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   BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86   

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https://dejure.org/1986,628
BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86 (https://dejure.org/1986,628)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1986 - I ARZ 487/86 (https://dejure.org/1986,628)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1986 - I ARZ 487/86 (https://dejure.org/1986,628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antragsrechts nach Klageerhebung - Zuständigkeit eines Gerichts im Falle einer Klage im allgemeinen Gerichtsstand hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen - Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Herausgabeansprüchen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 439
  • MDR 1987, 209
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
    Kommt hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, kann das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (Ergänzung zu BGHZ 90, 155).

    Daneben ist § 36 Nr. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzuwenden, wenn einer oder mehrere der beteiligten Streitgenossen in einem besonderen ausschließlichen Gerichtsstand verklagt werden müßten (vgl. BGHZ 90, 155, 159; BGH NJW 1972, 1861, 1862); in einem derartigen Fall muß das zu bestimmende Gericht zumindest für einen der zu verklagenden oder beklagten Streitgenossen zuständig sein; dabei muß im Falle der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, daß im Bezirk des nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Gerichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 19/51

    Schiedsvertrag. Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
    Da es sich bei diesen zuständigkeitsbegründenden Umständen nicht gleichzeitig um anspruchsbegründende Tatsachen handele, hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen (vgl. BGHZ 7, 184, 186).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

    Auszug aus BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
    Daneben ist § 36 Nr. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzuwenden, wenn einer oder mehrere der beteiligten Streitgenossen in einem besonderen ausschließlichen Gerichtsstand verklagt werden müßten (vgl. BGHZ 90, 155, 159; BGH NJW 1972, 1861, 1862); in einem derartigen Fall muß das zu bestimmende Gericht zumindest für einen der zu verklagenden oder beklagten Streitgenossen zuständig sein; dabei muß im Falle der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, daß im Bezirk des nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Gerichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Ein Gerichtsstandsbestimmung - wie im Pilotverfahren " Rothacher Az. 22 O 198/16 von der verklagten Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig initiiert - ist dagegen nach allgemeiner Meinung unzulässig (BGH NJW 1987, 439; Herz Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, Diss. Erlangen S. 105; MünchKommZPO/ Patzina , 5. Aufl., § 37 Rdn. 2).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    (1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).

    Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.).

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
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