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   BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86   

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BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 (https://dejure.org/1987,998)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 (https://dejure.org/1987,998)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1987 - VIII ZR 283/86 (https://dejure.org/1987,998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 505, § 535, § 581 Abs. 2
    Vereinbarung einer anderweitigen Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung bei einem Pachtvertrag zwischen Gaststätteneigentümer und vorpachtberechtigter Brauerei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 237
  • NJW 1988, 703
  • NJW-RR 1988, 330 (Ls.)
  • MDR 1988, 311
  • BB 1988, 233
  • DB 1988, 1311
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    Den Standpunkt der Vorinstanz, der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte "Fremdkörpergedanke" (BGHZ 77, 359) passe auf den vorliegenden Fall nicht, bekämpft die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß hier die Getränkebezugspflicht im Verhältnis der Erstpächter zu den Beklagten nur dadurch Bedeutung gewinnen konnte, daß die Beklagten der D...-...-Brauerei ein Belieferungsrecht eingeräumt hatten (Anl. 1 zum Schriftsatz vom 3. März 1986 nach Bl. 30 GA); die darauf gegründete Bezugsverpflichtung der Erstpächter stelle einen "Fremdkörper" im Erstvertrag dar, der für die Klägerin nicht verbindlich sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 = LM BGB § 505 Nr. 4 = MDR 1963, 303, 304; BGHZ 77, 359) sind Bestimmungen (in den zitierten Entscheidungen ging es um eine vom Erstkäufer geschuldete Maklergebühr bzw. um "Projektierungskosten") im Erstvertrag für den eintretenden Berechtigten nicht verbindlich, wenn sie völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stehen.

    Wird eine Vertragsgestaltung nur wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts gewählt, ohne daß sie im Rahmen des Erstvertrages irgendwie geartete Vorteile für den Erstkäufer oder den Vorkaufsverpflichteten bringt, so kann das regelmäßig dafür sprechen, daß sie mit dem eigentlichen Kauf nichts mehr zu tun hat (BGHZ 77, 359, 363).

    Im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine derartige Vereinbarung dann nicht als Fremdkörper im Erstvertrage anzusehen, wenn sie dem Erstpächter oder dem Vorpachtverpflichteten einen Vorteil bringt (BGHZ 77, 359, 363.).

  • BGH, 11.12.1963 - V ZR 41/62
    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    § 5 des Erstpachtvertrages und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen wären bei derartiger Fallgestaltung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 1970 - III ZR 42/67 = WM 1970, 1315; vgl. auch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Umgehungsgeschäften; BGH Urteile vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62 = WM 1964, 231 und vom 14. November 1969 - V ZR 115/66 = WM 1970, 321).
  • BGH, 02.07.1970 - III ZR 42/67
    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    § 5 des Erstpachtvertrages und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen wären bei derartiger Fallgestaltung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 1970 - III ZR 42/67 = WM 1970, 1315; vgl. auch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Umgehungsgeschäften; BGH Urteile vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62 = WM 1964, 231 und vom 14. November 1969 - V ZR 115/66 = WM 1970, 321).
  • BGH, 14.11.1969 - V ZR 115/66

    Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    § 5 des Erstpachtvertrages und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen wären bei derartiger Fallgestaltung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 1970 - III ZR 42/67 = WM 1970, 1315; vgl. auch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Umgehungsgeschäften; BGH Urteile vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62 = WM 1964, 231 und vom 14. November 1969 - V ZR 115/66 = WM 1970, 321).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 157/60
    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    Die Ausübung des Vorpachtrechts ist unwirksam, wenn der Berechtigte es ablehnt, die mit seiner Erklärung ausgelösten Pflichten zu tragen (BGH Urteil vom 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 = WM 1962, 1091).
  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 236/61

    Anspruch auf Maklerlohn gegenüber Vorkaufsrechtsberechtigten bei Ausübung des

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 = LM BGB § 505 Nr. 4 = MDR 1963, 303, 304; BGHZ 77, 359) sind Bestimmungen (in den zitierten Entscheidungen ging es um eine vom Erstkäufer geschuldete Maklergebühr bzw. um "Projektierungskosten") im Erstvertrag für den eintretenden Berechtigten nicht verbindlich, wenn sie völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stehen.
  • RG, 17.06.1929 - VIII 170/29

    Tritt die Befugnis zur Ausübung des Vorpachtrechts ein, wenn der Verpflichtete

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86
    Die Ausschließlichkeitsbindung der Erstpächter an die D...-Brauerei hat keine Nebenleistung zum Inhalt, sondern eine Hauptpflicht, weil sie sich im Hinblick auf die den Beklagten von der D...-Brauerei zugesagte Hektolitervergütung als Teil der Gegenleistung für die Gewährung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses darstellt (RGZ 125, 123, 127).
  • BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12. November 1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f, vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890, vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und vom 14. Juli 1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • BGH, 24.11.2017 - LwZR 5/16

    Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters

    Richtig ist allerdings, dass das Vorpachtrecht, obwohl es im Gesetz nicht geregelt ist, als Ausdruck der in § 311 Abs. 1 BGB normierten Vertragsfreiheit (BGH, Urteil vom 25. November 1987 - VIII ZR 283/86, BGHZ 102, 237, 240) allgemein anerkannt ist.

