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   BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87   

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BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87 (https://dejure.org/1989,1161)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1989 - VIII ZR 302/87 (https://dejure.org/1989,1161)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 302/87 (https://dejure.org/1989,1161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leasing - Immobilie - Übernahme - Übernahmevertrag - Haftung - Herstellungsmangel - Mängelhaftung - Freizeichnungsklausel - Freizeichnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Immobilien-Leasing; Haftungsfreizeichnung des Vermieters; Anlagen-Mietvertrag; Immobilien-Leasingvertrag; Übergabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; Herstellungsmängel, Haftungsfreizeichnung; Sachmängelhaftung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536, §§ 537 ff.
    Errichtung eines geleasten Gebäudes durch den Leasingnehmer selbst; Freizeichnung von der werkvertraglichen Gewährleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 536, 537; AGBG § 9
    Immobilien-Leasingvertrag: Zulässige Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers für Herstellungsmängel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 304
  • NJW 1989, 1279
  • NJW-RR 1989, 759 (Ls.)
  • ZIP 1989, 377
  • MDR 1989, 628
  • DNotZ 1989, 766
  • BB 1989, 578
  • DB 1989, 872
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    Der nach dem Vertragseintritt der Klägerin nunmehr zwischen den Parteien bestehende Anlagen-Mietvertrag stellt sich nach seiner inhaltlichen Gestaltung und dem von den Vertragspartnern unstreitig verfolgten Zweck einer Investitionsfinanzierung als Immobilien-Finanzierungsleasingvertrag dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203 unter II 1, ferner BGHZ 96, 103, 106; 97, 135, 139 f., jeweils m. w. Nachw.).

    a) Es entspricht dem typischen Vertragsbild und der Interessenlage beim Finanzierungsleasingvertrag, daß sich der Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eigener Sachmängelhaftung freizeichnen kann, sofern er dem Leasingnehmer die gegen einen mit dem Leasinggeber nicht identischen Lieferanten oder Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 97, 135, 140, vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 = NJW 1987, 1072 = WM 1987, 349 unter II 1 - und vom 27. April 1988 BGHZ 104, 232 unter II 1 a).

  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    aa) Der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossene Leasingvertrag kann unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem auch auf Leasingverträge anwendbaren § 28 Abs. 2 AGBG (BGHZ 81, 298, 302 f.) nur im Rahmen des § 9 AGBG überprüft werden.

    In diesen Fällen werden für den Leasingnehmer die mietrechtlichen Ansprüche durch inhaltlich andere (kaufrechtliche oder werkvertragliche) ersetzt (so schon der Sache nach Senatsurteil BGHZ 81, 298, 303 mit der Formulierung, daß der Leasingnehmer die abgetretenen Ansprüche anstelle der mietrechtlichen erhalte).

  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    a) Es entspricht dem typischen Vertragsbild und der Interessenlage beim Finanzierungsleasingvertrag, daß sich der Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eigener Sachmängelhaftung freizeichnen kann, sofern er dem Leasingnehmer die gegen einen mit dem Leasinggeber nicht identischen Lieferanten oder Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 97, 135, 140, vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 = NJW 1987, 1072 = WM 1987, 349 unter II 1 - und vom 27. April 1988 BGHZ 104, 232 unter II 1 a).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach entschieden, daß die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos und unbedingt erklärt werden muß (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 aaO unter II 2 b und vom 27. April 1988 aaO unter II 1 b), so daß dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht.

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    a) Es entspricht dem typischen Vertragsbild und der Interessenlage beim Finanzierungsleasingvertrag, daß sich der Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eigener Sachmängelhaftung freizeichnen kann, sofern er dem Leasingnehmer die gegen einen mit dem Leasinggeber nicht identischen Lieferanten oder Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 97, 135, 140, vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 = NJW 1987, 1072 = WM 1987, 349 unter II 1 - und vom 27. April 1988 BGHZ 104, 232 unter II 1 a).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach entschieden, daß die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos und unbedingt erklärt werden muß (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 aaO unter II 2 b und vom 27. April 1988 aaO unter II 1 b), so daß dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht.

