Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 249, 251

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines Wertzuwachses nach den Grundsätzen "neu für alt"

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 102, 322
  • NJW 1988, 1835
  • NJW-RR 1988, 1035 (Ls.)
  • MDR 1988, 396
  • VersR 1989, 299



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04  

    Wohnraummietrecht - Verjährung: Vermieteranspruch auf Schadensersatz

    Der erkennende Senat hat in einer früheren Entscheidung erwogen, eine solche völlige Zerstörung dann nicht anzunehmen, wenn neben einem völlig zerstörten Gebäude auch das Grundstück herauszugeben ist (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO; vgl. auch RGZ 96, 300, 301; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 20; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 548 BGB Rn. 10; Schmidt-Futterer/Gather, aaO Rn. 38; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 18; Jendrek, aaO, 595; vgl. ferner Senatsurteil BGHZ 102, 322, 325 f. zu § 249 BGB; enger BGH, Urteil vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO).

    aa) Die Anwendbarkeit der Vorschrift scheitert zwar nicht schon daran, dass eine Wiederherstellung der Remise möglich sein muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 85, 87; 102, 322, 325; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520; OLG Hamm, VersR 1999, 237).

    Abgesehen davon, dass der rechte Teil der Remise weniger stark beschädigt wurde, ist bei einem Gebäude von der Möglichkeit der Wiederherstellung regelmäßig auszugehen, da bei dieser Betrachtung nicht allein auf das Haus, sondern auf das Hausgrundstück abgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 325 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 93).

    Neben dem Restitutionsanspruch des § 249 Satz 1 BGB a.F. unterliegt auch der als Zahlungsanspruch ausgestaltete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB a.F. der Schranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330; OLG Hamm, VersR 1999, 237; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 16).

    Dabei ist, wenn die Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Satz 2 BGB a.F. führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 16).

  • OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09  

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensberechnung bei Beschädigung einer

    9 Der Schadensersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen Beschädigung seines Hausgrundstückes geht vorrangig auf Ersatz der Wiederherstellungskosten (vgl. BGH NJW-RR 02, 736; BGH NJW 01, 2250; 88, 1835).

    Die Grenze zu § 251 BGB wird erst überschritten, wenn ein Neubau trotz gleicher Sachfunktion gegenüber dem zerstörten Gebäude nach der Verkehrsanschauung als andere Sache gewertet werden müsste (BGH NJW 88, 1835).

    Selbst wenn ein Gebäude durch ein schadenstiftendes Ereignis vollständig vernichtet wird, ist für die Frage nach der Möglichkeit der Wiederherstellung im Rahmen des § 249 BGB nicht auf die Zerstörung der Sache "Haus", sondern auf die Beschädigung der Sache "Hausgrundstück" mit der Folge abzustellen, dass regelmäßig die Möglichkeit einer Ausbesserung der verursachten Schäden bestehen wird (BGH NJW 88, 1835).

    Der Herstellungsanspruch eines Grundstückseigentümers kann dabei nicht allein daran scheitern, dass das zerstörte oder beschädigte Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war (vgl. BGH NJW 92, 2884; 88, 1835).

    Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und/oder zur Einsparung von sonst erforderlichen werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 97, 520; 92, 2884; 88, 1835 jeweils m.w.N.; Palandt a.a.O. vor § 249 Rn. 99).

    Dabei können sämtliche anfallenden Nebenkosten (Architektenhonorare, Statikerleistungen, Einrichten der Baustelle usw.) nicht entsprechend dem vorzunehmenden Abzug wegen des Wertzuwachses aufgrund der eingebauten gegenüber dem vorherigen Zustand höherwertigeren Teile pauschal gekürzt werden, ohne zu fragen, ob und inwieweit diese Kosten überhaupt zu einem Wertzuwachs bei dem Geschädigten führen können (vgl. BGH NJW 88, 1835).

    Diese anfallenden Nebenkosten können daher auch nicht pauschal gekürzt werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 88, 1835).

    Neben dem Restitutionsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB unterliegt auch der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB der Schranke des § 251 Abs. 2 BGB ( vgl. BGH NJW 88, 1835; BGH NJW-RR 90, 1303 ).

    Dabei ist, wenn die Wiederherstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug Neu für Alt zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen ( vgl. BGH NJW 06, 2399; 88, 1835 ).

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08  

    Verkehrsrecht - Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f. ; 102, 322, 330 ; 161, 151, 154 ; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).
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