    Vergleichbar mit einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, dessen Regeln (§§ 463 ff. BGB) grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, kann der Vorpachtberechtigte durch einseitige bedingungsfeindliche Gestaltungserklärung bewirken, dass zwischen ihm und dem Verpächter als Vorpachtverpflichteten ein Pachtvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, den der Verpächter mit dem Dritten vereinbart hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75; BGH, Urteil vom 25. November 1987 - VIII ZR 283/86, BGHZ 102, 237, 240 - jeweils zur entsprechenden Anwendung von §§ 504 ff. BGB aF; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 39/00, NJW 2002, 3016, 3019 zu einem Vormietrecht; Staudinger/Schaub, BGB [2013], § 581 Rn. 200; MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 463 Rn. 6).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

    Demgemäß ist in der Regelung über das Vorpachtrecht im Vertrag vom 31.03./05.04.1989 die Vereinbarung zu sehen, dass die Beklagte durch Ausübung dieses Vorrechts entsprechend der Regeln der §§ 504 ff. BGB über das Vorkaufsrecht in der Fassung vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 - BGBl. I S 3138 - (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB; §§ 504 ff BGB a.F. sind im Übrigen inhaltsgleich zu den §§ 463 ff. BGB jetzt geltender Fassung) in einen neuen von der Beigeladenen zu 1 mit einem Dritten geschlossen Werbenutzungsvertrag "eintreten" kann, vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG (zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 504 BGB a.F./§§ 305 ff. BGB n.F. über das Vorkaufrecht auf Pachtverträge vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987 - VIII 283/96 -, NJW 1988, 703; Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, BGB, 7. Aufl. § 504 Anm. 1).

    Die Ausübung des Vorpachtrechts ist in der Regel unwirksam, wenn der Berechtigte die mit seiner Erklärung ausgelösten Pflichten nicht tragen kann oder es ablehnt, diese zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.; Soergel/Huber, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl., § 505 BGB RdNr. 13).

    Handelt es sich bei der Pflicht, die in dem Vertrag vom 06.10/19.11.1999 vereinbarte Designlinie zu erbringen, um eine Hauptleistungspflicht, kann es sich hierbei nicht um einen Fremdkörper in diesem Vertrag handeln, der zur Folge hätte, dass diese Bestimmung für den eintretenden Vorpachtberechtigten nicht verbindlich wäre, weil er völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stünde (vgl. zum Fremdkörpergedanken: BGH, Urteil vom 14.12.1995 - III ZR 34/95 -, NJW 1996, 654; Urteil vom 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 -, NJW 1988, 703M; Urteil vom 13.06.1980 - V ZR 11/79 -, BGHZ 77, 359).

    Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sind nur solche das Vorpachtrecht vereitelnde Verträge nichtig, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorpachtberechtigten zu schaden (Vgl. BGH; Urteil vom 11.12.1963 - V ZR 41/62 -, NJW 1964, 540; BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

    Schließlich greift auch der von den Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand nicht durch, dass es dem Werbenutzungsvertrag vom 31.03./05.04.1989 immanent sei, dass bei Neuabschluss eines Werbenutzungsvertrages keine Produktlinie vereinbart werden dürfe, die nur von einem Dritten, nicht aber von dem Vorpachtberechtigten geleistet werden kann (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

    Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn das im Vertrag vom 31.03./05.04.1989 vereinbarte Vorpachtrecht in jedem Fall leerliefe (vgl. BGH; Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03

    Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

    Auf das Vorpachtrecht sind die Bestimmungen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts in §§ 504 f BGB a. F. - unter Berücksichtigung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 102, 237).

    81 Allerdings ist die Ausübung des "Vorpachtrechts" (Vorrechts) unwirksam, wenn der Berechtigte es ablehnt, die mit seiner Erklärung ausgelösten Pflichten zu tragen, oder wenn er zur Erfüllung der Pflichten nicht in der Lage ist (vgl. BGHZ 102, 237).

    Dass die umstrittene Stadtmöblierungsklausel im Vertrag 1999 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 138 BGB nichtig ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochten Urteil bereits zutreffend unter Hinweis darauf dargelegt, dass keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung der Werbemedien im "R... Design" zielgerichtet zum Zwecke der Vereitelung des der Beklagten nach dem Vertrag 1989 zustehenden "Vorpachtrechts" vereinbart worden wäre (vgl. hierzu auch BGHZ 102, 237) oder sonst auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhte.

