Weitere Entscheidung unten: AG Lübeck, 19.10.1987

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   BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87   

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BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87 (https://dejure.org/1988,121)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 (https://dejure.org/1988,121)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1988 - 4 N 1.87 (https://dejure.org/1988,121)
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Schallschutzfenster

Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1 Abs. 6 BauGB, Konfliktbewältigung;

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinde - Kostentragungspflicht - Planung potentiell umweltgefährdender Anlagen - Festsetzung von Vorkehrungen - Schädliche Umwelteinwirkungen - Betroffener Grundstückseigentümer - Drittschützende Wirkung der Planfestsetzungen - Öffentlich rechtliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 184
  • NJW 1989, 467
  • NVwZ 1989, 251 (Ls.)
  • DVBl 1988, 1167
  • DÖV 1989, 223
  • ZfBR 1989, 35
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Der bezeichnete Ausgleichsanspruch in Geld ist öffentlichrechtlicher Art und greift als einheitlicher Anspruch unabhängig davon ein, ob durch die von der geplanten Verkehrsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Anliegergrundstücks überschritten wird (vgl. BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17 - 19.84 - BVerwGE 77, 295 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 2 = NJW 1987, 2884 mit weiteren Nachweisen, sowie zum Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen Lärmimmissionen bei schon länger bestehenden Straßen sowie bei solchen Straßen, denen kein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen hat, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - UPR 1988.142 mit weiteren Nachweisen).

    Für die Bemessung des genannten Anspruches stellt die Höhe der Kosten, die dem immissionsbetroffenen Nachbarn aus der Durchführung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erwachsen, neben anderen Gesichtspunkten - wie etwa der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs (vgl. hierzu BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]) - einen maßgeblichen Richtpunkt dar (zur Angemessenheit des Ausgleichsanspruches vgl. auch Kuschnerus, DVBl. 1986, 429 und BVerwGE 77, 295 ).

    Wird ein Planfeststellungsbeschluß ohne einen solchen Ausspruch bestandskräftig, so kann der Betroffene diesen Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; 77, 295 ).

    Diese Verschiebung der einzuhaltenden planungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für Lärmimmissionen von Verkehrsanlagen kann bei den hier prognostizierten Dauerschallpegeln bis zu 70 dB (A) vor den der Straße zugewandten Fassaden der angrenzenden Gebäude von Bedeutung sein für die Prüfung der Frage, ob der Bebauungsplan insgesamt, insbesondere unter dem Blickpunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwGE 77, 295 ), den Anforderungen des Abwägungsgebotes noch genügt.

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Dieser allgemeine Rechtssatz, der für das private Nachbarrecht seine Entsprechung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB findet, hat unter anderem in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und in den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze sowie für spezielle öffentliche Anlagen zum Beispiel in § 17 Abs. 4 FStrG (vgl. insbesondere zum Geldausgleichsanspruch aus § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74] sowie Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 71 = DVBl. 1988, 534), § 31 Abs. 2 WHG, § 8 Abs. 4 AbfG, teilweise aber auch in § 9 Abs. 2 LuftVG, § 29 Abs. 2 PBefG gesetzgeberischen Niederschlag gefunden.

    Für die Bemessung des genannten Anspruches stellt die Höhe der Kosten, die dem immissionsbetroffenen Nachbarn aus der Durchführung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erwachsen, neben anderen Gesichtspunkten - wie etwa der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs (vgl. hierzu BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]) - einen maßgeblichen Richtpunkt dar (zur Angemessenheit des Ausgleichsanspruches vgl. auch Kuschnerus, DVBl. 1986, 429 und BVerwGE 77, 295 ).

    Demgegenüber hält der beschließende Senat, wie sich im einzelnen aus seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - (BVerwGE 77, 285 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66 = NJW 1987, 2886) ergibt, bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 43 BImSchG für die Frage der (einfachrechtlichen) Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen im öffentlichrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis von Verkehrsanlage und betroffenen Anliegern weiterhin die niedrigeren Werte für maßgeblich, wie sie im Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15 <29 ff. [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]. 34> = DVBl. 1976, 779 ) zugrunde gelegt worden sind.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Hierauf haben die von den Einwirkungen der Anlage betroffenen Nachbarn einen unmittelbaren Rechtsanspruch (vgl. - zu Verkehrsanlagen - auch § 41 BImSchG und hierzu BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] sowie Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - a.a.O.), der hier gegenüber der Gemeinde, sonst - bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben - gegenüber der Genehmigungsbehörde geltend zu machen ist, die dem Vorhabenträger die entsprechenden Pflichten aufzuerlegen hat.

