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   BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86   

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https://dejure.org/1987,412
BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86 (https://dejure.org/1987,412)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - VI ZR 81/86 (https://dejure.org/1987,412)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 (https://dejure.org/1987,412)
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Sturz vom Balkon

Bauunternehmer, § 426, §§ 104 f SGB VII, gestörte Gesamtschuld, Haftungsfreistellung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollständige Befreiung eines Generalunternehmers von Verkehrssicherungspflichten bei vertraglicher Übertragung dieser auf einen Subunternehmer - Regelung des Schadensausgleichs hinsichtlich eines nichtprivilegierten Zweitschädigers nach den Grundsätzen des gestörten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund sozialrechtlicher Regelungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauunfall - Sozialversicherungsrechtliche Fragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2669
  • NJW-RR 1987, 1310 (Ls.)
  • MDR 1987, 749
  • NZA 1987, 502
  • BB 1987, 2024
  • BauR 1987, 469
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 193/72

    Sorgfaltspflicht - Verrichtungsgehilfe - Angestelltenschutz - Verantwortliche

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Ist der Zweitschädiger im Innenverhältnis der Schädiger durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, so entfällt deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen ihn (Ergänzung zum Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888).

    Der Senat hat vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt wurden, stets Einfluß auch für den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889 f. und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992).

    Auch wenn dem Kläger solche vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zustünden, fänden die Grundsätze des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1974 - a.a.O. S. 889).

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken sich in einem solchen Fall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den nicht haftungsprivilegierten Schädiger (den sog. "außenstehenden" Zweitschädiger) auf das, was auf diesen im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763; Nüßgens in: Krüger-Nieland, 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, 105 ff.; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 426 Rdn. 33 f).

    Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der haftungsprivilegierte Schädiger - hier also die Firma D. - nach § 636 RVO endgültig von der Haftung freigestellt sein muß (BGHZ 61, 51, 54/55).

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken sich in einem solchen Fall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den nicht haftungsprivilegierten Schädiger (den sog. "außenstehenden" Zweitschädiger) auf das, was auf diesen im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763; Nüßgens in: Krüger-Nieland, 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, 105 ff.; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 426 Rdn. 33 f).
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 129/81

    Tiefbau: Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Sie hat jedoch nichts daran geändert, daß der Beklagten zum Schutz des Klägers weiterhin Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Falles und insbesondere dem Grad der Gefahr richteten, verblieben waren (Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 m.w.N.; vgl. ferner BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 132; MünchKomm-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdn. 195, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Die Haftungsfreistellung der Firma D. erfaßt auch etwaige vertragliche Ersatzansprüche des Klägers aus §§ 611, 618 BGB, die im Sinne von § 636 RVO "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGHZ 26, 365, 368; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469).
  • BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57

    Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Die Haftungsfreistellung der Firma D. erfaßt auch etwaige vertragliche Ersatzansprüche des Klägers aus §§ 611, 618 BGB, die im Sinne von § 636 RVO "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGHZ 26, 365, 368; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469).
  • BGH, 14.06.1976 - VI ZR 178/74

    Haftungsprivileg - Innenausgleich - Freistellung - Ausgleichspflichtig

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86
    Der Senat hat vertraglichen Vereinbarungen, durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt wurden, stets Einfluß auch für den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889 f. und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    In diesen Fällen kann der Geschädigte den nicht privilegierten Schädiger nur auf den Anteil des Schadens in Anspruch nehmen, mit dem dieser im Innenverhältnis zu dem freigestellten Mitschädiger belastet bliebe, wenn die Möglichkeit zum Innenausgleich nicht durch die Haftungsprivilegierung versperrt wäre (vgl. BGHZ 61, 51; zuletzt Senatsurteil vom 17.02.1987 - VI ZR 81/86 = NJW 1987, 2669 = BGHR RVO § 636 Abs. - Arbeitnehmer 1).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

