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   BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86   

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https://dejure.org/1987,49
BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86 (https://dejure.org/1987,49)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1987 - GSSt 1/86 (https://dejure.org/1987,49)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 (https://dejure.org/1987,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 345
  • NJW 1987, 3014
  • MDR 1987, 772
  • NStZ 1987, 450
  • StV 1987, 337
  • JR 1988, 155
 
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Wird zitiert von ... (421)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
    Er bedeutet - wie der 3. Strafsenat zutreffend ausgeführt hat (NStZ 1981, 60 ) -, daß das Gericht sich bei der Zumessung der Strafe auf die von ihm festgestellten Tatsachen zu beschränken hat und die Strafe nicht an einem hypothetischen Sachverhalt messen darf, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat.
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
    Der Tatrichter kann bei der Entscheidung über die Bewertungsrichtung bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse wie bei anderen zumessungserheblichen Umständen und bei der Strafzumessung überhaupt - nicht von einem (normativen) Normalfall (der nicht verwechseln ist mit dem "Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle", vgl. BGHSt 28, 318, 319; Horn StV 1986, 168, 169) ausgehen.
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.10.1986 - 1 StR 578/85

    Strafschärfende Berücksichtigung fehlender "Geldnot"

    Auszug aus BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
    Mit Beschluß vom 29. Oktober 1986 (JR 1987, 119 mit Besprechung Bruns JR 1987, 89) hat der 1. Strafsenat gemäß § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 15, 224, 225 f. m. w. N.).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127; vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, NStZ-RR 2016, 315).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Dies kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.).
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