    Diese Grundsätze sind auf das Vorpachtrecht zu übertragen (vgl. BGHZ 102, 237).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2016 - 21 U 109/15

    Begriff der Rechtsnachfolge i.S. von § 266 Abs. 1 S. 1

    Schließlich hat der BGH für eine Vorpachtberechtigung, auf welche die Vorschriften der §§ 505 ff. BGB a.F. entsprechend anwendbar seien, das Vorliegen eines Fremdkörpers verneint, wenn in dem Vertrag eine Getränkebezugsverpflichtung enthalten ist (Urteil vom 25.11.1987, VIII ZR 283/86).
  • VG Freiburg, 18.12.2007 - 4 K 1763/06

    Vorpachtvertrag für Schilderwerbung mit einer Gemeinde

    Die Ausübung eines Vorpachtrechts ist unwirksam, wenn der Vorpachtberechtigte nicht willens oder tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Vertrag des Vorpachtverpflichteten mit dem Dritten zu erfüllen (wie BGHZ 102, 237; VGH BW, Urt. v. 01.10.2004 - 5 S 1012/03).

    Auf das Vorpachtrecht sind die Bestimmungen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts unter Berücksichtigung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1987, BGHZ 102, 237 = NJW 1988, 703).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist indessen anerkannt, dass die Ausübung eines Vorpachtrechts unwirksam ist, wenn der Berechtigte es ablehnt, die mit seiner Erklärung ausgelösten Pflichten zu tragen, oder wenn er zur Erfüllung der Pflichten nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1987, a.a.O.).

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 31/94

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine im Kaufvertrag getroffene Regelung über

    Nach dem vom Senat entwickelten Fremdkörpergedanken sind insbesondere solche Bestimmungen des Erstvertrages für den eintretenden Berechtigten unverbindlich, die völlig außerhalb der typischen Abhängigkeit der gegenseitigen Verpflichtung stehen und deshalb "wesensmäßig" nicht zum Kaufvertrag gehören (BGHZ 77, 359, 362 f; BGHZ 102, 237, 241 [BGH 25.11.1987 - VIII ZR 283/86]; Urt. v. 12. November 1986, V ZR 171/85, NJW-RR 1987, 396, 397; Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, NJW 1987, 890; Urt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 127/90, NJW 1992, 236 [BGH 11.10.1991 - V ZR 127/90]).
  • OLG Hamm, 14.09.2016 - 30 U 9/16

    Rechtsmissbrauch; Vormietrecht

    (aa) Eine rechtsmissbräuchliche, den Geboten von Treu und Glauben entgegenstehende Ausübung des Vormietrechts setzt voraus, dass der Erklärungswert des Vormietberechtigten in nicht zu tolerierender Weise von vorneherein nicht den Umfang besitzen soll, mit dem die Erklärung formal ausgestaltet ist, was z.B. der Fall wäre, wenn der Berechtigte zwar das Vormietrecht ausübt, es zugleich aber definitiv ablehnt, die mit seiner Erklärung verbundenen Pflichten zu tragen (BGH MDR 1962, 974; MDR 1964, 748; WM 1988, 92).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2000 - 2 U 120/00

    Vorkaufsrecht - Vereitelung durch vertragliches Weiterveräußerungsverbot -

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die in § 505 II BGB vorgesehene Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Kaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von "Fremdkörpern" in den Vertrag, die völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb zu verleiden (BGHZ 34, 200, 205; BGHZ 77, 359, 362; BGH NJW-RR 1987, 397 f; NJW 1988, 703; w.N. bei MK-Westermann, aaO, FN 81).
  • KG, 27.04.2023 - 10 U 80/22

    Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Zahlungsanspruch nach Ausübung des

    Letzteres ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die - bei objektiver Betrachtungsweise - völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt (vgl. BGHZ 77, 359; 102, 237, 241; BGH, Urt. v. 12.11.1986 - V ZR 191/85 - NJW-RR 1987, 396 f.; v. 25.09.1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890; v. 11.10.1991 - V ZR 127/90 - NJW 1992, 236 und v. 14.07.1995 - V ZR 31/94 - NJW 1995, 3138 f).
  • OLG Köln, 22.12.2020 - 5 U 80/20

    Vorkaufsrecht an einer Eigentumswohnung Wirksamkeit der Ausübung eines

  • OLG München, 11.07.2018 - 3 U 694/18

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten auf Zahlung

  • LG Karlsruhe, 07.05.2013 - 11 O 53/11

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über ein Vormietrecht;

  • OLG Stuttgart, 20.07.1998 - 5 U 16/98

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an missbräuchliche Regelungen des Kaufvertrages

  • OLG Köln, 22.12.2020 - 5 U 82/20

    Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts für eine Eigentumswohnung

  • OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 5 U (Lw) 85/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Landpachtvertrag: Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 16.11.2020 - 5 U 80/20

    Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts Vereitelung oder Erschwerung der

  • OLG München, 25.10.1993 - 17 U 7175/92
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