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   BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87   

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https://dejure.org/1988,284
BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87 (https://dejure.org/1988,284)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IVb ZB 51/87 (https://dejure.org/1988,284)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 (https://dejure.org/1988,284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zum Vortragen von Umständen, mit denen der Ausgleichspflichtige eine erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs begründen will - Verfahren über den Versorgungsausgleich - Anwendbarkeit der Härteklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587c Nr. 1; FGG § 12
    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1839
  • NJW-RR 1988, 902 (Ls.)
  • MDR 1988, 764
  • FamRZ 1988, 709
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
    Nach der Rechtssprechung des Senats kommt die Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB für Fälle in Betracht, in denen aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 74, 38, 83) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78].
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
    Hierzu hat der Senat entschieden, daß dadurch nur solche Verhaltensweisen erfaßt werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewußt zu seinen Gunsten beeinflußt; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 659 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR § 1587c Nr. 2 Grundsätze 1).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
    Hierzu hat der Senat entschieden, daß dadurch nur solche Verhaltensweisen erfaßt werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewußt zu seinen Gunsten beeinflußt; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 659 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR § 1587c Nr. 2 Grundsätze 1).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
    Aufgrund der sachlich-rechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs stehen sich die Ehegatten im Ausgleichsverfahren regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 188) [BGH 27.10.1982 - IVb ZB 719/81].
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
    Der Senat hat zu dieser Frage mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Beschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 3 m.w.N.), daß es Sache des Steuergesetzgebers ist, hier Abhilfe zu schaffen.
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Hierbei ist davon auszugehen, daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840 für das Versorgungsausgleichsverfahren; Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, ZIP 1993, 1118, 1119 für das Verfahren in Landwirtschaftssachen; BayObLG, NJW-RR 1988, 1170, 1171; WE 1991, 367, 368; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 9; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Vielmehr kann das Gericht auch in einem solchen Verfahren, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Dies ist insbesondere in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Bedeutung, in denen das Gericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht davon ausgehen kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 19 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 zu Härteklauseln im Versorgungsausgleich).
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