://dejure.org/1987,537
BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85 (https://dejure.org/1987,537)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1987 - KZR 43/85 (https://dejure.org/1987,537)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - KZR 43/85 (https://dejure.org/1987,537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Nachfüllens von "Hostess"-Handtuchspendern mit den Warenzeichen der Klägerin als Eingriff in deren Warenzeichen - Unterlassungsanspruch gegen eine widerrechtliche Kennzeichnung - Auslegung des Begriffs der Umhüllung in diesem Sinne - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 26 Abs. 2; WZG § 15, § 24
    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung eines Warenzeichenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 51
  • NJW 1987, 2016
  • NJW-RR 1987, 1119 (Ls.)
  • MDR 1987, 643
  • GRUR 1987, 438
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 125/81

    Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Denn der Verbrauch des Warenzeichenrechts bezieht sich allein auf die konkrete, unter der Kennzeichnung in Verkehr gesetzte Ware; dem Zeicheninhaber ist es grundsätzlich versagt, den Weitervertrieb dieser rechtmäßig gekennzeichneten und von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzten Ware zu verbieten (BGHZ 41, 84, 88 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; BGH GRUR 1984, 530, 531 - Valium Roche).

    Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware oder ihrer Umhüllung entgegenzutreten, wie das etwa bei einem Umfüllen oder Umpacken der Ware (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - I ZR 125/81, GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), aber auch bei einem Nachfüllen in mit den Warenzeichen gekennzeichnete Originalbehälter (Umhüllungen) der Fall ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1952, a.a.O. - Minimax; Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 f. = BlPMZ 1910, 322, 325 f. - Maggi).

    Dabei ist das alleinige Bezeichnungsrecht des Warenzeicheninhabers nicht davon abhängig, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung seiner Interessen an der Vermeidung einer betrieblichen Herkunftstäuschung und an der Erhaltung des Rufs der Marke eintritt (BGH, Urt. v. 10. November 1983, a.a.O. S. 532 - Valium Roche).

  • RG, 24.11.1909 - III 787/09

    1. Versieht im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Dient der mit den Warenzeichen der Klägerin versehene Spender als Umhüllung der Papierhandtücher und bezieht der Verkehr, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, diese Warenzeichen als betriebliche Herkunftskennzeichnung auf die in dem Spender untergebrachten Papierhandtücher, so liegt in dem Nachfüllen des gekennzeichneten Spenders gleichzeitig eine entsprechende betriebliche Herkunftskennzeichnung der Handtücher (vgl. Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 = BlPMZ 1910, 322, 325 - Maggi).

    Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware oder ihrer Umhüllung entgegenzutreten, wie das etwa bei einem Umfüllen oder Umpacken der Ware (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - I ZR 125/81, GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), aber auch bei einem Nachfüllen in mit den Warenzeichen gekennzeichnete Originalbehälter (Umhüllungen) der Fall ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1952, a.a.O. - Minimax; Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 f. = BlPMZ 1910, 322, 325 f. - Maggi).

    Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung des Zeichens nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet; der Privatgebrauch ist grundsätzlich zeichenrechtlich frei (Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 111 = BlPMZ 1910, 322, 327 - Maggi; RGZ 161, 29, 40 - Elektrizitätszähler).

  • BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Für die rechtliche Beurteilung ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Warenzeichen auf eine Umhüllung oder Verpackung der Handtücher aufgebracht werden oder die Handtücher in eine bereits gekennzeichnete Umhüllung nachgefüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen;Urt. v. 16. Mai 1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Minimax).

    Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware oder ihrer Umhüllung entgegenzutreten, wie das etwa bei einem Umfüllen oder Umpacken der Ware (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - I ZR 125/81, GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), aber auch bei einem Nachfüllen in mit den Warenzeichen gekennzeichnete Originalbehälter (Umhüllungen) der Fall ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1952, a.a.O. - Minimax; Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 f. = BlPMZ 1910, 322, 325 f. - Maggi).

  • BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Für die rechtliche Beurteilung ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Warenzeichen auf eine Umhüllung oder Verpackung der Handtücher aufgebracht werden oder die Handtücher in eine bereits gekennzeichnete Umhüllung nachgefüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen;Urt. v. 16. Mai 1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Minimax).
  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 85/71

    Cinzano

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Denn der Verbrauch des Warenzeichenrechts bezieht sich allein auf die konkrete, unter der Kennzeichnung in Verkehr gesetzte Ware; dem Zeicheninhaber ist es grundsätzlich versagt, den Weitervertrieb dieser rechtmäßig gekennzeichneten und von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzten Ware zu verbieten (BGHZ 41, 84, 88 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; BGH GRUR 1984, 530, 531 - Valium Roche).
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Denn der Verbrauch des Warenzeichenrechts bezieht sich allein auf die konkrete, unter der Kennzeichnung in Verkehr gesetzte Ware; dem Zeicheninhaber ist es grundsätzlich versagt, den Weitervertrieb dieser rechtmäßig gekennzeichneten und von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzten Ware zu verbieten (BGHZ 41, 84, 88 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; BGH GRUR 1984, 530, 531 - Valium Roche).
  • RG, 28.06.1939 - II 161/38

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung des Zeichens nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet; der Privatgebrauch ist grundsätzlich zeichenrechtlich frei (Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 111 = BlPMZ 1910, 322, 327 - Maggi; RGZ 161, 29, 40 - Elektrizitätszähler).
  • RG, 03.02.1903 - 5050/02

    Zum Begriffe der "Umhüllung" im Sinne der §§ 12. 14. des Gesetzes zum Schutz der

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Es ist hierzu mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der Umhüllung im Sinn der §§ 15, 24 WZG weit auszulegen ist und auch solche Behältnisse umfaßt, die - wie etwa Ausstellungs- oder Verkaufsbehälter - ihre, wenn auch nur vorübergehende Verbindung und Zugehörigkeit zur Ware sowie ihre Eignung erkennen lassen, als der Ware zugeordneter Träger der Warenkennzeichnung zu dienen (vgl. RGSt 36, 87, 88 = BlPMZ 1904, 23 - Migränin; RGZ 124, 273, 277 f. - Stellin; v. Gamm, WZG, § 15 Rdn. 16).
  • RG, 12.04.1929 - II 416/28

    1. Wann wird eine unterirdisch lagernde flüssige Ware durch eine oberhalb der

    Auszug aus BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85
    Es ist hierzu mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der Umhüllung im Sinn der §§ 15, 24 WZG weit auszulegen ist und auch solche Behältnisse umfaßt, die - wie etwa Ausstellungs- oder Verkaufsbehälter - ihre, wenn auch nur vorübergehende Verbindung und Zugehörigkeit zur Ware sowie ihre Eignung erkennen lassen, als der Ware zugeordneter Träger der Warenkennzeichnung zu dienen (vgl. RGSt 36, 87, 88 = BlPMZ 1904, 23 - Migränin; RGZ 124, 273, 277 f. - Stellin; v. Gamm, WZG, § 15 Rdn. 16).
  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15

    Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig

    Insbesondere fehlt eine körperliche Einwirkung auf Waren oder Dienstleistungen der Klägerin, wie sie in Fällen der Vernichtung, Veränderung (BGHZ 100, 51 = GRUR 1987, 438, 439 - Handtuchspender: Veränderung der Gestaltung einer Ware, so dass Nachfüllbedarf des Originalherstellers nicht mehr eingefüllt werden kann) oder Beschädigung von Konkurrentenwaren (BGH GRUR 2005, 162, 163 - SodaStream; GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen: Entfernung von Kennzeichen; OLG Düsseldorf GRUR 1970, 248, 250: Unkenntlichmachen einer Fabrikationsnummer; NJW-RR 1989, 240: Entfernung eines GS-Zeichens) oder bei der körperlichen Vernichtung von Werbeträgern (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 350, 351 - Überkleben von Werbeplakaten; OLG Hamburg WRP 1994, 119: Überdrucken von Telefonkarten) vorliegen.
  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

    Es sei nicht mehr von einem Verkehrsverständnis wie in der Entscheidung "Handtuchspender" des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1987 (KZR 43/85, BGHZ 100, 51) auszugehen.