    Ansprüche aus § 42 BImSchG können zwar derzeit nicht durchgesetzt werden, weil die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG nicht erlassen worden sind (vgl. BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]).

    Der bezeichnete Ausgleichsanspruch in Geld ist öffentlichrechtlicher Art und greift als einheitlicher Anspruch unabhängig davon ein, ob durch die von der geplanten Verkehrsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Anliegergrundstücks überschritten wird (vgl. BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17 - 19.84 - BVerwGE 77, 295 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 2 = NJW 1987, 2884 mit weiteren Nachweisen, sowie zum Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen Lärmimmissionen bei schon länger bestehenden Straßen sowie bei solchen Straßen, denen kein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen hat, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - UPR 1988.142 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Wird eine Verkehrsanlage zulässigerweise auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut und sind im Plan als (bauliche und sonstige technische) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen des (passiven) Schallschutzes an vorhandenen Gebäuden festgesetzt, so besteht auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung ein Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung solcher Maßnahmen schon aus einem allgemeinen Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (im Anschluß an das Urteil des 7. Senats vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 -).

    Ein solcher Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dem Gebäudeeigentümer aus der Verwirklichung der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB zu seinem Schutz im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen erwachsen, besteht aber schon aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach unzumutbare Beeinträchtigungen durch ein öffentlicher Planung bedürftiges Vorhaben im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis vom Betroffenen nicht ohne Ausgleich hingenommen werden müssen (vgl. dazu u.a. Korbmacher, DöV 1982, 517 ; Bender, DVBl. 1984, 301 ; vgl. ebenfalls in diesem Sinne das Urteil des 7. Senats vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - NJW 1988.2396 -).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Die eine bestimmte Nutzung ermöglichende Festsetzung, wie etwa die Festsetzung einer Verkehrsfläche, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB dem erforderlichen Schutz vor den von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273).

    Hierauf haben die von den Einwirkungen der Anlage betroffenen Nachbarn einen unmittelbaren Rechtsanspruch (vgl. - zu Verkehrsanlagen - auch § 41 BImSchG und hierzu BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] sowie Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - a.a.O.), der hier gegenüber der Gemeinde, sonst - bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben - gegenüber der Genehmigungsbehörde geltend zu machen ist, die dem Vorhabenträger die entsprechenden Pflichten aufzuerlegen hat.

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Der bezeichnete Ausgleichsanspruch in Geld ist öffentlichrechtlicher Art und greift als einheitlicher Anspruch unabhängig davon ein, ob durch die von der geplanten Verkehrsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Anliegergrundstücks überschritten wird (vgl. BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17 - 19.84 - BVerwGE 77, 295 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 2 = NJW 1987, 2884 mit weiteren Nachweisen, sowie zum Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen Lärmimmissionen bei schon länger bestehenden Straßen sowie bei solchen Straßen, denen kein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen hat, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - UPR 1988.142 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82

    Beamtenrecht - Schadensersatz - Dienstfahrten - Kfz-Sachschäden

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Straßen - auch Bundesstraßen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) - können aber statt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB Verkehrsflächen festsetzenden Bebauungsplans, sogar im Wege sogenannter "isolierter Straßenplanung" (vgl. auch § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB), gebaut werden (vgl. dazu BVerwGE 38, 152 [BVerwG 03.06.1971 - IV C 64/70]; 72, 172 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Wird ein Planfeststellungsbeschluß ohne einen solchen Ausspruch bestandskräftig, so kann der Betroffene diesen Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; 77, 295 ).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Straßen - auch Bundesstraßen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) - können aber statt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB Verkehrsflächen festsetzenden Bebauungsplans, sogar im Wege sogenannter "isolierter Straßenplanung" (vgl. auch § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB), gebaut werden (vgl. dazu BVerwGE 38, 152 [BVerwG 03.06.1971 - IV C 64/70]; 72, 172 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]).
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87
    Straßen - auch Bundesstraßen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) - können aber statt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB Verkehrsflächen festsetzenden Bebauungsplans, sogar im Wege sogenannter "isolierter Straßenplanung" (vgl. auch § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB), gebaut werden (vgl. dazu BVerwGE 38, 152 [BVerwG 03.06.1971 - IV C 64/70]; 72, 172 [BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • OVG Berlin, 22.04.1983 - 2 A 6.81