  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    Das rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die besondere Interessenlage im Leasingverhältnis, die eine Angleichung der Rechtsstellung des Leasingnehmers an die eines Käufers in mehrfacher Hinsicht nahelegt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = NJW 1988, 198 = WM 1987, 1338 unter II 2 c bb).
  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    Der nach dem Vertragseintritt der Klägerin nunmehr zwischen den Parteien bestehende Anlagen-Mietvertrag stellt sich nach seiner inhaltlichen Gestaltung und dem von den Vertragspartnern unstreitig verfolgten Zweck einer Investitionsfinanzierung als Immobilien-Finanzierungsleasingvertrag dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203 unter II 1, ferner BGHZ 96, 103, 106; 97, 135, 139 f., jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    Der nach dem Vertragseintritt der Klägerin nunmehr zwischen den Parteien bestehende Anlagen-Mietvertrag stellt sich nach seiner inhaltlichen Gestaltung und dem von den Vertragspartnern unstreitig verfolgten Zweck einer Investitionsfinanzierung als Immobilien-Finanzierungsleasingvertrag dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = NJW 1977, 195 = WM 1975, 1203 unter II 1, ferner BGHZ 96, 103, 106; 97, 135, 139 f., jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 338/78

    Voraussetzungen für wirksame Aufrechnung - Anspruch auf Ausgleich der

    Auszug aus BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
    Davon ist der erkennende Senat in anderem Zusammenhang schon in seinem Urteil vom 4. Juli 1979 (VIII ZR 338/78 = WM 1979, 1040; zustimmend Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag 3. Aufl. Rdn. 646) ausgegangen.
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Denn zur Wirksamkeit dieser Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304, 312; vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, WM 1988, 979 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 104, 232 nicht abgedruckt; vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II 2 b).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

    Alle drei Vertragstypen unterfallen insoweit dem Mietrecht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304, 308 ff mwN; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f; von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. B Rn. 2, 86) und somit dieser Vorschrift (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, 2. Aufl., § 108 Rn. 28, 35; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 108 Rn. 6; FK-InsO/Wegener, 7. Aufl., § 108 Rn. 15).
  • OLG Naumburg, 30.09.2008 - 9 U 25/08

    Kein Wegfall der Pflicht zur Verschaffung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87) zu einer anderen Bewertung gekommen ist (Juris-Rn. 32), hing dies mit dem Umstand zusammen, dass im dortigen Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - der Leasingnehmer Hersteller des Leasingobjektes und damit für dessen (auch anfängliche) Mangelfreiheit verantwortlich war.

    Soweit die Klägerin meint (Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 23.11.2007, Bl. 167 f. I d. A., und Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 19.09.2008, Bl. 170 f. II d. A.), dem Urteil des BGH vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304 ff.) sei zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof unter der Instandsetzung auch die Beseitigung anfänglicher Herstellungsmängel verstehe, missversteht sie die Entscheidung.

    Der VIII. Senat hatte in dem dortigen Sachverhalt die Klausel zur Verpflichtung des Leasingnehmers, die Leasingsache in einem "jederzeit funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten" (dort § 8 des Leasingvertrages), für gerade nicht einschlägig gehalten und hierzu ausgeführt (BGHZ 106, 304, 308):.

    Das ist ein wesentlicher Unterschied zu dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87) zu Grunde liegenden Sachverhalt.

    Die Klägerin versteht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87) dahingehend, dass ein tatsächlicher Einfluss auf den Herstellungsprozess ausreichend ist, um eine wirtschaftliche Interessenlage zu begründen, angesichts derer § 7 des Leasingvertrages als Freizeichnung auch für anfängliche Herstellungsmängel zu begreifen sei.

    Insbesondere weicht der Senat mit der Auslegung der maßgeblichen Regelungen in den Kauf- und Leasingverträgen vom 02.05.1996 nicht von der Rechtsprechung des BGH, namentlich nicht von der Entscheidung des VIII. Senats vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87), ab.

