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   BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85   

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BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85 (https://dejure.org/1986,831)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1986 - 8 C 53.85 (https://dejure.org/1986,831)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - 8 C 53.85 (https://dejure.org/1986,831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet - Wohnnutzung - Ausnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 969
  • NVwZ 1987, 410 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85
    Kann eine allgemeine Wohnnutzung in einem Plangebiet lediglich nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BBauG zugelassen werden, erfüllen Räume in einem solchen Gebiet den Wohnraumbegriff i.S. des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG erst, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin die Wohnnutzung zugelassen worden ist (im Anschluß an Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ) entschieden, daß Räume unter anderem dann nicht den Begriff des Wohnraumes im Sinne des Zweckentfremdungsrechts erfüllen, wenn ihre Nutzung zu Wohnzwecken bebauungsrechtlich unzulässig ist.

    Diese verfassungsrechtliche Abschirmung hat jedoch, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26 f.) zu Recht annimmt, bei der zweckentfremdungsrechtlichen Würdigung außer Betracht zu bleiben.

    Da kein Eigentümer genötigt ist, Bestandsschutz in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26), darf ihm dies auch nicht - zumal: im öffentlichen Interesse einer Verwirklichung des Zweckentfremdungsverbotes - aufgedrängt werden.

    Darin unterscheiden sich qualifiziert beplante Gebiete grundlegend von unbeplanten Innenbereichen, bei denen Möglichkeiten der Ausnahme (ebenso wie Möglichkeiten der Befreiung) unmittelbar in den Beurteilungsmaßstab als solchen eingehen (s. Urteil vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 26 m.weit.Nachw.).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85
    Soweit Bedenken gegen die Bekanntmachungsregelung in § 12 BBauG bestanden hätten, seien diese durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983 (BVerfGE 65, 283) ausgeräumt.
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 ) hat das Berufungsgerichterkannt, Wohnraum im Sinne des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG und mithin auch im Sinne des § 1 Zweckentfremdungsverordnung seien nur Räume, die - alles andere vernachlässigt - geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden.
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85
    Das begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - UA S. 10).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85
    Dieses Negativattest bedarf keiner gesetzlichen Grundlage, weil es mit dem geforderten Inhalt den Rechtsstandpunkt des Klägers bestätigen soll (vgl. dazu das Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 ).
  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 524.17
    Im Übrigen darf ein Negativattest ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden, wenn es - wie hier - die Rechtsauffassung des Antragsstellenden bestätigen soll (vgl.BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 10).

    Dem Tatbestandsmerkmal der objektiven Eignung in § 1 Abs. 3 ZwVbG liegt die Einsicht zu Grunde, dass die Rechtsordnung eine Wohnnutzung nicht zugleich für (bebauungsrechtlich) unzulässig und dennoch (zweckentfremdungsrechtlich) geboten erklären kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 17) zur Wohnnutzung in einem festgesetzten Kerngebiet ausgeführt, diese sei mit Wirkung für das Zweckentfremdungsrecht erst dann zulässig, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin die ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung zugelassen worden sei.

    Wenn die Gemeinde dies nicht tue bzw. sich vorbehalte, die Regelnutzung nur durch Ausnahmen zu durchbrechen, hebe dies die Unzulässigkeit der Wohnnutzung erst nach Beantragung und Erteilung einer Ausnahme auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 16 f.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Auffassung unter Bezug auf den Planungswillen damit, es sei nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, "bei qualifiziert beplanten Gebieten je nachdem, was die Gemeinde unter dem Eindruck einer bestimmten Sachlage bevorzugt, als Ersatz für so nicht getroffene bauplanerische Entscheidungen zu dienen." (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 -, juris Rn. 16).

  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 12/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches

    Aufgrund dieser sozialrechtlichen Sonderregelung (vgl Senatsurteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, RdNr 37) ist unerheblich, dass Behörden nach der Rechtsprechung des BVerwG (zB Urteile vom 1.10.1986 - 8 C 53/85 - NJW 1987, 969 - "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bzw "Negativattest", vom 29.3.1966 - I C 19/65 - BVerwGE 24, 23, 26 ff - "Vorbescheid") und des BFH (zB Urteil vom 11.12.1984 - VIII R 131/76 - BFHE 142, 549 - "tatsächliche Verständigung") für den Erlass eines gesetzlich nicht geregelten, aber ausschließlich begünstigend wirkenden Feststellungsbescheids mangels Eingriffswirkung keine besondere gesetzliche Ermächtigung benötigen, weil der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) für rein begünstigende feststellende Verwaltungsakte nicht gilt, die ausschließlich ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil bestätigen (sollen).