    Dessen Verständnis habe sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1987 (BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - KZR 43/85, BGHZ 100, 51 - Handtuchspender) gewandelt.

    bb) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht (vgl. BGHZ 100, 51, 56 f. [juris Rn. 19] - Handtuchspender; BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 [juris Rn. 16] = WRP 2005, 222 - SodaStream).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Selbst bei einem marktbeherrschenden Unternehmen ist die Ausübung des durch das Urheberrechtsgesetz zugebilligten und in seinem Bestand vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hingenommenen Urheberrechts nicht als mißbräuchlich und damit als unbillige Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB zu beurteilen (vgl. zum Warenzeichenrecht BGHZ 100, 51, 59 - Handtuchspender).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 241/95

    "Rolex-Uhr mit Diamanten"; Verletzung einer Marke durch Verwendung einer

    Er kann sich vielmehr, wie § 24 Abs. 2 MarkenG zu entnehmen ist, der Veränderung der Eigenart seiner Markenware widersetzen (BGHZ 82, 152, 155 f. - Öffnungshinweis; 100, 51, 57 - Handtuchspender; 111, 182, 187 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans).

    Allein Veränderungen an einer zur Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr bestimmten Ware können markenrechtliche Verbotsansprüche auslösen (BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender; 111, 182, 186 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

    Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach der Begriff des geschäftlichen Verkehrs zum Schutz der Kennzeichenrechte weit auszulegen sei (vgl. BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender), vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03

    Seifenspender

    b) Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit Reinigungsmittel angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn die Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht (Abgrenzung zu BGHZ 100, 51 - Handtuchspender).

    Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden die Benutzung der Waschgelegenheiten nur den eigenen Mitarbeitern oder auch Dritten eröffnen (vgl. BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender).

    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommen im Streitfall als angesprochenes Publikum nicht allein die Mitarbeiter in Betracht, die als Nachfragedisponenten in den Industrieunternehmen für den Einkauf der in Rede stehenden Reinigungsmittel zuständig sind; vielmehr werden durch die auf den Spendern und den Reinigungsmitteln angebrachten Kennzeichen zumindest auch - wenn nicht in erster Linie - die Benutzer der Waschräume angesprochen (vgl. BGHZ 100, 51, 56 - Handtuchspender).

    Danach kommt der Betrachter - anders als in dem der Entscheidung "Handtuchspender" (BGHZ 100, 51) zugrunde liegenden Fall - im Streitfall gar nicht erst auf den Gedanken, den Metallspender der Klägerin als Verpackung des (flüssigen) Hautreinigungsmittels anzusehen, weil bereits die Flasche als Verpackung des Reinigungsmittels wahrgenommen werde.

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    aa) Das Berufungsgericht hat sich - wie auch andere Gerichte, die über ähnliche Sachverhalte zu befinden hatten (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 2001, 377, 378 f. = OLG-Rep 2001, 458; vgl. ferner OLG Frankfurt GRUR 2000, 1062; OLG München Mitt. 1998, 378, 380) - an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz orientiert, daß eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG) immer dann vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht (BGHZ 100, 51, 56 f. - Handtuchspender; BGH, Urt. v. 10.4.1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen).
  • OLG München, 09.03.2017 - U 2962/16

    Teilweise erfolgreiche Unterlassungsklage gegen den Vertrieb von Handtuchrollen

    Heute unterscheidet der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund vielfältiger Erfahrungen aus verschiedenen Warenbereichen zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst (anders noch BGH GRUR 1987, 438 - Handtuchspender).

    Er hat heute nicht mehr das Verkehrsverständnis, das die Tatgerichte in dem Fall feststellten, welcher der Entscheidung Handtuchspender des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1987 (GRUR 1987, 438 ff.) zugrunde lag.

