Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.04.1988

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,129
BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,129) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Statthaftigkeit der Nichtvorlagebeschwerde; Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Begriff des Nachteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Statthaftigkeit - Vorlagepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2814 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 728
  • DVBl 1988, 499
  • ZfBR 1988, 192
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

    Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO , der die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründe, sei gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen werde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers (oder eines Rechtsvorgängers) in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwGE 59, 87 [100]).

    Auch der beschließende Senat hat, um die Popularklage im Bereich des § 47 VwGO auszuschließen, in seinem Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87 [97]) dargelegt, das negative Betroffensein in einem ideellen Interesse, wie etwa in dem Wunsch nach Erhaltung der deutschen Landschaft, sei für sich allein kein nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtlicher Nachteil.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Dies wäre nämlich auch dann der Fall gewesen, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachgekommen wäre: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgelegte Rechtsfrage in der Besetzung mit fünf Richtern zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 [173 f.]).

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

  • VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - BayVBl 1986, 81 ), der den für die Antragsbefugnis erforderlichen Nachteil in einem vergleichbaren Fall "wegen der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan" und einer daraus folgenden Minderung der rechtlichen Abwehrmöglichkeiten bejaht habe, sei nicht zu folgen.

    In ihr wird dargelegt, der angefochtene Beschluß weiche vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1985 (BayVBl 1986, 81 ) in der Beurteilung der Frage ab, ob der Eigentümer eines Grundstücks, das an ein künftiges Bauvorhaben grenzt, bereits im vorbereitenden Verfahren zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Baugrundstück antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sei, wenn die Aufhebung des Landschaftsschutzes erklärtermaßen und ausschließlich den Zweck verfolge, das Vorhaben zu ermöglichen.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu dem neben dem Nachteil erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich klargestellt, es bestehe dann nicht, wenn - je nach den Verhältnissen im Einzelfall - der Antragsteller dadurch, daß die zur Prüfung gestellte Norm für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern könne (vgl. Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu diesem Zeitpunkt war gegen die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, die Sache nicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, kein Rechtsmittel vorgesehen (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 ff.).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Die Entscheidung in Form des Beschlusses hat hier die gleiche Wirkung wie die Entscheidung durch Urteil (vgl. Entscheidung vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 [125]).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Auch im Falle des § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO besitzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gleiche Funktion wie eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. zur Besetzung der Richterbank bei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 7 VwGO im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 4 CB 29.84

    Divergenzzulassung - Bundesverwaltungsgerichts - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Vielmehr bedarf es auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die angefochtene Normenkontrollentscheidung von den tragenden Gründen in der angeführten Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen sein soll (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne u.a. Beschlüsse vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 130 und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 56).
  • BVerwG, 16.10.1987 - 3 NB 1.87
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Ist deshalb ein im Normenkontrollverfahren erlassenes Urteil vor dem 1. Juli 1987 verkündet worden, so ist eine Beschwerde wegen der Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht unstatthaft (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 3 NB 1.87 -).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Abgesehen von dem - nach dem festgestellten Sachverhalt indes hier nicht in Betracht zu ziehenden - Fall, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage funktionslos geworden sein kann (vgl. hierzu für Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwGE 54, 5), hat die Bauleitplanung, nur weil die beplante Fläche tatsächlich nicht mehr zu Bahnzwecken benutzt werden soll und vom bisherigen Planungsträger auch nicht mehr in Anspruch genommen wird, nicht etwa schon aus sich heraus die rechtliche Wirkung, den durch Planfeststellung oder in anderer Weise begründeten speziellen Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage aufzuheben (vgl. § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB; vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = DVBl. 1988, 499 und vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Dagegen ist im Ansatz aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, ohne dass es auf Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots, namentlich die Zuordnung zum Bundesrecht (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Satz 3 BNatSchG) und die inhaltliche Reichweite der Abwägung ankäme (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 S. 7 = NVwZ 1988, 728, vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 und vom 25. August 1995 - BVerwG 4 B 191.95 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5 S. 7).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, und vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,242
BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86 (https://dejure.org/1988,242)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1988 - 9 C 271.86 (https://dejure.org/1988,242)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 (https://dejure.org/1988,242)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,242) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer - Verschulden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2814
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof Urteil vom 30. Juli 1975 - 3 StR 27/28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - BGHSt 26, 206 ).

    Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im einzelnen Rechtsstreit zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 ; 24, 33 ; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - a.a.O.).