    Wegen des Totalvorbehalts ist für eine Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) der Behörde aufgrund einer etwaigen ständigen verwaltungsseitigen Befreiungspraxis von vornherein kein Raum (vgl dazu BVerwG Urteil vom 1.10.1986 - 8 C 53/85 - NJW 1987, 969; Kracht, Feststellender Verwaltungsakt und konkretisierende Verfügung, 2002, S 296) .

  • VG München, 19.05.2014 - M 8 K 13.1911
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 (8 C 53/85) sei nicht einschlägig, da dieser Entscheidung ein festgesetztes Kerngebiet zugrunde gelegen sei.

    Nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS liegt Wohnraum nicht vor, wenn eine Wohnnutzung baurechtlich nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig ist (so auch BVerwG, U. v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 - ; NJW 1987, S. 969 - 970).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 , NJW 1987 S. 969 - 970 - ) ist eine allgemeine Wohnnutzung in einem - festgesetzten - Kerngebiet nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BBauG bebauungsrechtlich erst dann zulässig, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin die Wohnnutzung zugelassen worden ist.

    Insoweit handelt es sich lediglich um eine verfassungsrechtliche Abschirmung, die die bebauungsrechtliche Unzulässigkeit nicht mit letzter Konsequenz akut werden lässt, da es wegen dieser verfassungsrechtlichen Abschirmung bei der Wohnnutzung bleiben darf, obgleich sie mittlerweile bebauungsrechtlich (also einfach gesetzlich) unzulässig geworden ist (BVerwG, U. v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 - Rn. 13).

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    a) Bei der näheren Umgebung, in der sich die streitgegenständlichen Wohnungen befinden, handelt es sich nach zutreffender Auffassung aller Beteiligten um ein faktisches Kerngebiet (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO), so dass eine Wohnnutzung gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Variante 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO jedenfalls ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden kann (vgl. zu dieser Problemlage auch bereits BVerwG, U.v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 -, NJW 1987, 969 [970]; U.v. 2.12.1983 - 8 C 155/81 -, NJW 1984, 2901 [2902]; siehe im Übrigen auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 7).

    Es bedarf deshalb - anders als der Klägerbevollmächtigte offenbar meint - auch keiner besonderen, das Abweichen von der Regel rechtfertigenden Umstände (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.10.1986 - 8 C 53/85 -, NJW 1987, 969 [970]).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Wohnraum (auch) im Sinne des Zweckentfremdungsrechts sind vielmehr nur solche Räume, die nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtmäßigkeit) geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 , vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 11 und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr.

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Vielmehr ist die Beschwerde darauf gerichtet, in Erfahrung zu bringen, ob das Bundesverwaltungsgericht an der im Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 53.85 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14) vertretenen, von der Beschwerde nicht näher dargelegten Rechtsauffassung festhält.

    a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde geltend macht, die angefochtene Entscheidung weiche mit den Ausführungen zum "Postulat nach architektonischer Selbsthilfe (RdNr 31 des Urteils)" sowohl vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 - 8 C 53.85 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14) als auch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - (BVerwGE 145, 145) ab.

    Des Weiteren ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 - 8 C 53.85 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14) der ihm von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz nicht zu entnehmen.

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 101.89

    Zweckentfremdung von Wohnraum - Gesetzliches Verbot - Privatautonomie des

    Es darf und muß ohne gesetzliche Grundlage erteilt werden, wenn darauf aus besonderen Gründen - wie hier als Folge der vom Berufungsgericht bindend festgestellten (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ständigen Verwaltungsübung der Beklagten - bei "genehmigungsfreien Zweckentfremdungen" ein Anspruch besteht (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58 ).

