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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 34/87   

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https://dejure.org/1987,4744
OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 34/87 (https://dejure.org/1987,4744)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.09.1987 - 7 A 34/87 (https://dejure.org/1987,4744)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. September 1987 - 7 A 34/87 (https://dejure.org/1987,4744)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Blockieren eines Falschparkers auf Privatparkplatz ist verboten!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 929
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Freiburg, 03.04.1979 - VS VI 454/77
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 34/87
    Dabei war angesichts der eindeutigen Hinweisschilder wie auch der baulichen Anlage des gesamten Parkplatzes für jedermann klar erkennbar, daß es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte (vgl. hierzu OLG Stuttgart in VRS 1980, 59, 304; VG Freiburg in NJW 1979, 2060).

    Auch konnte Frau L. ohne polizeiliche Hilfe mit ihrem Kraftfahrzeug nicht wegfahren, wozu sie wie dargelegt berechtigt war (vgl. auch VG Freiburg in NJW 1979, 2060).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.1985 - 7 A 47/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 34/87
    Zutreffend ist zwar, daß in den Fällen der vorliegenden Art in erster Linie der Verhaltensverantwortliche (§ 4 Abs. 1 PVG) oder der Halter des Kraftfahrzeugs als Zustandsverantwortlicher (§ 5 PVG) heranzuziehen ist und die Polizei eine entsprechende, allerdings nicht zu überspannende Ermittlungspflicht trifft (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 1985 7 A 47/85 -).
  • OVG Saarland, 06.05.1993 - 1 R 106/90

    Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung

    Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes berechtigte den Kläger jedoch nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren, denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung (vgl. hierzu Palandt, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 15.1.1969, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, Urteil vom 29.9.1987, NJW 1988, 929 (930)).
  • OLG Hamburg, 08.02.1989 - 5 U 167/86

    Berechnung des Schadensersatzes; Ermittlung des Durchschnittssollzinses ;

    Die in der Entscheidung vom 28. April 1988 (NJW 1988, 929, 933, 934) unter IV 3. gewählte Formulierung, die Bank müsse konkret darlegen, daß sie "den ihr vorenthaltenen Geldbetrag bei rechtzeitiger Zahlung alsbald zu einem höheren Zinssatz angelegt hätte", könnte zwar als Andeutung in diese Richtung verstanden werden; da der Bundesgerichtshof sich aber in dieser Entscheidung ausdrücklich auch auf die Entscheidung vom 1. Februar 1974 (WM 1974, 304 = BGHZ 62, 103 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72] ) bezogen hat, in der der Nachweis der Vereitelung eines bestimmten Geschäfts gefordert wurde, kann allein aus der zitierten Formulierung eine Abkehr des Bundesgerichtshofs von der bisherigen Meinung zur konkreten Schadensberechnung nicht hergeleitet werden.

    Die Entscheidungen vom 28. April 1988 (a.a.O.) und vom 1. Februar 1974 (a.a.O.) lassen auch nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Bundesgerichtshof zwischen den banküblichen und marktüblichen Zinsen unterscheiden wollte.

    Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (a.a.O.) kann als abstrakter Schaden nur der anhand der Berichte der Deutschen Bundesbank zu ermittelnde marktübliche Durchschnittssollzins, berechnet nach dem Anteil der verschiedenen Kreditarten am gesamten Aktivgeschäftsvolumen der Bank, verlangt werden.

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