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 12/01

    Begriff des Störers bei der Verletzung von Markenrechten

    Hiervon ist im Interesse eines wirksamen Markenschutzes insbesondere dann auszugehen, wenn Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird (vgl. BGH GRUR 1987, 438, 440 - "Handtuchspender" - noch zur parallelen Problematik im Warenzeichenrecht).
  • OLG Naumburg, 15.03.2012 - 9 U 208/11

    Bankauskunft - Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bei Vertrieb

    Davon ist aber nicht mehr auszugehen, wenn die Ware einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 438, 440).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 239/95

    Kein Schutz von Markenwaren gegenüber Privatpersonen

    Er kann sich vielmehr, wie § 24 Abs. 2 MarkenG zu entnehmen ist, der Veränderung der Eigenart seiner Markenware widersetzen (BGHZ 82, 152, 155 f. [BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis; 100, 51, 57 - Handtuchspender; 111, 182, 187 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans).

    Allein Veränderungen an einer zur Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr bestimmten Ware können markenrechtliche Verbotsansprüche auslösen (BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender; 111, 182, 186 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

    Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach der Begriff des geschäftlichen Verkehrs zum Schutz der Kennzeichenrechte weit auszulegen sei (vgl. BGHZ 100, 51, 58 - Handtuchspender), vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 240/95

    "Rolex"; Umfang des Rechts aus einer Marke

  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 242/95

    "Rolex"; Umfang des Rechts aus einer Marke

  • OLG München, 29.07.2021 - U 2962/16

    Keine Markenverletzung durch Wiederbefüllung eines Behältnisses mit Waren eines

  • OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Hautreinigungsmittelflasche

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 6 U 9/02

    Kennzeichenverletzung im Internet: Verwechslungsgefahr zwischen den identischen

  • OLG Dresden, 07.11.2017 - 4 U 1241/17

    Wirksamkeit der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Zessionar

  • OLG Köln, 26.10.2001 - 6 U 76/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Verwendung der Internet-Domain "lotto-privat.de"

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 20 U 139/00

    Markenwirkung bei Neubefüllung von Besprudelungsgeräten

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2000 - 20 U 28/00

    Verwechslungsgefahr - "T.Box" für Teeeinzelhandel und Telekommunikation -

  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 175/16

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2011 - 6 O 162/11

    Deutsches Markenrecht: Ansprüche bei Verwendung einer bekannten Marke durch einen

  • LG München I, 13.06.2016 - 4 HKO 4748/15

    Keine Markenrechtsverletzung durch fremdbezogene Papierhandtuchrolle

  • OLG Hamburg, 28.11.2002 - 3 U 33/02

    Pflasterspender und Pflasternachfüllpackungen als markenrechtlich einheitliche

  • BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01

    Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

  • OLG Köln, 19.08.1994 - 2 W 128/94

    Herausgabeanspruch bei Eigentumsvermutung; Warenzeichenrechtlicher Schutz bei

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2000 - 6 U 204/99

    Verletzung einer Marke durch isolierten Vertrieb von Software-Datenträgern

  • OLG Köln, 30.12.1998 - 6 U 165/96

    Markenrechtsverstoß durch nicht genehmigte Verwendung einer Wort-/Bildmarke -

  • OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 6 U 99/03

    Duftvergleichsliste; Vergleichsliste; Liste; Parfum; Parfüm; Duft; Düfte;

  • LG Düsseldorf, 25.10.2000 - 2a O 106/00

    FTP-Explorer

  • LG Berlin, 08.01.2008 - 15 O 484/07
  • LG Düsseldorf, 25.10.2000 - 2a O 109/00

    Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung bei der Benutzung des

  • AG Erding, 07.05.1999 - 3 C 1287/98

    Keine Anwendbarkeit von § 649 BGB auf Dauerschuldverhältnisse

  • LG München I, 10.11.2009 - 33 O 3217/09

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung des domainverwaltenden Admin-C

  • OLG Frankfurt, 24.10.2002 - 6 U 188/01

    "jobber.de"

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