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   BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86   

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https://dejure.org/1986,1205
BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86 (https://dejure.org/1986,1205)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1986 - 1 StR 224/86 (https://dejure.org/1986,1205)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86 (https://dejure.org/1986,1205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung beim Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mittäterschaft beim Raub - Zueignungsabsicht - Anstifterhaftung - Raub mit Todesfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB §§ 249 ff.
    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 77
  • MDR 1986, 864
  • StV 1986, 475
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
    Dabei genügt es zwar, daß der wirtschaftliche Wert der gemeinsam erlangten Beute auch ihm zufließen soll (vgl. BGH aaO.); die Vereinbarung, nach der Tat die Beute ankaufen oder sonst bei ihrer Verwertung mitwirken zu wollen, reicht dagegen nicht aus (BGHSt 7, 134, 141; 8, 390, 392).

    teilhat, sein Interesse vielmehr dahin geht, sich diesen Erfolg durch eine freiwillige Verfügung des Täters zu verschaffen (BGHSt 7, 134, 141 ..).

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
    Dabei genügt es zwar, daß der wirtschaftliche Wert der gemeinsam erlangten Beute auch ihm zufließen soll (vgl. BGH aaO.); die Vereinbarung, nach der Tat die Beute ankaufen oder sonst bei ihrer Verwertung mitwirken zu wollen, reicht dagegen nicht aus (BGHSt 7, 134, 141; 8, 390, 392).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
    Bei Taten, die - wie Diebstahl und Raub - eine bestimmte Absicht voraussetzen, ist das Vorhandensein dieser Absicht Voraussetzung für die Täterschaft (BGH NJW 1985, 812 [hier: III (329) 84 a-c] m. w. N. ..).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 349/15

    Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (kein Ausschluss durch

    Die von dem Angestifteten dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also - wenn eine Verurteilung nach § 227 StGB in Betracht kommen soll - nicht von anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte (BGH, Urteile vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51, BGHSt 2, 223, 226 und vom 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86, NJW 1987, 77 f.).
  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).
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