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   BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88   

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BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88 (https://dejure.org/1988,667)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1988 - II ZR 96/88 (https://dejure.org/1988,667)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 (https://dejure.org/1988,667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 67
  • NJW 1989, 1212
  • MDR 1989, 327
  • NVwZ 1989, 596 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 47/71

    Anfechtung innerparteilicher Wahlen

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Verzögerungen in der Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens können zur Folge haben, daß nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 47/71, NJW 1974, 183, 185) ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils - im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode - jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird.

    Soll die danach geltende Mehrheitswahl modifiziert und vom einfachen Mehrheitsprinzip abgewichen werden, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB - und weil es sich insoweit um eine für das Parteileben grundlegende Entscheidung handelt - einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973, aaO).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (II ZR 47/71, NJW 1974, 183) ausgeführt hat, bedeutet die im Grundgesetz gewährleistete, auch bei innerparteilichen Wahlen sicherzustellende Wahlfreiheit, daß jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben muß, seine Wahlentscheidung ohne Zwang oder sonstige Beeinflussung entsprechend seiner eigenen Überzeugung zu treffen.

    Die Entscheidung des Satzungsgebers für ein Mehrheitswahlrecht aber ist, wie sich gleichfalls bereits aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (aaO) ergibt, von dem einzelnen Wähler hinzunehmen, weil auch die Erfolgschancengleichheit nur innerhalb des jeweiligen Wahlsystems garantiert ist.

    Auszugehen ist hierbei, wie der Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (aaO) ausgesprochen hat, von dem Grundsatz, daß die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers (ebenso für staatliche Wahlen BVerfGE 3, 19, 24 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53]; 383, 394; 5, 77, 81; 6, 84, 89) liegt.

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Dagegen hat der einzelne Wähler, wie auch das Bundesverfassungsgericht für eine Listenwahl im Rahmen staatlicher Wahlen ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 7, 63, 69 [BVerfG 03.07.1957 - 2 BvR 9/56]; vgl. ferner BVerfGE 15, 165 f.), keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem, das der Gesetzgeber - im vorliegenden Fall das als Satzungsgeber fungierende Parteiorgan - zulässigerweise vorgesehen hat.

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl bedeutet, daß alle Wähler unabhängig von Bildung, Religion, Rasse oder ähnlichen sachfremden Merkmalen gleichzubehandeln sind und jede abgegebene Stimme den gleichen Zählwert - bei Anwendung des Verhältniswahlrechts auch den gleichen Erfolgswert - haben muß (BVerfGE 1, 209, 244; 7, 63, 70; 13, 243, 246f ür innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 21 Rdnr. 58).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Die Entscheidung, innerhalb welchen Wahlsystems die Gleichheit verwirklicht werden soll, steht jedoch auch hier dem zur Normsetzung berufenen Organ zu (vgl. BVerfGE 6, 84, 89 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 2/56]; 11, 351, 360).

    Auszugehen ist hierbei, wie der Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (aaO) ausgesprochen hat, von dem Grundsatz, daß die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers (ebenso für staatliche Wahlen BVerfGE 3, 19, 24 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53]; 383, 394; 5, 77, 81; 6, 84, 89) liegt.

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Den Klägern ist auch unter Berücksichtigung der herausgehobenen Rolle der Parteien ein Abwarten auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesparteigerichts nicht zumutbar (vgl. dazu BGHZ 47, 172, 174 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Satzungen von Körperschaften - unabhängig von ihrer Rechtsform - grundsätzlich objektiv auszulegen (RGZ 127, 186, 192; 159, 321, 326; 165, 68, 73; BGHZ 21, 370, 374; 47, 172, 180 Urteil vom 3.3.1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880; Urt. vom 29. September 1954 - II ZR 331/53, LM Nr. 25 zu § 549 ZPO).

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 219/81

    Nichtigkeitsklage gegen Feststellung des Wahlergebnisses durch Wahlausschuß

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. März 1982 (BGHZ 83, 228) die Listen-Mehrheitswahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft als unzulässig angesehen.
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den sicheren Nachweis zu führen, daß die beanstandete Wahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. dazu RGZ 90, 206, 208; 103, 6, 7 ff.; 110, 194, 197; BGHZ 59, 369, 375).
  • RG, 13.02.1925 - II 52/24

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den sicheren Nachweis zu führen, daß die beanstandete Wahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. dazu RGZ 90, 206, 208; 103, 6, 7 ff.; 110, 194, 197; BGHZ 59, 369, 375).
  • RG, 04.10.1921 - II 161/21

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den sicheren Nachweis zu führen, daß die beanstandete Wahl nicht auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. dazu RGZ 90, 206, 208; 103, 6, 7 ff.; 110, 194, 197; BGHZ 59, 369, 375).
  • BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

    Vorauswahl

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Dagegen hat der einzelne Wähler, wie auch das Bundesverfassungsgericht für eine Listenwahl im Rahmen staatlicher Wahlen ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 7, 63, 69 [BVerfG 03.07.1957 - 2 BvR 9/56]; vgl. ferner BVerfGE 15, 165 f.), keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem, das der Gesetzgeber - im vorliegenden Fall das als Satzungsgeber fungierende Parteiorgan - zulässigerweise vorgesehen hat.
  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

    Auszug aus BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl bedeutet, daß alle Wähler unabhängig von Bildung, Religion, Rasse oder ähnlichen sachfremden Merkmalen gleichzubehandeln sind und jede abgegebene Stimme den gleichen Zählwert - bei Anwendung des Verhältniswahlrechts auch den gleichen Erfolgswert - haben muß (BVerfGE 1, 209, 244; 7, 63, 70; 13, 243, 246f ür innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 21 Rdnr. 58).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BGH, 03.03.1971 - KZR 5/70

    Herabstufung in minderberechtigte Mitgliedergruppe eines Vereins

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 331/53

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • RG, 25.01.1939 - II 94/38

    1. Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mbH. 2. Kann der

  • RG, 28.01.1930 - II 159/29

    Über die Folgen der unrichtigen Beurkundung eines Einbringungsabkommens im

  • RG, 12.10.1940 - II 33/40

    1. Ist der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung befugt,

  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Bei der Auslegung von Satzungen spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212), wobei vorrangig der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen sind.

    Eine etwaige Lücke in der Satzung ist durch eine Auslegung zu schließen, bei der die ständige Übung des Beklagten in dieser Frage berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351, 353; Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl., § 25 Rn. 3; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht. 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 444 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07

    Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines

    Im Allgemeinen steht hierfür eine Frist von einem Monat zur Verfügung (Reichert, a.a.O., Rz. 1767; BGHZ 106, 67; KG NJW 1988, 3159).
  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).

    Der Wortlaut hat eine erhöhte Bedeutung, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGHZ 106, 67/71).

    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mehrheit für die Wahl eines Vorstandsmitglieds trotz der gebotenen objektiven Auslegung eine ständige Übung als Auslegungskriterium oder als Grundlage für ein "Gewohnheitsrecht durch Observanz" herangezogen werden kann (vgl. hierzu BGHZ 106, 67/73f m.w.N.).

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