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   BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87   

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BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87 (https://dejure.org/1988,198)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - VI ZR 91/87 (https://dejure.org/1988,198)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - VI ZR 91/87 (https://dejure.org/1988,198)
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Sprudelflasche

§ 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, bei Verstoß gegen Befundsicherungspflicht auch Beweislastumkehr hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit;

§ 286 ZPO, Reichweite der Grundsätze vom Anscheinsbeweis (hier verneint)

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Befundsicherungspflicht (Fabrikationsfehler)

  • reinelt-bghanwalt.de (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Beweislastumkehr bei Vorliegen von Produktfehlern (Dr. Ekko Reinelt; NJW 1988, 2611)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 323
  • NJW 1988, 2611
  • NJW-RR 1988, 1376 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1129
  • MDR 1988, 947
  • VersR 1988, 930
  • VersR 1988, 958
  • BB 1988, 1624
  • DB 1988, 1988
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 - Betondecken und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 - Putenfutter) zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 aaO m. w. Nachw.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat.

    Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 - Muscheln II - m. w. Nachw.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756).

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82

    Glatteisunfall nach Ende der Streupflicht - § 286 ZPO, (hier kein)

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Eine allgemeine Regel, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, läßt sich nicht halten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = VersR 1984, 40, 41 und Urteil vom 5. Juli 1973 BGHZ 61, 118, 121; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 16).

    Würde sich ein von der Beklagten zu verantwortendes Unterlassen ausreichender Kontrolle der wiederverwendeten gebrauchten Getränkeflaschen auf Berstsicherheit lediglich als Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrspflicht darstellen, ein Produkt herzustellen, das ohne Schaden für die Gesundheit verwendet werden kann, so bestünde kein Anlaß, dem Kläger als Geschädigtem allein wegen dieses Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende Verhaltenspflicht die Beweislast für die Ursächlichkeit der unterlassenen Kontrolle an dem Unfall anzulasten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 aaO).

  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 24/82

    Schutzgesetz - Wasserversorgungsanlage - Untersuchung - Schadstoffe - Grenzwerte

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Auch in diesen Fällen hat der erkennende Senat dem Arzt, der diese Befundsicherung schuldhaft unterläßt, die Beweislast für den Verlauf auferlegt, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 = VersR 1983, 441 - Trinkwasser -, vom 3. Februar 1987 BGHZ 99, 391 [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] m. w. Nachw. und vom 19. Mai 1987 - VI ZR 167/86 = VersR 1987, 1092).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 208/80

    Muscheln II - § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Herstellerbereich, Beweislast

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 - Muscheln II - m. w. Nachw.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756).
  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Eine allgemeine Regel, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, läßt sich nicht halten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = VersR 1984, 40, 41 und Urteil vom 5. Juli 1973 BGHZ 61, 118, 121; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 16).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Auch in diesen Fällen hat der erkennende Senat dem Arzt, der diese Befundsicherung schuldhaft unterläßt, die Beweislast für den Verlauf auferlegt, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 = VersR 1983, 441 - Trinkwasser -, vom 3. Februar 1987 BGHZ 99, 391 [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] m. w. Nachw. und vom 19. Mai 1987 - VI ZR 167/86 = VersR 1987, 1092).
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß das vom Behandlungsfehler in das Behandlungsgeschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis darin liegt, daß das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist und wegen des groben Verstoßes der Mißerfolg der Behandlung besonders nahe liegt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1982 BGHZ 85, 212 m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.02.1967 - VI ZR 14/65

    Klage auf Ausgleich eines unfallbedingten Verdienstausfalls sowie ein

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Dazu gehört nicht nur die Sorge für die Verträglichkeit des von ihr hergestellten Getränks; vielmehr ist sie auch dafür verantwortlich, daß die Behältnisse, in denen sie ihre Limonade in den Handel gibt, nicht zu Verletzungen führen, sei es beim Verbraucher, sei es bei anderen mit dem Transport befaßten Personen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1967 - VI ZR 14/65 = VersR 1967, 498 - Plastikmassebehälter; BGH Urteil vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = VersR 1976, 882 - Batterie).
  • BGH, 27.09.1957 - VI ZR 139/56
    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 - Betondecken und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 - Putenfutter) zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.
  • BGH, 07.03.1978 - VI ZR 143/77
    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87
    Es handelt sich bei der Beklagten auch nicht um einen reinen Abfüllbetrieb, für den die Verantwortlichkeit für die Verwendung der Flaschen anders zu beurteilen sein kann (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 = VersR 1978, 550).
  • BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74

    Verkehrssicherungspflicht bei Versendung von unverpackten betriebsbereiten

  • OLG Frankfurt, 24.01.1985 - 3 U 230/83

    Produzentenhaftung auf Schadensersatz wegen zerbarsten einer Flasche;

  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Die Strafkammer leitet diese Schadensabwendungspflicht aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Pflicht zur Produktbeobachtung ab, und stützt sich dabei unmittelbar auf die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung (beginnend mit BGHZ 51, 91 - Hühnerpest - bis hin zu BGHZ 104, 323 - Sprudelflasche) entwickelt worden sind (vgl. jetzt auch das die verschuldensunabhängige Haftung regelnde Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989, BGBl. I S. 2198; dazu des näheren: Graf v. Westphalen NJW 1990, 83ff; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl. S. 2452ff).
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 326 ; 129, 353, 361 ; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; Hörl, Die unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123; Kötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.).

    Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 329 ; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Foerste, aaO, § 24 Rn. 51; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836).

    Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten riskutility-test nach US-amerikanischem Recht, dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.; Wagner/Witte, ZEuP 2005, 895, 903; Hörl aaO, S. 130 ff.; Kötz aaO, S. 116) zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, 108 ; 104, 323, 329 ; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - VersR 1957, 584; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 846 f.; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 620, 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.; Staudinger/Oechsler aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 87; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9 f.; Foerste, aaO, § 24 Rn. 51 f.; Hörl aaO, S. 130 ff.; Kötz aaO, S. 115).

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Soweit der Senat hiervon im Bereich der Produzenten- und Arzthaftung Ausnahmen mit Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zugelassen hat (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1968 BGHZ 51, 91, 104 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] vom 21. Dezember 1982 BGHZ 85, 212 und vom 7. Juni 1988 BGHZ 104, 323), kommen die hierfür maßgeblichen Erwägungen vorliegend erkennbar nicht zur Anwendung.
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08

    Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten:

    Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

    In geeigneten Fällen können diese durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden.
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Die erwähnte Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, daß der grobe Verstoß gegen ärztliche Pflichten die Gesundheit des Patienten regelmäßig stark gefährdet und daher den Mißerfolg der Behandlung besonders nahelegt (BGHZ 85, 212, 216; 104, 323, 332).
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).

    23 a) Das Berufungsgericht geht insoweit allerdings rechtlich einwandfrei davon aus, daß für die Feststellung, ob ein bestimmter Produktfehler, z.B. die Ausmuschelung an der Bruchstelle der Mineralwasserflasche oder Haarrisse, bereits im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden oder jedenfalls nicht entdeckt worden ist, eine Beweislastumkehr in Betracht kommen kann, wenn der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen und den Befund zu sichern, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 und vom 8. Dezember 1992, aaO).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 f. - Limonadenflasche; vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 358 - Mineralwasserflasche II; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 - Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S. 18; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO Rn. 2 f.; 10; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 3 Rn. 14; Müller, VersR 2004, 1073, 1075; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO Rn. 26).

    Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 - Limonadenflasche).

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung

    Trägt ein Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, so daß über die übliche Warenendkontrolle hinaus besondere Befunderhebungen des Herstellers erforderlich sind, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht zur Befunderhebung die Beweislast des Herstellers dafür folgen, daß der schadensstiftende Produktfehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 104, 323 = VersR 88, 930).

    Da Darlegungen des Klägers dahin, daß der Beklagten eine Fertigung möglich und zumutbar war, welche das explosive Bersten von Mineralwasserflaschen generell ausschließt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 104, 323, 329 f.), fehlen und die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, daß die explodierte Flasche wegen zu geringer Befüllung einen überhöhten Innendruck aufgewiesen hat, setzt diese Zurechnung voraus, daß der Flasche bereits ein Fehler (etwa ein Haarriß) anhaftete, als sie den Betrieb der Beklagten verlassen hat.

    Insoweit stehen dem Kläger hier nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zur Seite, da der gefahrbringende Zustand der Mineralwasserflasche auch erst außerhalb des Herstellerbetriebes auf dem weiteren Vertriebsweg entstanden sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 f. und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß in solchen Fällen ausnahmsweise eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten in Betracht kommt, wenn den Hersteller zum Schutze des Verbrauchers zur Vermeidung sonst drohender schwerer Gefahren eine besondere Pflicht dahin trifft, sich über das Freisein seines Produkts von Mängeln, die typischerweise aus dem Herstellerbereich stammen, zuverlässig zu vergewissern und in diesem Rahmen den "Status" des Produkts vor der Inverkehrgabe zu überprüfen und den Befund zu sichern, und wenn der Geschädigte nachweist, daß der Hersteller dieser Pflicht zur "Statussicherung" nicht hinreichend nachgekommen ist (Senatsurteil BGHZ 104, 323, 333 f.).