    Selbst wenn die Beklagte auch oder nur vertraglich haftete, käme es für die Beurteilung der Frage, was auf sie als "außenstehende" Zweitschädigerin im Innenverhältnis zu ihren Mitarbeitern (privilegierte Erstschädiger) entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört wäre, maßgeblich auf die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit auf das Gewicht ihres Beitrags an der Schadensentstehung an (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114, 119 ff.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86, NJW 1987, 2669, 2670; vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 Ls. und Rn. 12, 15: " Der Konflikt entsteht letztlich durch ein Zusammentreffen der beiden grundsätzlich unterschiedlichen Unfallhaftungssysteme der Sozialversicherung und des deliktischen (oder anderen) Haftpflichtrechts.
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnis ist zwar eine vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadensverhütung zwischen Erst- und Zweitschädiger, etwa die Übertragung der Verkehrssicherung, zu berücksichtigen; eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und den Zweitschädiger insoweit freizustellen, ist dagegen unbeachtlich (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 73, 836 und 94, 173 = VersR 85, 763 sowie Senat vom 17.2.1987 - VI ZR 81/86 - NJW 87, 2669).

    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    In einem Fall, in dem der nach § 636 RVO privilegierte Arbeitgeber den Zweitschädiger von der Haftung freigestellt hatte, hat der Senat zwar einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger verneint, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die vertraglich übernommene Haftungsverteilung "Ausdruck der nach den Verhältnissen gegebenen Haftungszuständigkeiten der Beteiligten ist", es sich also um eine Vereinbarung handelt, "durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt (werden)" (Senatsurteil vom 17. Februar 1987 aaO. S. 2670; s. hierzu Burkert/Kirchdörfer JuS 1988, 341, 343 ff. und Denck NZA 1988, 265, 266 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Arbeitnehmers von einem

    Unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst auf die Arbeitgeberin des Antragstellers verblieben bei der Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin jedenfalls aber weiterhin eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH NJW 1987, 2669, 2670 ; Palandt/Sprau, aaO, § 823, Rdnr. 52; Locher, Das private Baurecht, 7. Aufl., Rdnr. 713, jew.m.w.N.).

    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).
  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

    a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senat BGHZ 61, 551, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 f.; 157, 9, 14 ff.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670).
  • OLG Schleswig, 13.04.2000 - 11 U 129/98

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn gegenüber Arbeitnehmern eines

    Es sei auf die Entscheidung des BGH in NJW 1987, 2669 ff. zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich zu verweisen.

    Vielmehr ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgesprochen worden, dass derartige Haftungsausschlüsse in Subunternehmerverträgen durchaus üblich sind und ein Unternehmer mit ihnen rechnen muss (vgl. BGH, NJW 1987, 2669 ff. und BGHZ 56, 269, 272).

    Ist der Zweitschädiger im Innenverhältnis der Schädiger zueinander durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, so entfällt deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen ihn (BGH, NJW 1987, 2669 ff.).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 79/87

    Delegierung der Verkehrssicherungspflicht durch Absprache mit einem Dritten

  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 22 U 49/21

    Zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung

  • OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 1491/03

    Delegation der Verkehrssicherungspflicht an Gaststättenpächter; Sturz an

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

  • OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 12 U 50/02

    Arbeitsunfall auf Betriebsstätte: Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen

  • OLG Hamm, 17.08.1993 - 27 U 144/92

    Pflege- und Betreuungsaufwand; Mutter; Querschnittsgelähmter Sohn; Unterbringung

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 1 U 205/13

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

  • OLG Hamm, 15.12.1997 - 6 U 66/96

    Schädigung eines Kindes durch Anzünden eines Grillfeuers mit Spiritus L

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

  • OLG Hamm, 25.11.2002 - 6 U 105/02

    Verkehrssicherungspflichten für Baustellen; fortbestehende Pflichten des Bauherrn

  • OLG Frankfurt, 10.09.2003 - 4 U 153/00

    Nachweis der Kausalität einer unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung für weitere

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01

    Hepatitis-Infektion im Krankenhaus - Haftung

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2001 - 14 U 154/99

    Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung kraft Delegation (hier:

  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 44/92

    Haftung für Standsicherheit von Spielautomaten

  • OLG Stuttgart, 02.11.1999 - 10 U 103/99

    Haftungsbeschränkung nach SGB VII

  • OLG Dresden, 21.05.2003 - 1 U 324/03

    Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen des gestörten

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