Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Scheckkartenmissbrauch durch Beschaffung von Bargeld an Geldautomaten fremder Kreditinstitute mit Hilfe der von dem kontoführenden Institut überlassenen Scheckkarte (Codekarte); Schutzzweck des Computerbetrugs; Verhältnis der Tatbestände des Computerbetruges und des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ulm, 09.03.1987 - 6 Ds 6007/87
- OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87
Papierfundstellen
- NJW 1988, 981
- MDR 1988, 602
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
Wegnahme einer Scheckkarte
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87
Die Frage der Strafbarkeit der Wegnahme einer codierten eurocheque-Karte (Code-Karte) sowie deren anschließender Benutzung zur Entnahme von Geldscheinen aus Geldautomaten (vgl. dazu auch die Hinweise im Anhang zu III (334) 175 und im Anhang zu III (329) 88 b) hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Beschluß Ä 3 StR 209/87 Ä v. 16.12.87, u. a in NJW 1988 Heft 15 S. 979) auf Vorlage dahingehend entschieden, daß die Wegnahme einer Code-Karte eine straflose Gebrauchsentwendung darstellt, wahrend in Fällen vor dem Inkrafttreten des § 263 a StGB (1. August 1986) die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB ) erfüllt: Teilabdruck III (329) 92 a-c.
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaßt werden nach allgemeiner Ansicht Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982;… Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.;… Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a).b) Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts nach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982, BayObLGSt 1997, 75, 77;… Lenckner/Perron aaO § 266 b Rdn. 8, Maurach/Schroeder/ Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74;… Kindhäuser in NK-StGB § 263 a Rdn. 46;… aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11).
- BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
Kein Scheckkartenmißbrauch bei mißbräuchlicher Verwendung an Geldautomaten
Es fehlt somit an der erforderlichen Fallgestaltung im Grenzbereich zwischen Betrug und Untreue, die von § 266 b StGB erfaßt werden soll (…Lackner StGB 21. Aufl. § 266 b Rn. 1 m. w. N.).Die mißbräuchliche Benutzung einer "Scheckkarte" als Codekarte in Verbindung mit der Codenummer zur Bargeldabhebung aus Bankomaten durch den berechtigten Inhaber wird zwar auch in dieser Verwendungsart der "Scheckkarte" noch vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaßt, jedoch nur wenn zusätzlich die vorstehend gekennzeichnete, für das Drei-Partner-System typische Vertrauensbruchssituation gegeben ist (so OLG Stuttgart NJW 1988, 981 zum Fall der Bargeldentnahme aus dem Bankomaten eines anderen als des die Karte ausgebenden Kreditinstituts).Wegen des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehlers (§ 337 StPO ) ist das angefochtene Urteil aufzuheben. - BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
Möglichkeit der Annahme eines Gesamtvorsatzes - Konkurrenz zwischen Betrug und …
Ob das allerdings auch für den Fall II 4 gilt, in dem der Angeklagte Barabhebungen getätigt hat, oder ob nicht in diesem Falle nach § 263 a StGB zu bestrafen ist, ist im Schrifttum außerordentlich umstritten (…vgl. die Darstellungen bei: Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 263 a Rdn. 11;… Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a, § 266 b Rdn. 1, 1 b;… Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 134 ff.) und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 981 [OLG Stuttgart 23.11.1987 - 3 Ss 389/87], das für den Mißbrauch einer Euroscheckkarte § 266 b StGB annimmt).