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   BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87   

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https://dejure.org/1988,900
BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,900)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1988 - VI ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,900)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,900)
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Magenoperationen

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, zur Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen (hier: Aufklärungspflicht verneint);

§ 852 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 199 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährung beginnt bei ausreichender Kenntnis des Patienten von den Tatsachen, die ein Fehlverhalten des Arztes nahelegen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten über Behandlungsalternativen - Magenresektion nach Billroth I und II als Alternative zur Vagotomie - Wahl der Behandlungsmethode als ärztliche Entscheidung - Kenntnis von den nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Umfang der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1516
  • NJW-RR 1988, 790 (Ls.)
  • MDR 1988, 662
  • VersR 1988, 495
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 05.11.1986 - 1 U 92/84
    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, aus der postoperativ aufgetretenen Anastomosenstenose könne nicht auf einen Operationsfehler, nämlich eine zu enge Anlegung der Anastomose, geschlossen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. November 1986 - 1 U 92/84 - mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1987 - VI ZR 287/86 - VersR 1988, 95, 96).
  • BGH, 22.09.1987 - VI ZR 238/86

    Ärztliche Aufklärung über nicht angebotene neue Behandlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Die Wahl der Behandlungsmethode ist nämlich primär Sache des Arztes, so daß dieser in aller Regel davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen (Senatsurteile vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771 = AHRS, Kennzahl 5000/5 und vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 07.07.1987 - VI ZR 287/86

    Ablehnung von Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers wegen mangelhafter

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, aus der postoperativ aufgetretenen Anastomosenstenose könne nicht auf einen Operationsfehler, nämlich eine zu enge Anlegung der Anastomose, geschlossen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. November 1986 - 1 U 92/84 - mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1987 - VI ZR 287/86 - VersR 1988, 95, 96).
  • BGH, 11.05.1982 - VI ZR 171/80

    Oberschenkelbruch - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, zur Aufklärungspflicht über

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Die Wahl der Behandlungsmethode ist nämlich primär Sache des Arztes, so daß dieser in aller Regel davon ausgehen darf, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen (Senatsurteile vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771 = AHRS, Kennzahl 5000/5 und vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 207/83

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß; Kenntnis des Patienten von einem

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Damit kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe zugestanden, Kenntnis von Tatsachen gehabt zu haben, die für ein Abweichen des Beklagten von dem üblichen ärztlichen Vorgehen sprechen, oder dafür, daß der Beklagte bei beiden Operationen oder zumindest bei einer ärztliche Maßnahmen nicht getroffen habe, die zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740).
  • OLG Hamm, 26.09.1983 - 3 U 317/82
    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
    Dann aber stellte die Vagotomie für den Beklagten keine wirkliche Alternative dar, über die ausnahmsweise aufzuklären gewesen wäre (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 26. September 1983 - 3 U 317/82 - mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 3. Juli 1984 - VI ZR 261/83 - VersR 1984, 1076 = AHRS, Kennzahl 5000/7).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Dazu muß der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - a.a.O.; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991- VI ZR 161/90 - a.a.O.; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - a.a.O.; vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - a.a.O. und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150).

    Die-se Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - a.a.O.).

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90

    Beginn der Verjährung im Arzthaftungsprozeß

    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517).
  • OLG Schleswig, 15.12.2011 - 11 U 127/10

    Verjährung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen;

    Die erforderliche Kenntnis ist vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden zu ermöglichen (BGH VersR 1971, 154 [155]; VersR 1986, 1080 [1081]; NJW 1988, 1516 ), denn dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl. BGH VersR 1995, 551 [552]; NJW 2004, 510 m.w.N.; BGH NJW 2009, 587 [588]).
  • OLG Köln, 03.05.2006 - 5 U 216/02

    Arzthaftung - Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten eines Speichenbruchs

    Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (vgl. nur BGH, NJW 1988, 1516).
  • OLG Koblenz, 17.04.2001 - 3 U 1158/96

    Schmerzensgeldansprüche bei vaginaler Risikogeburt und unterbliebener Aufklärung

    Dazu gehört das Wissen, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH NJW 1988, S. 1516, 1517).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2001 - 7 U 123/97

    Arzthaftung - Aufklärungspflicht - unbekannte Beeinträchtigungen - Befunderhebung

    Der Arzt darf in der Regel davon ausgehen, der Patient vertraue insoweit der ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen, jedenfalls solange eine Methode angewandt wird, die dem medizinischen Standard entspricht (vgl. BGH VersR 1988, 179; VersR 1988, 495).
  • OLG Oldenburg, 17.06.1997 - 5 U 21/97

    Aufklärungspflicht eines Arztes bei einer Hallux-valgus-Operation;

    Denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 1516).
  • OLG Jena, 12.06.2012 - 4 U 634/10

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Resektion des Meniskus anstatt einer Meniskusnaht

    Die Frist beginnt also nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (BGH NJW 88, 1516; VersR 01, 108).
  • LG Duisburg, 23.11.2010 - 6 O 219/08

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgrund

    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (vgl. nur BGH NJW 1988, 1516, 1517; BGH VersR 2001, 108, 109; BGH VersR 1999, 1149, 1150).
  • OLG Koblenz, 25.03.2010 - 5 U 1514/07

    Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch ab der Kenntnis der Ursache

  • LG Landau/Pfalz, 14.01.2010 - 2 O 203/09

    Rechtsschutzversicherung: Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen

  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 68/99
  • OLG Koblenz, 08.11.2010 - 5 U 601/10

    Beginn der Verjährung der Ansprüche wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung mit

  • OLG Koblenz, 03.06.2011 - 5 U 1372/10

    Anforderungen an die Risikoaufklärung hinsichtlich der Verletzung von

  • OLG München, 29.09.1994 - 24 U 116/94
  • OLG Köln, 05.12.2001 - 5 U 51/01

    Behandlung von AIDS mit dem naturheilkundlichen Wirkstoff Hypericin bei Abfallen

  • OLG Köln, 28.06.2000 - 5 U 182/97
  • LG Dortmund, 04.11.2010 - 4 O 202/08

    Ansprüche auf Schadensersatz aus Arzthaftung verjähren nach Kenntnis des Schadens

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