Rechtsprechung
| BGH, 09.10.1986 - III ZR 2/85 |
Blüchermuseum
Denkmalschutz und Eigentumsrecht, enteignender Eingriff, 'atypisch und unvorhergesehen', salvatorische Klausel
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DSchPflGDSchPflG RhPf § 31; GG Art. 14
Kurzfassungen/Presse (3)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 126 (Leitsatz)
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format) - rechtsportal.de (Leitsatz)
Entschädigungspflicht einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 99, 24
- NJW 1987, 2068
- MDR 1987, 559
- DVBl 1987, 568
- DÖV 1987, 642
- NVwZ 1987, 1020 (Ls.)
Wird zitiert von ... (26)
- BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87
Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von …
Diese Fassung der Entschädigungsvorschrift beruht auf dem weiten Enteignungsbegriff, von dem der Bundesgerichtshof früher ausgegangen ist (vgl. dazu näher Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26 f.;… Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rn. 24;… Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 341, jew. m. w. Nachw.).Dem entspricht es, die Vorschrift nicht nur auf rechtmäßige, sondern auch auf rechtswidrige Maßnahmen anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 24, 29).
Der Kläger durfte sich somit auf den Standpunkt stellen, die ihm hoheitlich auferlegte Beschränkung der Sandgewinnung sei rechtswirksam, und sogleich Entschädigung verlangen (BGHZ 99, 24, 29).
Entschädigungstatbestand und Entschädigungsfolge sind in dieser Bestimmung, deren Satz 2 zudem wegen der Entschädigung auf die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 (GBl. S. 97) verweist, hinreichend umschrieben (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26 ff.).
Zur Abgrenzung der Sozialbindung des Eigentums von Eingriffen mit enteigender Wirkung sind die Grundsätze heranzuziehen, welche die Rechtsprechung hinsichtlich der Beschränkung des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt hat (BGHZ 72, 211, 216; 99, 24, 31 f.).
Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 87, 66, 71 f.; 90, 4, 14 f.; 90, 17, 24/25; 99, 24, 31 f.).
Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben (BGHZ 72, 211, 217; 99, 24, 32).
- BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
Amtshaftung - Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Aus diesen Erwägungen ergibt sich andererseits zugleich, daß als Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch nicht das (verschuldensunabhängige) Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31; 99, 24, 27; 125, 258, 264) in Betracht kommt (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf NVwZ 2001, 1449). - BGH, 07.07.1994 - III ZR 5/93
Inhaltsbestimmung des Eigentums
In dieser Rechtsprechung hätten sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei hauptsächliche Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden könnten, nämlich zum einen bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum andern beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anböten oder sogar aufdrängten (Hinweis auf BGHZ 90, 17, 24 f; 99, 24, 31 f; 105, 15, 18; BVerwGE 67, 84, 87, 91 f; 67, 93, 95 f; 84, 361, 371).Der Senat, der in seiner früheren Rechtsprechung salvatorische Klauseln der vorliegenden Art stets für wirksam gehalten hatte (vgl. BGHZ 99, 24, 28; 105, 15, 17;… Kröner, in Festschrift für Geiger [1989], S. 444, 450), jedoch in den Urteilen vom 18. Februar und vom 16. Juli 1993 die Verfassungsmäßigkeit "reiner" salvatorischer Klauseln als bloßer Ausgleichsregelungen im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums offengelassen hat, schließt sich insoweit dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis und in der Begründung an (in diesem Sinne auch: Steinberg/Lubberger, Aufopferung, Enteignung und Staatshaftung, S. 229, 230;… Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 340; Engelhardt, NuR 1991, 101, 103; Heinz/Schmitt, NVwZ 1992, 513, 521; Kleinlein, DVBl. 1991, 365, 373 f, 375; Moench, BauR 1993, 420, 429; a.A. Detterbeck, DÖV 1994, 273, 277; Melchinger, NJW 1991, 2524, 2531; Papier, NVWwBl.
Gerade in dem in Rede stehenden Bereich der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch das Denkmal-, Landschafts- und Naturschutzrecht ist der Gesetzgeber auf solche generalklauselartigen Regelungen dringend angewiesen, um nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 1; 79, 174, 192) einigermaßen sicher ausschließen zu können, daß gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zum Denkmal-, Landschafts- oder Naturschutz im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums sich im konkreten Fall mangels einer wirksamen Ausgleichsanordnung als verfassungswidrig erweisen (zu den Schwierigkeiten des Gesetzgebers aus dem früheren Blickwinkel des weiteren Enteignungsbegriffs vgl. Senat BGHZ 99, 24, 27).
Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Art und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (BGHZ 87, 66, 71 f; 90, 4, 14 f; 90, 17, 24/25; 99, 24, 31 f; 105, 15, 17 f; Senatsurteile vom 18. Februar …und vom 16. Juli 1993 aaO.; vgl. auch BVerwGE 84, 361, 371; 94, 1, 11).
- BGH, 18.02.1993 - III ZR 20/92
Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz
Dabei kann offenbleiben, ob Ausgleichsregelungen, deren Zweck es ist, auf der Anwendung gesetzlicher Vorschriften beruhende unverhältnismäßige oder gleichheitssatzwidrige Belastungen Einzelner im Rahmen des noch verfassungsrechtlich Zulässigen zu halten, unter dem Gesichtspunkt des vornehmlich auf Eingriffsnormen zugeschnittenen Bestimmtheitsgebotes gewisse inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen müssen (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit »reiner« salvatorischer Klauseln vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 24, 28 m.w.N.).Denn § 37 Abs. 1 SNG genügt diesem Erfordernis, indem er durch Angabe zweier typischer Beispielsfälle - die wesentliche Nutzungsbeschränkung und der Eingriff in einen bestehenden Gewerbebetrieb - den Rahmen möglicher Maßnahmen, die »einer Enteignung gleichkommen«, hinreichend umschreibt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26, wo allerdings als Prüfungsmaßstab noch Art. 14 Abs. 3 GG herangezogen worden ist; s. ferner Maurer DVBl 1991, 781, 785; Melchinger NJW 1991, 2524, 2531; Engelhardt NuR 1991, 101, 103).
Dabei sind in der Regel die bisherige Nutzung und die in der Vergangenheit schon verwirklichte Benutzungsart sowie insbesondere der Umstand von Bedeutung, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (vgl. BGHZ 72, 211, 216 f.; 87, 66, 71 f.; 90, 4, 14 f.; 90, 17, 24 f.; 99, 24, 31 f.; 105, 15, 18;… s. auch Urteil vom 17. Dezember 1992 aaO.; ferner BVerwGE 84, 361, 371).
aa) Der Senat hat für den Bereich des Denkmalschutzes entschieden, daß einer behördlichen Anordnung, nach der ein bestimmtes Gebäude unter Denkmalschutz gestellt (bzw. in die Denkmalliste aufgenommen) wird, für sich genommen noch keine »enteignende« Wirkung zukomme; die Unterschutzstellungsverfügung könne jedoch dann eine solche Wirkung haben, wenn mit ihr eine weitere Anordnung der Denkmalschutzbehörde verbunden sei, durch die dem Eigentümer eine bestimmte, von ihm beabsichtigte Änderung untersagt oder ihm aufgegeben wird, mit seiner Sache in bestimmter Weise zu verfahren (BGHZ 99, 24, 32 f. m.w.N.; 105, 15, 17;… vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 1992 aaO.).
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89
Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung …
Zwar mögen Regelungen wie die des § 7 Satz 1 LandschaftsG NRW durch die frühere Rechtspr. des BGH zum Begriff der Enteignung veranlaßt worden sein (vgl. auch BGHZ 99, 24 [hier: V (522) 219 a-b]; 105, 15 [hier: V (522) 224 a]; vgl. ferner BGH, DVBl 1990, 362 [hier: V (522) 226 a-b]).Nach dieser Rechtspr. war eine entschädigungspflichtige Enteignung in Abgrenzung zur entschädigungslosen Inhalts- und Schrankenbestimmung oder zur sonstigen Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit dann gegeben, wenn ein hoheitlicher Eingriff, der nicht mehr nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 GG zu rechtfertigen war, auf eine als Eigentum geschützte Rechtsposition nachteilig einwirkte (vgl. BGHZ 54, 293, 295; 57, 359, 363; 80, 111, 114; vgl. auch BGHZ 99, 24 [hier: V (522) 219 a-b]).
- BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
a) Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung der Entschädigungsvorschrift des Art. 20 DSchG hält sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze anderer Bundesländer (vgl. insbesondere BGHZ 72, 211 = NJW 1979, 210 = DVBl. 1979, 232 zum baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz und BGHZ 99, 24 = NJW 1987, 2068 zum Denkmalschutz- und -pflegegesetz von Rheinland-Pfalz).Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann aber dahingestellt bleiben, weil Art. 20 DSchG sowohl für rechtmäßige als auch für rechtswidrige Eingriffe im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes gilt (…Eberl/Martin/Petzet Bayerisches Denkmalschutzgesetz 3. Aufl. Art. 20 RdNr. 8; vgl. für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 31 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes auch BGHZ 99, 24/29).