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) ist es ferner materiellrechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß Wohnraum im Sinne des revisiblen Wohnraumbegriffs des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG (und damit zugleich auch des § 1 Satz 1 der landesrechtlichen Zweckentfremdungsverordnung) nur Räume sind, die geeignet und bestimmt sind, auf Dauer bewohnt zu werden.

    Die erforderliche Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen - erstens - dann, wenn sie aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht (mehr) bewohnt werden dürfen, - zweitens - wenn sie wegen vorhandener Mängel oder Mißstände zumutbar nicht (mehr) bewohnt werden können, und - drittens - wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht mehr vermieten lassen (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60).

  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit - wie im vorliegenden Fall - Grundstücken in Wohngebieten bereits mehrfach entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze - unabhängig davon, ob es sich um eine Ersterschließung oder (wie hier) eine Zweiterschließung handelt - "grundsätzlich die Erreichbarkeit des Grundstücks in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, d.h. es verlange grundsätzlich, daß - gegebenenfalls bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 ).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

    Das ist der Fall, wenn - die Wohnnutzung bauplanungsrechtlich oder bauordnungsrechtlich unzulässig ist (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. S. 20, 24 ff.; Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 53.85 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14 S. 58, 60 ff.), - die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten wird und sich dieser Mangel oder Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lässt (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1, 3 ff.) oder - der (nicht schon unbewohnbare) Raum aus sonstigen Gründen vom Markt als Wohnraum nicht mehr angenommen wird (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3).
  • VG Berlin, 23.11.2004 - 1 A 271.01
    Nach einer Ansicht ist dies nur der Fall, wenn der Inhalt der Entscheidung nicht mit der Rechtsauffassung des Adressaten übereinstimmt, diese also etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 ? 8 C 53.85 ?, NJW 1987, 969 [?Negativtest?]; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 1. Dezember 1999 ? 4 B 127/99 ?, NJW 2000, 1435).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 5.22

    Unzulässiger Betrieb von Ferienwohnungen im Wohngebiet

  • BVerwG, 26.10.1995 - 8 B 129.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

  • VGH Bayern, 31.05.2010 - 12 B 09.2484

    Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 - 5 B 2.20
  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 9 K 865/19

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beseitigung eines

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2002 - 7a D 30/99

    Voraussetzungen für die "allgemeine Zulässig"-Erklärung im Bebauungsplan gemäß §

  • VG Dessau, 18.02.2004 - 1 A 389/02
  • VG Berlin, 30.04.2019 - 6 K 30.18

    Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht

  • VG Wiesbaden, 08.07.2008 - 7 E 1159/07

    Prüfungsrecht, Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass ein Freiversuch als

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • VG Berlin, 12.04.2019 - 6 K 604.17

    Rechtsverletzung durch eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung für die

  • VGH Hessen, 09.10.1996 - 4 TG 1870/95

    Einstweilige Anordnung eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für eine Einrichtung

  • VG Stuttgart, 04.05.2006 - 12 K 1360/06

    Zulässigkeit eines "FKK-Sauna-Clubs" im Gewerbegebiet.

  • BVerwG, 29.03.1995 - 8 B 38.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bebauungsrechtliche

  • VG Arnsberg, 25.04.2013 - 7 K 1358/12

    Emissionshandelspfichtigkeit eines Heizkraftwerkbetreibers

  • VG Berlin, 27.05.2021 - 6 L 89.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweckentfremdungsrechtliche

  • VG Berlin, 27.02.1998 - 10 A 287.95

    Negativtest für eine Villa; Einrichtung einer Garage und einer Heizung im Keller

  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1990 - 15 A 530/89

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren

  • VG Berlin, 16.09.2020 - 6 L 111.20

    Sofort vollziehbare Rückführungsaufforderung nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2002 - 7a D 30

    Festsetzungen im Bebauungsplan; Planungspraxis; Voraussetzung der Erklärung von

  • VG Stuttgart, 26.02.1993 - 4 K 1931/91

    Befugnis zum Führen ausländischer Professur; Streit über Tatbestandsmerkmale der

  • VG Berlin, 07.12.2022 - 6 K 293.20
  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 423.21
  • VG Berlin, 05.02.1988 - 13 A 203.87

    Zweckentfremdungsrechtliche Zulässigkeit des Abrisses eines Wohnhauses;

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