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   BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87   

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https://dejure.org/1987,1685
BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87 (https://dejure.org/1987,1685)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87 (https://dejure.org/1987,1685)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1987 - RiZ(R) 8/87 (https://dejure.org/1987,1685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erholungsurlaub - Widerruf - Richterliche Unabhängigkeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Widerruf eines bewilligten Erholungsurlaubs eines Richters durch den Dienstvorgesetzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1
    Widerruf von Sonderurlaub zur firstgemäßen Absetzung der Urteilsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 369
  • NJW 1988, 1094
  • MDR 1988, 406
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    Ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Beurlaubung nach § 10 EUrlVO im einzelnen vorgelegen haben oder ob der Widerruf aus sonstigen Gründen rechtswidrig war, ist im dienstgerichtlichen Verfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu überprüfen; insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwGE 67, 222, 224 ff. = DRiZ 1983, 412 ff.; BGHZ 90, 41, 48 ff).

    Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (vgl. BGHZ 90, 41, 45; 93, 238, 243 f.).

    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre, denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das zu treffen nicht dem Richter selbst überlassen sein kann (BGHZ 42, 163, 170; 90, 41, 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m. w. Nachw.).

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (vgl. BGHZ 90, 41, 45; 93, 238, 243 f.).
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre, denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das zu treffen nicht dem Richter selbst überlassen sein kann (BGHZ 42, 163, 170; 90, 41, 45).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    Ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Beurlaubung nach § 10 EUrlVO im einzelnen vorgelegen haben oder ob der Widerruf aus sonstigen Gründen rechtswidrig war, ist im dienstgerichtlichen Verfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu überprüfen; insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwGE 67, 222, 224 ff. = DRiZ 1983, 412 ff.; BGHZ 90, 41, 48 ff).
  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 6/77

    Nichterledigung überjähriger Sachen eines Richters - Dienstvergehen eines

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    § 26 Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (vgl. BGH DRiZ 1978, 185).
  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es die sachliche Unabhängigkeit der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG im Gegensatz zu Beamten weitgehend ausschließt, die Art und Weise der Wahrnehmung des Hauptamtes zu beeinflussen: Die richterliche Tätigkeit unterliegt der Dienstaufsicht nur hinsichtlich der äußeren Ordnung, d.h. der dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit weit entrückten Bereiche (BGHZ 51, 280 ; 102, 369 ).
  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGHZ 90, 41 ; 102, 369 ; st.Rspr.; BVerfGE 87, 68 ).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02

    Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung;

    Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation des Gerichts betreffen, noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine Fristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989, 285; BGH NStZ 1992, 398).
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