Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 02.03.1988

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88   

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https://dejure.org/1988,4096
OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88 (https://dejure.org/1988,4096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.1988 - 5 W 13/88 (https://dejure.org/1988,4096)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. März 1988 - 5 W 13/88 (https://dejure.org/1988,4096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Passive Parteifähigkeit eines Kreisverbands i.S.v. § 50 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angerufenen durch unerbetene Telefonanrufe einer politischen Partei während der Zeit des Wahlkampfs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch telefonische Wahlwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonische Werbung durch Parteien

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2615
  • ZIP 1988, 674
  • VersR 1988, 827
  • afp 1988, 404
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68

    Fernsprechwerbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88
    Unerwünschte Besucher lassen sich durch schriftliche Hinweise an der Haustür, Abstellen der Glocke oder schlichte Passivität leicht abwehren (vgl. dazu BGH GRUR 70, 523).
  • BGH, 19.03.1984 - II ZR 168/83

    Selbständigkeit der Ortsgruppe eines Vereins

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88
    Er ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, führt einen eigenen Namen und nimmt für die ... gewisse Aufgaben selbständig wahr (vgl. dazu BGHZ 90, 331; OLG Karlsruhe OLGZ 78, 236; OLG Bamberg, NJW 82, 895).
  • OLG Bamberg, 08.07.1981 - 3 U 53/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88
    Er ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, führt einen eigenen Namen und nimmt für die ... gewisse Aufgaben selbständig wahr (vgl. dazu BGHZ 90, 331; OLG Karlsruhe OLGZ 78, 236; OLG Bamberg, NJW 82, 895).
  • OLG Hamm, 04.11.1977 - 15 W 292/77
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1988 - 5 W 13/88
    Er ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, führt einen eigenen Namen und nimmt für die ... gewisse Aufgaben selbständig wahr (vgl. dazu BGHZ 90, 331; OLG Karlsruhe OLGZ 78, 236; OLG Bamberg, NJW 82, 895).
  • LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

    Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (vgl. z.B. OLG Stuttgart, NJW 1988, 2615).
  • LG Koblenz, 01.04.2008 - 1 O 273/07

    Unverlangte Telefonwerbung

    Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das aus Artt. 1 und 2 GG abgeleitete und gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (vgl. z. B. OLG Stuttgart, NJW 1988, 2615).
  • LG Heidelberg, 11.12.2007 - 2 O 173/07

    Lästige Werbeanrufe

    Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (vgl. z.B. OLG Stuttgart, NJW 1988, 2615; LG Berlin, MDR 2003, 873 - zu SMS-Werbung).
  • LG Heidelberg, 29.12.2017 - 4 O 111/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Eingriff in den Gewerbebetrieb: Einmaliger

    Die streitgegenständliche Telefonwerbung bei dem Kläger erfolgte nicht in dem Bereich seiner Privatsphäre, sondern im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (zur telefonischen Wahlwerbung im Privatbereich vgl. demgegenüber OLG Stuttgart NJW 1988, S. 2615).
  • LG Berlin, 06.02.2007 - 15 S 1/06

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen unerbetenen

    Denn auch ein unerbetener Anruf bei einem Unternehmer stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar (OLG Hamm, GRUR 1992, 889; Köhler in Hefermehl u. a., Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 7 Rdnr. 33; vgl. ferner BGH NJW 2004, 1655 und KG NJW-RR 2005, 51 für den Fall der Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden; zur Unzulässigkeit eines unerbetenen Telefonanrufs bei einem Verbraucher siehe nur OLG Stuttgart, NJW 1988, 2615).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.03.1988 - 3 Wx 290/87   

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https://dejure.org/1988,4630
OLG Düsseldorf, 02.03.1988 - 3 Wx 290/87 (https://dejure.org/1988,4630)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.1988 - 3 Wx 290/87 (https://dejure.org/1988,4630)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 1988 - 3 Wx 290/87 (https://dejure.org/1988,4630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 134, 138; GG Art. 1, Art. 4
    Erbrecht; Testamentvollstreckung; Sicherung einer Firma für die Dauer der Zugehörigkeit des Erben zu einer Sekte.

  • snafu.de

    GG Art. 4, 1 III; BGB §§ 134, 138
    Zulässige Testamentsvollstreckung zur Sicherung einer Firma für die Dauer der Zugehörigkeit des Erben zu einer Sekte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2615
  • NJW-RR 1989, 8 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 08.07.1987 - 25 T 234/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.1988 - 3 Wx 290/87
    Das Landgericht Düsseldorf hat der Beschwerde mit Beschluß vom 8. Juli 1987 (25 T 234/87 - NJW 1987, 3141) stattgegeben.
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Ein darin liegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines der möglichen Erben war weder das bestimmende Motiv für die Regelung noch ihr vorrangiger Beweggrund (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 2615, 2616), vielmehr war er im Hinblick auf die angestrebte einheitliche Regelung geboten.
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