    Unvereinbarkeit eines Bebauungsplanes wegen fehlender Festsetzung über die

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 55.80

    Begründetheit des Rechtsmittels eines beigeladenen Unternehmers gegen ein der

  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

  • BVerwG, 21.01.1977 - IV C 84.74

    Entstehung und Verteilungsmaßstab im Erschließungsbeitragsrecht; Anforderungen an

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1984 - 6 C 15/83

    Lärm; Lärmschutz; Lärmschutzmaßnahmen; Zumutbarkeit; Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449

    Straßenplanung durch Bebauungsplan

    Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

    Soweit die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden festsetzen (Nr. 1.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen), ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schon deshalb ausgeschlossen, weil baulicher Schallschutz insoweit nur von den betroffenen Gebäudeeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190); dafür, dass die Voraussetzungen eines Baugebots (§ 176 BauGB) vorliegen könnten, auf dessen Grundlage baulicher Schallschutz ausnahmsweise auch gegen den Eigentümerwillen durchgesetzt werden könnte, ist nichts ersichtlich, zumal auch die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt haben, in keinem Fall sei beabsichtigt, die Anlieger der B***** Allee Süd gegen deren Willen zum physisch-realen Einbau von Lärmschutzfenstern zu zwingen.

    Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund eines "das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" ein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht, die dem Gebäudeeigentümer bei der Verwirklichung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes erwachsen (grundlegend BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190 ff., bestätigt durch BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260; vgl. aber bereits BVerwG vom 29.4.1987 BVerwGE 79, 254/262 f. bei unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch eine Feuerwehrsirene).

    (1) Dieser ungeschriebene "allgemeine Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 2) ist rechtsdogmatisch hinreichend abgesichert.

    Da baulicher Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden - vorbehaltlich eines unter Umständen in Betracht zu ziehenden Baugebots (§ 176 BauGB) - grundsätzlich nur von den betroffenen Grundeigentümern selbst oder mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann, wird eine Verwirklichung des Schallschutzes im Regelfall dadurch gewährleistet, dass der Eigentümer bei der Ausführung passiver Schallschutzmaßnahmen Kostenerstattung vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast verlangen kann (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O S. 190).

    Denn auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zwar Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt werden; in der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass sich diese Befugnis nicht auch darauf erstreckt, Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufnehmen zu können (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 1; bestätigt durch BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. und vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260).

    Es leitet diesen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung in einer Art Gesamtanalogie aus verschiedenen Erstattungs- oder Entschädigungsvorschriften wie insbesondere auch § 42 BImSchG als jeweils spezifische Ausprägung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes her (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. S. 190).

    Entgegengehalten wurde ihr vereinzelt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht eingeschlagene Weg eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs das Gebot planerischer Konfliktbewältigung aushöhle und dem Abwägungsgebot widerspreche (so Geiger, Urteilsanmerkung zu BVerwG vom 7.9.1988, BayVBl 1989, 87/90; ähnlich Silagi, UPR 1997, 272/276).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass der Plangeber - wie hier die Antragsgegnerin in den "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 durch Bezugnahme auf ihre Erstattungsrichtlinie - Geldersatzansprüche selbst ausdrücklich anerkennt und dadurch die Abgewogenheit der Planung zusätzlich dokumentiert; eine konstitutive, für den Bestand des Plans tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise aber nicht (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O.), zumal die einem nachfolgenden Verfahren vorbehaltene Entscheidung über die Höhe des konkret zu leistenden Erstattungsbetrags hierdurch auch nicht präjudiziert werden kann (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260).

