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   BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88   

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BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88 (https://dejure.org/1988,572)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1988 - I ARZ 388/88 (https://dejure.org/1988,572)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - I ARZ 388/88 (https://dejure.org/1988,572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 18
    Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen über hoffreies Vermögen

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Abteilungen eines Gerichtes in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - Entsprechende Anwendung der §§ 36 Nr. 6, 37 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit im FGG- Verfahren - Zuständigkeit des BGH zu Klärung der Zuständigkeit im FGG-Verfahren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 6
    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung eines Erbscheins über hoffreies Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiwillige Gerichtsbarkeit - Örtliche Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt - Bestimmung des Gerichtsstands

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 363
  • NJW 1988, 2739
  • MDR 1988, 1029
  • DNotZ 1989, 442
  • Rpfleger 1988, 530
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    § 5 FGG betrifft jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend seinem Wortlaut nur die Fälle des Streits oder der Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit (BGHZ 78, 108, 110 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1983 - 1 ARZ 408/83, NJW 1984, 740; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil A, 12. Aufl., § 5 Rdn. 6).

    Für Streitigkeiten über die Zuständigkeit im übrigen hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Konflikts zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Falle eines Zuständigkeitsstreits zwischen einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht und einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend angewandt (BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1983, aaO).

    Eine Notwendigkeit, die Parteien bei Zuständigkeitskonflikten statt dessen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen, wie es im Schrifttum im allgemeinen für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO; ferner - referierend - BGHZ 78, 108, 110, 111), [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]besteht unter diesen Umständen nicht.

    Eine Klärung im Rechtsmittelweg ist für die Parteien mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden; sie setzt im übrigen voraus, daß gegen die die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 1987 - I ARZ 737/86, NJW-RR 1987, 1058, einen Konflikt zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und einem Oberlandesgericht betreffend; vgl. auch BGHZ 78, 108, 111) [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] und daß gerade diejenige Entscheidung angefochten wird, die sich aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts als unzutreffend erweist, so daß nicht selten gegen beide Entscheidungen ein Rechtsmittel eingelegt werden müßte; schließlich ist nicht auszuschließen, daß in Fällen, in denen verschiedene Gerichte oder Spruchkörper in letzter Instanz entscheiden, beide zuständigkeitsleugnenden Entscheidungen bestätigt werden.

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    Nichts anderes hat für einen - nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden - Konflikt zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder - was in diesem Zusammenhang auf das gleiche hinausläuft (vgl. BGHZ 71, 264, 271) - zwischen zwei im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Abteilungen desselben Gerichts zu gelten.

    Zwar haben sich die beiden Abteilungen nicht in rechtskräftigen Beschlüssen für unzuständig erklärt; im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte läßt die Rechtsprechung jedoch im Rahmen der analogen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung ausreichen (BGHZ 71, 264, 271 f; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1982 - I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 36 Rdn. 25); dies muß vorliegend schon deshalb gelten, weil auch ein ablehnender Beschluß in Ermangelung eines befristeten Rechtsmittels nicht der formellen Rechtskraft zugänglich wäre.

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 737/86

    Zuständigkeitsstreitigkeit für eine Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters -

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    Eine Klärung im Rechtsmittelweg ist für die Parteien mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden; sie setzt im übrigen voraus, daß gegen die die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 1987 - I ARZ 737/86, NJW-RR 1987, 1058, einen Konflikt zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und einem Oberlandesgericht betreffend; vgl. auch BGHZ 78, 108, 111) [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] und daß gerade diejenige Entscheidung angefochten wird, die sich aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts als unzutreffend erweist, so daß nicht selten gegen beide Entscheidungen ein Rechtsmittel eingelegt werden müßte; schließlich ist nicht auszuschließen, daß in Fällen, in denen verschiedene Gerichte oder Spruchkörper in letzter Instanz entscheiden, beide zuständigkeitsleugnenden Entscheidungen bestätigt werden.
  • BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    Denn maßgeblich insoweit ist grundsätzlich nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1979 - IV ARZ 31/79, NJW 1979, 2249).
  • BGH, 13.10.1983 - I ARZ 408/83

