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   BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87   

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BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87 (https://dejure.org/1987,2320)
BVerfG, Entscheidung vom 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87 (https://dejure.org/1987,2320)
BVerfG, Entscheidung vom 10. September 1987 - 1 BvR 1112/87 (https://dejure.org/1987,2320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • saarheim.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Untersagung einer geplanten Mahnwache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 8; VersG § 15 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich des Staatsbesuchs von Erich Hoencker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versammlungsfreiheit - Mahnwache - Elternhaus - Honecker

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3245
  • VBlBW 1988, 56
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87
    Die Verwaltungsgerichte haben die hier maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 >339 ff.<) ausgelegt und angewandt.

    Auch unter Beachtung des von der Beschwerde hervorgehobenen "Brokdorf-Urteils" ..., wonach ein Versammlungsverbot nach § 15 VersG nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf..., ist diesen Anforderungen bei summarischer Betrachtung genügt.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87
    Diese Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Verwaltungsgerichte, welche der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind (BVerfGE 18, 85 >92<), lassen eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86

    Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts einer Person des

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87
    Soweit man mit dem Antragsteller die Schwester nicht allein als Privatperson, sondern als gegenwärtig herausgehobene Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ansieht, verdient die Rechtsauffassung des OVG Koblenz (Beschluß vom 24. Mai 1986, NJW 1986, S. 2659) Zustimmung, daß auch unter Beachtung der Grundsätze des "Brokdorf- Urteils" der Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung das Verbot einer Kundgebung von einiger Dauer, die unmittelbar vor der Privatwohnung einer herausgehobenen Persönlichkeit des öffentlichen Lebens stattfindet, grundsätzlich rechtfertigt.
  • VGH Hessen, 18.03.2022 - 2 B 375/22

    Versammlung von Abtreibungsgegnern gegenüber einer

    Dies ist anerkannt für die Begründung eines Versammlungsverbots vor Privathäusern zum Schutz der Bewohner vor psychischem Druck durch eine "Belagerungssituation" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 1987 - 1 BvR 1112/87 -, juris Rn. 5 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 23 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. August 2021 - 6 B 336/21 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 15 B 1361/18 -, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Wenn - wie im vorliegenden Falle des G20-Gipfels - der Besuch ausländischer Staats- und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland - nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes - der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.1987, 1 BvR 1112/87; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.7.2006, 3 M 74/06, juris, Rn. 14, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07

    Durchführung eines Sternmarschs innerhalb der Verbotszone um den G8-Tagungsort

    Wenn - wie hier - der Besuch ausländischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87 - NJW 1987, 3245; Rojahn in: von Münch/Kunig: Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. Bd. II Art. 32 Rn. 28).

    Der von dem Antragstellern angestrebte besondere Beachtungserfolg, der eine Versammlung unmittelbar in Sichtweite der Staatsgäste bewirkt, ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2018 - 15 B 1361/18

    Freihalten der unmittelbaren Umgebung einer Privatwohnung von psychischen Druck

    vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 10. September 1987 - 1 BvR 1112/87 -, juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2012 - 3 M 100/12 -, juris Rn. 4 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 10 ZB 07.2665 -, juris Rn. 15, vom 2. Oktober 2000 - 24 ZS 00.2881 -, juris Rn. 5, und vom 17. Februar 1995 - 21 CS 95.616 -, BayVBl. 1995, 528; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 -, NVwZ 1986, 935.
  • KG, 21.10.2021 - 2 U 121/18

    Änderung des Gesellschaftsvertrags durch nur einen Mitgesellschafter mittels

    Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen außerhalb des Beschlussmängelrechts unbedenklich sei, solange dies mit der Wirksamkeit des Beschlusses zu vereinbaren sei (K. Schmidt, JZ 1987, 983, 984).
  • VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12

    Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Wowereits Wohnhaus demonstrieren

    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245).
  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

    Wenn - wie im vorliegenden Falle des G20-Gipfels - der Besuch ausländischer Staats- und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland - nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes - der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.1987, 1 BvR 1112/87; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.7.2006, 3 M 74/06, juris, Rn. 14, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.02.1995 - 21 CS 95.616
    Dieser unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung schützt insbesondere davor, sich durch Kritiker des bisherigen, in die Öffentlichkeit gedrungenen Verhaltens auch in diesem "Innenbereich" der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung anprangern lassen zu müssen (vgl. die vom BVerfG als verfassungsmäßig bestätigten Ausführungen der Instanzgerichte in NJW 1987, 3245; ebenso HessVGH, NJW 1994, 1750).

    Die Antragsgegnerin war daher zur Vermeidung einer erheblichen Verletzung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts des bayerischen Innenministers verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens zur Vermeidung einer dadurch eintretenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beide Grundrechtspositionen nach Maßgabe der sogenannten praktischen Konkordanz und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang zu bringen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3245).

  • VGH Hessen, 07.12.1993 - 3 TG 2347/93

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten gegen Demonstrationen; vorläufiger

    Die unmittelbare Umgebung einer Privatwohnung ist daher von Veranstaltungen frei zu halten, die aufgrund ihrer Dauer geeignet sind, einen mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck (sogenannte Belagerungssituation) zu erzeugen (BVerfGE 27, 1 (6); BVerfG, Beschluß vom 10.09.1987, VBlBW 1988, 56 mit Anm. Schneider).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 3 M 58/07

    Grundrechtskonforme Auslegung einer versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung

    Wenn - wie hier - der Besuch ausländischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs in der Bundesrepublik Deutschland nach der gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzung der zuständigen Organe des Bundes der Wahrung der guten Beziehungen zu ausländischen Staaten dient, ist dieser gemäß Art. 32 GG verfassungsrechtlich geschützte Belang Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, B. v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87 - NJW 1987, 3245; Rojahn in: von Münch/Kunig: Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. Bd. II Art. 32 Rn. 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2007 - 3 M 59/07

    Vorläufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Versammlung aus Anlass des G 8

  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07

    Allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm teilweise außer Vollzug gesetzt

  • VG Berlin, 09.01.2003 - 1 A 7.03

    Mahnwache vor dem Haus des Regierenden Bürgermeisters ist unzulässig

  • VG Bayreuth, 16.08.2011 - B 1 K 09.124

    Versammlungsrechtliche Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04

    Verbot für Versammlung in der Nähe der Wohnung von Polizeidirektor Knape

  • VG Aachen, 29.07.2010 - 6 K 432/10

    Klageverfahren wegen der Demonstrationen in Heinsberg-Randerath hat sich in der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.09.1987 - 2 BvR 16/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6454
BVerfG, 07.09.1987 - 2 BvR 16/87 (https://dejure.org/1987,6454)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.1987 - 2 BvR 16/87 (https://dejure.org/1987,6454)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 1987 - 2 BvR 16/87 (https://dejure.org/1987,6454)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedervereinigung - Grundrecht - Verfassungsbeschwerde

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3245
  • NVwZ 1988, 50 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Dies setzt allerdings voraus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (BVerfGE 66, 39 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1987 - 2 BvR 16/87 -, NJW 1987, S. 3245 f.).
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