    Zwar billigte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.9.1988 (a.a.O.) dem Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung passiver Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich "auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung" zu.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Die Beeinträchtigungen können aber auch wegen ihrer unvermeidbaren Intensität und überwiegender öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG einen finanziellen Ausgleich erfordern (vgl. BVerfGE 58, 137 (147 ff.) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; 79, 174 (192) [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]; BVerwGE 77, 295 (297 f.); 84, 361 (367 f. [BVerwG 15.02.1990 - 4 C 45/87]); 94, 1; vgl. auch BVerwGE 80, 184 (190) [BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]; B. Sommer, ZfBR 1990, 54 ff. (55)).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

    Soweit die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden festsetzen (Nr. 1.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen), ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schon deshalb ausgeschlossen, weil baulicher Schallschutz insoweit nur von den betroffenen Gebäudeeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190); dafür, dass die Voraussetzungen eines Baugebots (§ 176 BauGB) vorliegen könnten, auf dessen Grundlage baulicher Schallschutz ausnahmsweise auch gegen den Eigentümerwillen durchgesetzt werden könnte, ist nichts ersichtlich, zumal auch die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt haben, in keinem Fall sei beabsichtigt, die Anlieger der B***** Allee Süd gegen deren Willen zum physisch-realen Einbau von Lärmschutzfenstern zu zwingen.

    Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund eines "das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" ein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht, die dem Gebäudeeigentümer bei der Verwirklichung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes erwachsen (grundlegend BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190 ff., bestätigt durch BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260; vgl. aber bereits BVerwG vom 29.4.1987 BVerwGE 79, 254/262 f. bei unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch eine Feuerwehrsirene).

    (1) Dieser ungeschriebene "allgemeine Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 2) ist rechtsdogmatisch hinreichend abgesichert.

    Da baulicher Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden - vorbehaltlich eines unter Umständen in Betracht zu ziehenden Baugebots (§ 176 BauGB) - grundsätzlich nur von den betroffenen Grundeigentümern selbst oder mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann, wird eine Verwirklichung des Schallschutzes im Regelfall dadurch gewährleistet, dass der Eigentümer bei der Ausführung passiver Schallschutzmaßnahmen Kostenerstattung vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast verlangen kann (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O S. 190).

    Denn auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zwar Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt werden; in der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass sich diese Befugnis nicht auch darauf erstreckt, Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufnehmen zu können (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 1; bestätigt durch BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. und vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260).

    Es leitet diesen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung in einer Art Gesamtanalogie aus verschiedenen Erstattungs- oder Entschädigungsvorschriften wie insbesondere auch § 42 BImSchG als jeweils spezifische Ausprägung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes her (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. S. 190).

    Entgegengehalten wurde ihr vereinzelt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht eingeschlagene Weg eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs das Gebot planerischer Konfliktbewältigung aushöhle und dem Abwägungsgebot widerspreche (so Geiger, Urteilsanmerkung zu BVerwG vom 7.9.1988, BayVBl 1989, 87/90; ähnlich Silagi, UPR 1997, 272/276).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass der Plangeber - wie hier die Antragsgegnerin in den "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 durch Bezugnahme auf ihre Erstattungsrichtlinie - Geldersatzansprüche selbst ausdrücklich anerkennt und dadurch die Abgewogenheit der Planung zusätzlich dokumentiert; eine konstitutive, für den Bestand des Plans tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise aber nicht (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O.), zumal die einem nachfolgenden Verfahren vorbehaltene Entscheidung über die Höhe des konkret zu leistenden Erstattungsbetrags hierdurch auch nicht präjudiziert werden kann (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260).

    Zwar billigte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.9.1988 (a.a.O.) dem Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung passiver Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich "auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung" zu.

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Rechtsprechung
   AG Lübeck, 19.10.1987 - 751 Js 22352/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6099
AG Lübeck, 19.10.1987 - 751 Js 22352/87 (https://dejure.org/1987,6099)
AG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.1987 - 751 Js 22352/87 (https://dejure.org/1987,6099)
AG Lübeck, Entscheidung vom 19. Oktober 1987 - 751 Js 22352/87 (https://dejure.org/1987,6099)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 467
  • MDR 1989, 478
  • StV 1989, 22
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