Zur Beantwortung der Frage, ob die auf Grund des Denkmalschutzes einem Eigentümer auferlegte Beschränkung, einen sonst zulässigen Abbruch seines Gebäudes zu unterlassen, eine entschädigungspflichtige Vollzugsmaßnahme darstellt, ist insbesondere die Rechtsprechung heranzuziehen, die hinsichtlich der Beschränkungen des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt worden ist (BGHZ 72, 211/216; 99, 24/31).
Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, eine die Sozialbindung aktualisierende Situation kann sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist (vgl. BGHZ 99, 24/32).
Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist auf Grund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen des Allgemeinwohls festzustellen (vgl. BGHZ 99, 24/31 f.).
- BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92
Flugsanddünen als geschützter Landschaftsteil
Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (BGHZ 87, 66, 71 f.; 90, 4, 14 f.; 90, 17, 24/25; 99, 24, 31 f.; 105, 15, 17 f.;… Senatsurteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 aaO; vgl. auch BVerwGE 84, 361 ).Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen ideellen oder auch materiellen Wert des Grundstücks bislang schon ausgemacht haben (vgl. BGHZ 72, 211, 217; 99, 24, 32; 105, 15).
- BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97
BNatSchG § 1 Abs. 3, § 4 S. 3, § 13; GG Art. 14; …
Hierzu hat er insbesondere Anlaß bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84;… vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1; BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 ; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 - BGHZ 99, 24 ;… vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - a.a.O. und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - BGHZ 123, 242 ). - BGH, 11.02.1988 - III ZR 64/87
Maßnahme des Denkmalschutzes als Vorwirkung einer Enteignung
Es muß vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich die konkret angeordnete Maßnahme noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG ) hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist oder ob sie eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt, d. h. ob sie als eine Beeinträchtigung der sich aus dem Eigentum ergebenden verfassungsmäßig geschützten Rechtsposition des Eigentümers zu werten ist, für die nach Maßgabe der in den Denkmalschutzgesetzen enthaltenen Entschädigungsvorschriften (z.B. § 13 DSchG Bln, § 31 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz, § 24 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) dem Eigentümer eine Entschädigung zu zahlen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 99, 24, 29 und 72, 211, 216).Diese Maßnahme stellt zunächst nur einen Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten dar (BGHZ 99, 24, 33; OVG Lüneburg BauR 1984, 284; Gahlen DÖV 1985, 411, 413).
Enteignend können solche Anordnungen der Denkmalschutzbehörde wirken, durch die dem Eigentümer eine bestimmte, von ihm beabsichtigte Änderung untersagt oder ihm aufgegeben wird, mit seiner Sache in einer bestimmten Weise zu verfahren (BGHZ 99, 24 ; Schraa Der Städtetag 1983, 266, 269/270).
- BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95
Entschädigung des Eigentümers zum Bimsabbau geeigneter Flächen wegen Versagung …
b) Es bedarf im Streitfall keines näheren Eingehens auf die Frage, ob § 31 DSchPflG auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen Anwendung findet (vgl. hierzu etwa einerseits BGHZ 99, 24, 29; 105, 15, 16 f.; s. aber auch BGHZ 121, 328, 337, 339; ferner BGHZ 128, 204, 209).Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben (BGHZ 72, 211, 217; 99, 24, 32; 105, 15, 19).
- BGH, 15.12.1994 - III ZB 49/94
Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung nach dem BayNatSchG
- BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95
Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
- BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 258/01
Touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden
- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 1 U 249/05
Staatshaftung - Wann hemmen Verhandlungen die Verjährung?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1997 - 7 A 133/95
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 C 23/88
BBauG 1 VI; BBauG 1 V Nr 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 292/02
touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden
- BVerwG, 14.03.1990 - 4 B 45.90
- OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
Festsetzung eines Dorfplatzes mit Stellplätzen;; Anhörungspflicht …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1998 - 11 A 135/94
- BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97
Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes
- OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 1135/95
Bauplanungsrecht, Normenkontrolle, Beplanungsplan, Gemeinbedarfsfläche, …
- OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2002 - 1 L 57/02
- VG Düsseldorf, 27.06.2008 - 25 K 1378/08
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 OVG C 23/88