    Der Senat hält an diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung im Schrifttum hiergegen verschiedentlich vorgebrachter Bedenken (vgl. dazu z.B. Arens, ZZP 104 (1991), 123, 131 ff.; Brüggemeier, VuR 1988, 345 ff.; Foerste, VersR 1988, 958 ff.; Schmidt-Salzer, PHI 1988, 146, 149 ff.; Winkelmann, MDR 1989, 16 ff.) fest.

    Eine derartige Situation ist beispielsweise dort gegeben, wo sich der Hersteller zur Verwendung von Mehrwegflaschen für kohlensäurehaltige Getränke entscheidet und damit ein besonderes Berstrisiko der unter starkem Innendruck stehenden mehrfach verwendeten Glasbehälter zum Mittelpunkt der Herstellung macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 323, 335).

    Hiervon konnte das Berufungsgericht nicht wie geschehen mit dem Hinweis auf Überlegungen des erkennenden Senats im Urteil BGHZ 104, 323 ff., die sich mit dem dort gegebenen Sachverhalt befaßten, absehen.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Nach Anscheinsbeweisgrundsätzen kann auf einen Kausalablauf geschlossen werden, wenn ein Schadensereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine typische Folge der als ursächlich in Betracht kommenden Handlung darstellt (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 104, 323, 330 f.).

    Diese Rechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein Produktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH, NJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein Schaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und lediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des Herstellers entstanden ist.

    Ist jedoch - wie vorliegend - schon streitig, ob von dem fraglichen Produkt überhaupt eine Gefahr ausgeht, wie sie sich in dem streitgegenständlichen Schaden verwirklicht hat, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Befundsicherungspflicht, die gerade voraussetzt, dass es sich um ein Produkt mit einer besonderen Schadenstendenz handelt (vgl. BGH, NJW 1988, 2611, 2613 f.).

    Dabei sind die durchschnittlichen Kenntnisse und Erwartungen derjenigen Verbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist (v. Westfalen, a.a.O., § 24 Rdn. 4, 178 m.w.N.; BGH, NJW 1988, 2611, 2612).

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90

    Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

  • OLG Schleswig, 19.10.2007 - 17 U 43/07

    Produkthaftung wegen konstruktiv unterlassenen Einbaus eines Fehlerstromschalters

  • BGH, 17.10.1989 - VI ZR 258/88

    Pferdebox - § 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Konstruktionsfehler, Maßstab

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 65/93

    Organisationspflichten des Chefarztes einer Kinderklinik

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88

    Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des

  • LG Stuttgart, 10.04.2012 - 26 O 466/10

    Regress - Produkthaftung - Konstruktionsfehler einer Fenster- und

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97

    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines

  • OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13

    Produkthaftung: Haftung des Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen

  • OLG Schleswig, 24.04.2012 - 11 U 123/11

    Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Fehlers der Fahrzeugelektrik

  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 139/92

    Befundsicherungspflicht des Produzenten bei Gefährdung durch berstende

  • OLG Dresden, 28.08.1997 - 4 U 770/97

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 19 U 93/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 9 U 3/05

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Einzelhändlers bei spontanem Bruch einer

  • OLG Hamm, 20.07.2018 - 7 U 29/17

    Haftungsausfüllende Kausalität; Beweiserleichterung; Anscheinsbeweis;

  • LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05

    Schadensersatzansprüche aus deliktischer Produkthaftung für ein Steuerungs- und

  • OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 1116/08

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines später vom Markt

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 128/99

    Deckung eines Güterschadens durch eine Versicherung

  • OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97

    Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftig aus einem Ereignis entstehenden

  • ArbG Bochum, 12.07.1991 - 2 Ca 2552/90

    Befristung; Schwangerschaft; Arglist; Schadensersatz; Benachteiligung;

  • OLG Köln, 04.10.2011 - 5 U 40/11

    Abweisung der Klage nach dem ProdHaftG , da der Nachweis, dass Mängel eines

  • OLG Oldenburg, 07.12.2006 - 8 U 85/06

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen wegen eines

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2000 - 22 U 208/99

    Begriff des Herstellers; Herstellung eines Produktes; Seilmaterial; Verpackung;

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98

    Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs-

  • OLG München, 23.02.2022 - 7 U 4204/16

    Garantieversprechen: Abgrenzung zwischen Anspruchsvoraussetzung und

  • OLG Hamm, 10.05.1999 - 13 U 95/98

    Beweislastumkehr bei Datenverlust

  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 206/88

    Amtspflichtverletzung - Verkehrsunfall - Vernichtung des Zettels mit der

  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
  • LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94

    Venire Contra Factum Proprium; Verzicht; Autopsie; Unfalltod; Beweisvereitelung

  • OLG Braunschweig, 13.09.2004 - 6 U 3/04

    Keine Befundsicherungspflicht des Herstellers bei Einwegflaschen

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