  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 3/79

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Anwalt den letzten Tag der Frist ausgenutzt und damit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hatte (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144; BGH vom 25. Mai 1979, VersR 1979, 823).
  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 276.86

    Spruchkörper - Geschäftsverteilung - Rechtsfehler - Ausländer -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Als solche kann sie der Vorsitzende wegen seiner besseren Kenntnis der für eine sinnvolle Verteilung der Arbeit innerhalb des Spruchkörpers maßgebenden Umstände in aller Regel sachgerechter als das Präsidium vornehmen; hierauf beruht die Zuerkennung der Regelungskompetenz an den Vorsitzenden (vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 276.86 -).
  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Denn mit der Übergabe des ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an die bisher zuverlässige Büroangestellte zur Aufgabe als Telebrief (der dem Erfordernis der Schriftform genügt, vgl. Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 25.85 - BVerwGE 77.38) hat der Prozeßbevollmächtigte auch in Anbetracht des nahen Fristendes alles in seiner Verantwortung liegende getan, damit die Revisionsbegründung noch - wie bei Telebriefen generell anzunehmen - am selben Tag beim zuständigen Gericht eingehen konnte.
  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 453.82

    Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Verschulden - Fristversäumung - Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Anwalt den letzten Tag der Frist ausgenutzt und damit besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hatte (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 144; BGH vom 25. Mai 1979, VersR 1979, 823).
  • BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Anforderungen an Aufklärungspflicht - Zeugen -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Hat der Kläger, wie hier, die zu ermittelnden Tatsachen und die in Betracht kommenden Beweismittel hinreichend dargelegt, so hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der vom Kläger im einzelnen gestellten förmlichen Beweisanträge (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Zwar ist der Fall, daß der Kläger einen unsubstantiierten Beweisantrag stellt, dem Unterlassen einer Beweisantragstellung durch den anwaltlich vertretenen Kläger gleichzusetzen mit der Folge, daß das Absehen des Gerichts von einer Beweiserhebung (auch von Amts wegen) in beiden Fällen keine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 CB 4.86

    Geschäftsverteilung - Spruchkörperbesetzung - Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Dies gilt auch für einen dem Geschäftsverteilungsplan, nach dessen Bestimmungen das entscheidende Gericht personell zusammengesetzt war, anhaftenden Rechtsmangel (Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O. Nr. 17).
  • BGH, 21.10.1975 - 1 StR 445/75

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof Urteil vom 30. Juli 1975 - 3 StR 27/28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75 - BGHSt 26, 206 ).
  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 558.82

    Sachverständigengutachten - Antrag auf Einholung - Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
    Angesichts des klägerischen Vertrags, daß Jeziden beim Militärdienst mißhandelt werden, daß sein Bruder dort häufig geschlagen worden ist, und angesichts der Beweisanträge des Klägers zur Vernehmung eines Zeugen und zur Einholung konkret benannter Gutachten zu konkreten Beweisthemen (vgl. hierzu Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 558.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 164), sowie angesichts der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht von Drangsalierungen beim Militärdienst ausgegangen ist, und vor allem, daß zu diesem Thema bisher keine konkreten Feststellungen getroffen worden sind, mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung aufdrängen.
  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

  • BVerwG, 09.06.1987 - 9 CB 36.87

    Ehrenamtliche Richter - Wahl - Gesetzlicher Richter - Wahlausschussvorsitzender

  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BGH, 22.02.1974 - IV ZB 1/74

    Unabwendbarer Zufall - Rechtsanwalt - Fristeintragung - Bürovorsteher -

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 43/84

    Kanzleiangestellte - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt - Berufungsschrift -

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 77.72

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Verstoß gegen den

  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 248.63

    Vorliegen eines Beweisantrages i.S.d. § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 9/92

    Fristversäumnis - Technische Störung des eigenen Telefaxgerätes - Versagung der

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Rechtsmittel wirksam auch mittels Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Telebrief eingelegt werden können (vgl BVerfGE 74, 228, 234 f [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]; BGH NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89]; 188; 990; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NJW 1988, 2814; BAG NJW 1987, 341).

    Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob er bei der Organisation des Betriebes seiner Anwaltskanzlei ausreichende Vorkehrungen - etwa durch geeignete Anweisungen an das Büropersonal und ausreichende Kontrolle - gegen ein Fristversäumnis getroffen hat (vgl BSG Beschluß vom 22. August 1990 - 9b RAr 14/90 - BGH NJW 1990, 187 f [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] zur Ausgangskontrolle anhand des Sendeberichts über die Telefax-Übermittlung; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NJW 1988, 2814 zur Angabe einer versehentlich falschen Telefax-Nummer durch zuverlässige Büroangestellte; LG Frankfurt NJW 1992, 3043 zur Speicherung einer falschen Telefax-Nummer).

  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Die zusätzlich gegebene Begründung hätte daher nur ausgereicht, um den Antrag in bezug auf die Vernehmung des Herrn T. A. als Zeuge abzulehnen, weil nicht im einzelnen (substantiiert) dargelegt worden ist, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von diesem Zeugen zu erwarten gewesen wären (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 9. August 1993 - BVerwG 5 B 1.93 - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 = BayVBl 1989, 59).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Im übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt (ständ. Rechtspr. BVerwG, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 Nr. 17]; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - [Buchholz 310 § 60 Nr. 155]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht