Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.06.1987

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87   

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https://dejure.org/1987,703
BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1987 - V ZR 139/87 (https://dejure.org/1987,703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 210
  • VersR 1988, 497
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.).
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

    Tatsächlich hat Herr P. auch nicht i.V. (= in Vertretung), sondern nur i.A. (d.h. im Auftrag) unterzeichnet, was eher indiziert, er wolle nicht selbst für das beklagte Land handelnd die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens - wie ein Vertreter - übernehmen (vgl. BAG Urteile vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - AP Nr. 38 zu § 519 ZPO; vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 f.).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ..." (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.1987 - X ZR 102/85   

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https://dejure.org/1987,2132
BGH, 16.06.1987 - X ZR 102/85 (https://dejure.org/1987,2132)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1987 - X ZR 102/85 (https://dejure.org/1987,2132)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85 (https://dejure.org/1987,2132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 210
  • MDR 1988, 51
  • WM 1987, 1266
  • AnwBl 1988, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 102/85
    Es ist deshalb auf Grund einseitiger Verhandlung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 14.12.2021 - X ZR 147/17

    Verzichtsurteil - Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde;

    Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).

    Der Senat hat in zwei früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass ein Verzichtsurteil nur nach Zulassung der Revision und mündlicher Verhandlung ergehen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).

  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Bundesgerichtshof abgegebene Verzichtserklärung als prozessual unwirksam anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).
  • BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07

    Voraussetzungen für einen wirksam erklärten Verzicht auf einen Klageanspruch

    Ein Verzicht auf den Klageanspruch kann nach § 306 ZPO nur "bei der mündlichen Verhandlung" und nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).
  • LG Karlsruhe, 28.03.2019 - 13 O 74/18

    Wettbewerbsprozess: Feststellung der Prozessfähigkeit eines Wettbewerbsverbandes;

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Verzicht nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden kann (BGH, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; BeckRS 2010, 27057 Rn. 3; NJW 1988, 210).
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 41/94

    Nichtigkeit eines mangels behördlicher Genehmigung schwebend unwirksamen

    Das Anerkenntnis nach § 307 ZPO unterliegt im Anwaltsprozeß - wie der Verzicht nach § 306 ZPO (BGH Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85 = WM 1987, 1266) - dem Anwaltszwang (MünchKommZPO/Musielak, § 307 Rdnr. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., vor § 306 Rdnr. 12, § 307 Rdnr. 3).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 6/05

    Haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität im Rahmen der Anwaltshaftung

    Prozesshandlungen konnten nach § 78 Abs. 1 ZPO a.F. nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt abgegeben werden (BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, WM 1987, 1266 [zum Verzicht]; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 78 Rn. 9 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 78 Rn. 13; Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl. § 78 Rn. 7).
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