Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 28.07.1986

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86   

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https://dejure.org/1986,2
BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 (https://dejure.org/1986,2)
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Unbewohnbares Haus

§ 249 BGB, Differenzhypothese, wertende Bestimmung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatz für vorübergehenden Verlust der Wohnmöglichkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 252

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadensersatz bei Gebrauchsentzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 252, 253
    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nutzungsentschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätete Herstellung von Wohneigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 212
  • NJW 1987, 50
  • NJW-RR 1987, 14 (Ls.)
  • ZIP 1986, 1394
  • MDR 1987, 109
  • VersR 1986, 1103
  • WM 1986, 1352
  • BB 1986, 2155
  • JR 1987, 103
  • BauR 1987, 312
 
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Wird zitiert von ... (333)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Auf dieser Grundlage wird seit den Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345, 349 f und III ZR 186/61 = NJW 1964, 717 = VersR 1964, 380) dem Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Abmietung eines Ersatzwagens überbrückt, Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.

    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79

    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Für den deliktischen Bereich hat er in seinem Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 - BGHZ 75, 366 den Standpunkt eingenommen, daß jedenfalls eine bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Grundstücks, die nicht bis zum völligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit gesteigert sei, kein ersatzfähiger Vermögensschaden sei.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wie der Vorlagebeschluß (abgedruckt in VersR 1986, 189 = WM 1986, 266 = JZ 1986, 387) im einzelnen belegt, die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsverlusten, die Gegenstand der Vorlegungsfragen sind, nicht einheitlich beurteilt.

    ders., JZ 1986, 395 f.

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Mindestersatz zu verweisen (BGHZ 29, 393, 398; 74, 221, 224 m.N.).
  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    In diesem Sinn ist die Differenzmethode, die im übrigen ebenfalls nicht im Gesetz festgeschrieben ist (Larenz, Festschrift für Nipperdey a.a.O. 500), normativ eingebunden (vgl. BGHZ 50, 304, 306 - GSZ).
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
    Mindestersatz zu verweisen (BGHZ 29, 393, 398; 74, 221, 224 m.N.).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61

    Umfang des Nutzungsausfalls

  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO).

    Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr in Geld wert ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - BGHZ 98, 212, 225; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 335).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353).

    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Anspruch für Fälle der in Rede stehenden Art seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) anerkannt.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken.

    Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO S. 224).

    Ähnliche Erwägungen haben den Großen Senat für Zivilsachen bewogen, eine Nutzungsausfallentschädigung beim deliktisch bedingten Entzug einer eigenwirtschaftlich genutzten Sache anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220).

    Des Weiteren ist bei einem lediglich kurzfristigen Nutzungsausfall, den der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Dispositionen auffangen kann, ein ersatzfähiger Schaden zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, aaO, S. 224).

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 28.07.1986 - 3-VII-86   

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https://dejure.org/1986,4267
VerfGH Bayern, 28.07.1986 - 3-VII-86 (https://dejure.org/1986,4267)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.1986 - 3-VII-86 (https://dejure.org/1986,4267)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 50 (Ls.)
  • DÖV 1987, 1060
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

    In der Entscheidung vom 28. Juli 1986 (VerfGH 39, 75/80 f.) ist der Verfassungsgerichtshof zwar im Rahmen einer Popularklage, die u. a. eine in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1974 ( GVBl S. 133; BayRS 111-1-I) enthaltene Regelung für die Wahl der Vertreter der Stimmkreise betraf, von der Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 Abs. 4 BV n. F. ausgegangen.

    In der Entscheidung vom 28. Juli 1986 (VerfGH 39, 75/81) ist der Verfassungsgerichtshof mit ähnlicher Begründung von der Verfassungsmäßigkeit der hier angefochtenen 5 %-Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV n. F. ausgegangen.

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    bb) Der Wahlgleichheit würde es andererseits zuwiderlaufen, wenn infolge einer strikt bevölkerungsproportionalen Mandatsverteilung die Zahl der Mandate in einem einzelnen Wahlkreis sich derart verringert, dass Parteien oder Wählergruppen, die mit ihren Wahlvorschlägen zwar die auf das landesweite Wahlergebnis abstellende 5 %-Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV überschreiten, in einem einzelnen Wahlkreis wegen der geringen Anzahl an zu vergebenden Mandaten aber mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten müssten, um dort überhaupt ein Mandat zu erreichen (VerfGH 28, 222/239 f.; s. auch VerfGH vom 2.12.1980 = 33, 168/171; VerfGH vom 28.7.1986 = VerfGH 39, 75/78 f.).
  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach, zuletzt am 18. Juli 2006 in einem Popularklageverfahren entschieden (VerfGH 59, 125), dass die 5 %-Sperrklausel nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstößt (vgl. auch VerfGH vom 26.10.1947 = VerfGH 2, 45; VerfGH vom 12.10.1950 = VerfGH 3, 115; VerfGH vom 24.10.1958 = VerfGH 11, 127; VerfGH vom 15.5.1970 = VerfGH 23, 80; VerfGH vom 28.7.1986 = VerfGH 39, 75; BVerfG vom 5.4.1952 = BVerfGE 1, 208/248 ff.; BVerfG vom 23.1.1957 = BVerfGE 6, 84/92 ff.; BVerfG vom 22.5.1979 = BVerfGE 51, 222/233 ff.; BVerfG vom 29.9.1990 = BVerfGE 82, 322/337 ff.; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, RdNr. 36 zu § 6 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

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  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

    a) Der Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 100 BV) wird durch die angegriffenen wahlrechtlichen Bestimmungen von vornherein nicht berührt (vgl. hierzu VerfGH 28.7.1986 VerfGHE 39, 75/79 f.).
  • VGH Bayern, 07.10.1992 - 4 B 91.2372
    Obwohl das d'Hondt'sche Verfahren nicht zu mathematisch proporzgenauen Ergebnissen führt, hält es der BayVerfGH grundsätzlich mit dem Gebot der verbesserten Verhältniswahl (Art. 14 I 1 BayVerf.) für vereinbar (BayVerfGHE 14, 17 [22 f.]; 28, 222 [236 f.]; 39, 75 [77 f.]; BayVerfGH, BayVBl 1985, 115 ff.); die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 16, 130 [144]; BVerfGE 79, 169) stimmt damit überein.
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