    Einschlägige Zuständigkeit bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Gericht

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    § 5 FGG betrifft jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend seinem Wortlaut nur die Fälle des Streits oder der Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit (BGHZ 78, 108, 110 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1983 - 1 ARZ 408/83, NJW 1984, 740; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil A, 12. Aufl., § 5 Rdn. 6).
  • BGH, 02.12.1982 - I ARZ 586/82

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
    Zwar haben sich die beiden Abteilungen nicht in rechtskräftigen Beschlüssen für unzuständig erklärt; im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte läßt die Rechtsprechung jedoch im Rahmen der analogen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung ausreichen (BGHZ 71, 264, 271 f; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1982 - I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 36 Rdn. 25); dies muß vorliegend schon deshalb gelten, weil auch ein ablehnender Beschluß in Ermangelung eines befristeten Rechtsmittels nicht der formellen Rechtskraft zugänglich wäre.
  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.).
  • OLG Köln, 12.03.2012 - 21 AR 1/12
    Im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte sind die Vorschriften über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit entsprechend anzuwenden, wenn verschiedene mit der Sache befasste Gerichte ihre Kompetenz ohne förmlichen Beschluss leugnen (vgl. BGH BGHZ 71, 264, 271 f; BGHZ 104, 363, 366; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 429; OLG Hamburg OLGR 2005, 805; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 596, 597; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 36 Rn. 25) und die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte den Verfahrensbeteiligten zumindest bekannt gemacht worden sind (vgl. BGH NJW-RR 1992, 579; NJW-RR 1992, 1154; NJW-RR 1996, 1217; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 429; OLG Hamburg OLGR 2005, 805; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 596, 597; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21

    Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei

    Diese Formulierung ist einerseits identisch mit derjenigen über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit in § 36 Abs. 1 ZPO, im Rahmen dessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den allgemeinen Gerichtsaufbau, sondern auf die Rechtsmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart abzustellen ist (vgl. BGHZ 104, 363 = NJW 1988, 2739, 2740 mwN; vgl. auch BayObLG Beschluss vom 24. September 2019 - 1 AR 83/19 - juris Rn. 6 mwN; BeckOK ZPO/Toussaint [Stand: 1. September 2021] § 36 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Für die Beurteilung, welches Gericht als das im Rechtszug zunächst höhere anzusehen ist, ist maßgeblich auf die Rechtsmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart abzustellen (vgl. BGHZ 104, 363/366).

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen reicht die tatsächlich erklärte und verbindlich gewollte Kompetenzleugnung für eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO aus (BGHZ 78, 108, 111; BGHZ 104, 363/366 m.w.N.).

  • OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
    Gleiches gilt für einen nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konflikt zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zwischen zwei in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Abteilungen des gleichen Gerichts ( vgl. BGH NJW 1978, 1531; NJW 1988, 2739 ).

    Wenn, wie dargelegt, ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Abteilungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit desselben Gerichtes, etwa zwischen Nachlaß- und Vormundschaftsgericht, nicht im Verfahren nach § 5 FGG beendet werden kann ( vgl.BGH NJW 1988, 2739 ) , darf nichts anderes gelten, wenn ein Konflikt über die gleiche Frage zwischen zwei Gerichten entstanden ist.

  • BGH, 04.05.1994 - XII ARZ 36/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Verneinung der Bindungswirkung einer

    Entgegen Stimmen in der Literatur, im Bereich der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit könnten negative Kompetenzkonflikte, die nicht die örtliche Zuständigkeit betreffen, nur im Rechtsmittelwege ausgetragen werden (vgl. BGHZ 78, 108, 110 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] m.N.), ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen § 36 Nr. 6 ZPO zur Ausfüllung der im Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sonst bestehenden Lücke entsprechend anzuwenden (BGHZ 104, 363, 364 ff).
  • OLG Hamm, 27.03.2015 - 15 W 413/14

    Höfeordnung; Testament; gemeinschaftlich; Erbe; Hoferbe; Erbeinsetzung; Auslegung

    Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts setzt nach § 18 Abs. 2 HöfeO jedenfalls voraus, dass zu dem in Frage stehenden Nachlass ein Hof im Sinne und Im Geltungsbereich der HöfeO gehört (BGH NJW 1988, 2739).
  • BGH, 05.02.1992 - XII ARZ 4/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Wohnsitzen

    Dabei genügt es zwar in Fällen entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO, daß beide Gerichte ihre Kompetenz tatsächlich leugnen, ohne daß es eines förmlichen rechtskräftigen Beschlusses bedarf (BGHZ 71, 264, 271; 104, 363, 366; Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. § 36 Rdn. 25).
  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

    Maßgeblich ist nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988, I ARZ 388/88, BGHZ 104, 363 [juris Rn. 4] m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 36 Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 7; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 23; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2021 - 3 W 32/21

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirkung des Eintrags eines Hofvermerks im

    Dies umfasst auch die Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, der ausschließlich das hoffreie Vermögen betrifft (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988 - I ARZ 388/88 -, BGHZ 104, 363-369 = juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Brinkmann, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage 2015, § 18, Rn. 18 m.w.N.; Düsing/Sieverdingbeck , in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 18 HöfeO, Rn. 11 m.w.N.; Graß, HöfeO, 1. Online-Auflage 2018, § 18, Rn. 1, 16 m.w.N.; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38, Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 AR 23/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht nach der Aufhebung eines Pfändungs-

  • OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05

    Entscheidung eines negativen Zuständikeitsstreits durch das nächst höhere Gericht

  • OLG Brandenburg, 08.08.2003 - 1 AR 60/03

    Zur Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses an das örtlich

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
  • OLG Stuttgart, 23.04.2003 - 15 AR 1/03

    Vermögenssorge: Vertretung des minderjährigen Miterben durch den

  • LG Frankfurt/Main, 25.10.2021 - 13 O 163/21
  • OLG Frankfurt, 09.07.2012 - 13 AR 10/12

    Gerichtsstandsbestimmung bei zweifelhafter Klagezustellung

  • OLG Hamburg, 02.08.2005 - 13 AR 26/05

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei lediglich tatsächlicher Erklärung

  • OLG Köln, 18.01.2022 - 8 AR 54/21

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Negativer Kompetenzstreit;

  • OLG Frankfurt, 21.05.2002 - 13 AR 4/02

    Wegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Abweichung von der

  • BGH, 17.06.1997 - X ARZ 638/97

    Begriff der Landwirtschaftssache

  • OLG Schleswig, 22.12.2020 - 2 AR 26/20

    Abgabe eines Betreuungsverfahrens in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund

  • OLG Rostock, 19.10.2001 - 1 UH 3/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Insolvenzverfahren

  • OLG Hamburg, 29.09.2005 - 13 AR 40/05

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr.

  • OLG Celle, 15.06.2020 - 7 W 37/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss gem. § 352e FamFG

  • BayObLG, 03.08.2023 - 102 AR 132/23

    Auswahlkriterien bei der Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO

  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer

  • BayObLG, 10.09.1992 - 3Z BR 109/92

    Entscheidungen über Rechtshilfeersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen

  • OLG Celle, 04.07.2022 - 7 W 1/22
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 123/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage von Wohnungseigentümern gegen Teileigentümer

  • BayObLG, 05.08.1999 - 4Z AR 26/99

    Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem

  • BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im

  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und

  • LG Köln, 27.07.1988 - 11 T 244/88

    Verwalterzustimmung unter Umständen auch bei Erstveräußurung durch den tellenden

  • BayObLG, 09.10.2019 - 1 AR 120/19

    Zuständigkeitskonflikt zwischen Eingangsgerichten

  • BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 35/19

    Auskunftsanspruch

  • BayObLG, 25.06.1997 - 3Z AR 46/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei negativem Zuständigkeitsstreit zwischen

  • OLG Braunschweig, 19.01.2016 - 2 W 49/15

    Beschwerde; Erbschein; Feststellungsbeschluss; Hoffolgezeugnis;

  • LG Darmstadt, 31.10.1995 - 5 T 1153/95

    Bestimmung eines Gerichts als Nachlassgericht

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