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem "Anlagen-Mietvertrag (Leasingvertrag)":

    aa) Das Immobilienleasing stellt eine besondere Form des Finanzierungsleasings dar (vgl. BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279), um den Erwerb von Grundstücken oder die Errichtung baulicher Anlagen zu finanzieren.

    Dies rechtfertigt es, ihn - auch bei einem Immobilienleasingvertrag (vgl. BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279, 1280) - in Bezug auf die Sach- und Preisgefahr bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ähnlich wie einen Käufer zu behandeln (Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 1855).

  • BGH, 12.09.2001 - VIII ZR 109/00

    Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

    Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Finanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung findet.
  • OLG Saarbrücken, 21.02.2003 - 8 U 463/02

    Überwälzung der Instanhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter im

    Die Beklagte ist in diesen Mietvertrag eingetreten und muss sich die Vereinbarungen der ursprünglichen Vertragsparteien entgegenhalten lassen (zum Immobilienleasing vgl. BGH NJW 1989, 1279 f.).
  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 1 U 51/99

    Auslegung einer als "Mietkauf-Vertrag" bezeichneten Vereinbarung; Formularmäßige

    Die damit umfasste Abtretung des Rechtes auf Wandlung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 114, 57, 61 = NJW 1991, 1746 und BGHZ 106, 304, 309 = NJW 1989, 1279 ) im Rahmen eines Finanzierungsleasings eine vertragliche Gewährleistungsregel dar, die eine angemessene Risikoverteilung enthält und damit den Anforderungen des § 9 AGBG gerecht wird.

    Hat demnach die Beklagte das Recht auf Wandlung schuldhaft nicht rechtzeitig wahrgenommen, so kann sie die Einwendung dem Recht der Klägerin auf Weiterzahlung der Leasingraten nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten (vgl. dazu BGHZ 106, 304, 310).

    Die Folge dieses Rechtsverlusts ist, dass die Beklagte diese Mängel auch nicht mehr zum Anlass nehmen kann, der Klägerin gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben oder ein Kündigungsrecht gemäß § 542 BGB geltend zu machen (vgl. BGHZ 106, 304, 311 sowie Habersack in Mü-Ko., 3. Aufl. 1995, Rdn. 76 zu Leasing m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    Zur Wirksamkeit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsansprüche zusteht (BGHZ 106, 304, 312; BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24).
  • KG, 24.11.2016 - 8 U 70/15

    Immobilien-Leasingvertrag: Anwendbarkeit mietrechtlicher Formvorschriften

    a) Die Anwendung der mietrechtlichen Formvorschrift ist nicht durch die ständige Rechtsprechung des BGH vorgegeben, wonach auf den - gesetzlich nicht geregelten - Finanzierungsleasingvertrag "in erster Linie" Mietrecht anzuwenden sei (s. etwa BGH, Urt. v. 25.01.1989 - VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279 unter II.1 für Immobilien-Leasingvertrag; Urt. v. 08.11.1989 - VIII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 182, 183 unter II.4.a) bzw. es sich um einen "atypischen Mietvertrag" handele (BGH, Urt. v. 04.02.2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340 unter 2.b.ee).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2010 - 24 U 199/09

    Behandlung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

    a) Die Rechtskonstruktion des Finanzierungsleasings zeichnet sich dadurch aus, dass sich einerseits der Leasinggeber auf der Grundlage des mit dem Lieferanten vereinbarten Beschaffungsvertrags (meistens eines Kaufvertrags, denkbar aber auch eines Werklieferungsvertrages [vgl. BGHZ 178, 227 = NJW 2009, 575] oder eines Werkvertrages [vgl. BGHZ 106, 304, 309 f =NJW 1989, 1279 f sub II.2]), verpflichtet, die vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingsache gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu beschaffen oder herzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2009 - 24 U 60/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung einer Anzahlung in einem

  • LG München I, 12.10.2023 - 5 O 2885/23

    Errichtung und Verpachtung eines Kraftwerks ist Bauvertrag!

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