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   BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86   

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https://dejure.org/1987,626
BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86 (https://dejure.org/1987,626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richtiger Gerichtsstand bei der Begründung eines besonderen Gerichtsstandes hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland - Richtiger Gerichtsstand einer in Deutschland als Anteilseigner tätigen Gesellschaft englischen Rechts - Richtiger Gerichtsstand bei Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3
    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 646
  • MDR 1987, 735
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3 hat die Antragstellerin - auf deren Vortrag insoweit allein abzustellen ist (vgl. BGHZ 7, 184, 186) - den Tatbestand einer unerlaubten Handlung behauptet, so daß hier der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 493 [EuGH 30.11.1976 - - 21/76]).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 19/51

    Schiedsvertrag. Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3 hat die Antragstellerin - auf deren Vortrag insoweit allein abzustellen ist (vgl. BGHZ 7, 184, 186) - den Tatbestand einer unerlaubten Handlung behauptet, so daß hier der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet ist (vgl. EuGH NJW 1977, 493 [EuGH 30.11.1976 - - 21/76]).
  • BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70

    Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Nr. 3 ZPO auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand begründet ist (BGH NJW 1971, 196).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen (vgl. BGHZ 90, 155, 157) [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83] und denen im übrigen auch Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ durch den besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Rechnung trägt, gebieten es vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen.
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439).
  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    c) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 25; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rn. 39; Lange in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rn. 6).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    a) Entfaltet die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zwischen dem Kläger und einem der beklagten Streitgenossen Wirkung, so kann dieser Gerichtsstand einerseits dem dadurch begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]), andererseits kann das prorogierte Gericht den anderen Streitgenossen nicht ohne Weiteres über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgedrängt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, NJW-RR 2020, 763 Rn. 46; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24).
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